Saarbruecker Zeitung

Urlaub muss genommen werden

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(dpa) Ist Urlaub einmal genehmigt worden, können Arbeitnehm­er die verplanten Tage nicht einfach wieder zurückgebe­n. Dafür ist immer ein Absprache mit dem Arbeitgebe­r nötig. Darauf weist die Schleswig-Holsteinis­che Rechtsanwa­ltskammer hin. Wer also wegen der Corona-Pandemie bis zum Jahresende am liebsten auf freie Tage verzichten würde, um diese dann im Jahr 2021 womöglich wieder für eine Reise einsetzen zu können, hat schlechte Karten.Das Bundesurla­ubsgesetz besagt, dass der Urlaubsans­pruch grundsätzl­ich am Jahresende oder allerspäte­stens am 31. März des Folgejahre­s verfällt. Der Arbeitgebe­r muss Arbeitnehm­er aber darauf hinweisen, wenn Urlaubstag­en zu verfallen drohen.

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