Das sollte auch für Deutsche gelten
„Ärger um Kurzarbeitergeld für Grenzgänger“, SZ vom 30. November
Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass für in Deutschland arbeitende und lebende Arbeitnehmer für das Kurzarbeitergeld (KuG) mit dem Lohnsteuerjahresausgleich höhere Steuern durch den Progressionsvorbehalt anfallen. Dieser erhöht den Prozentsatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, so sind für KuG Steuern fällig. Bei deutschen Arbeitnehmern greifen Besteuerungen bei der KuG-Berechnung und beim Lohnsteuerjahresausgleich. Die Forderungen der französischen Arbeitnehmer müssten auch auf deutsche angewendet werden (also keine nachträgliche Besteuerung durch Progressionsvorbehalt).