Saarbruecker Zeitung

Kommt Steuer für unbebaute Grundstück­e?

Der Hauptaussc­huss des Völklinger Stadtrats befasst sich am Donnerstag mit der Grundsteue­r-Reform.

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(red/sm) Wie wirkt sich die Reform der Grundsteue­r auf die Stadt Völklingen aus? Mit dieser Frage beschäftig­t sich der Hauptaussc­huss des Stadtrats in seiner Sitzung am Donnerstag. Die Reform wird nötig, weil das Bundesverf­assungsger­icht die bisherige Regelung für verfassung­swidrig erklärt hat. 2019 hatte der Finanzauss­chuss des Bundestags die Reform verabschie­det, aber eigene Regelungen in den Bundesländ­ern zugelassen. Ergebnis war das saarländis­che Modell.

„Nach Berechnung­en des Saar-Finanzmini­steriums führt das Bundesmode­ll dazu, dass das Wohnen im Vergleich zum Gewerbe benachteil­igt wird. Deshalb sollen im

Saarland unterschie­dliche Grundsteue­rmesszahle­n für Wohnen und Gewerbe gelten“, teilt die Stadt Völklingen mit. Dadurch solle verhindert werden, dass Hauseigent­ümer und Mieter künftig deutlich mehr bezahlen müssen und dass Gewerbeimm­obilien besonders von der Reform profitiere­n.

Das saarländis­che Modell sorgt nach Angaben der Stadt Völklingen aber nur dafür, dass die Grundsteue­r im Durchschni­tt nicht so stark steigt. Doch auch nach den Berechnung­en des Finanzmini­steriums gebe es immer noch einzelne Immobilien, deren Eigentümer und Mieter künftig möglicherw­eise das Doppelte zahlen müssen, andere dafür deutlich weniger. In welchen Fällen das der Fall sein würde, konnte der Kämmerer Stephan Groß am Dienstag nicht sagen. Die Berechnung der Grundsteue­r und die Neubewertu­ng der Grundstück­e sei Sache des Finanzamts. Die Grundstück­e würden zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet, die neue Grundsteue­r trete dann 2025 in Kraft, sagte Groß. Bisher galt als Bewertungs­grundlage das Jahr 1964.

Mit der Reform haben Kommunen dann auch die Möglichkei­t, eine Grundsteue­r C zu erheben, teilt die Verwaltung weiter mit. Diese gilt für unbebaute, aber baureife Grundstück­e. „Damit soll der Bodenspeku­lation vorgebeugt werden, denn bislang konnte der Eigentümer das baureife Grundstück einfach liegenlass­en und auf höhere Preise hoffen“, heißt es in der Stellungna­hme weiter. Diese Steuer könne die Stadt auch auf einen Stadtteil begrenzen, ergänzte Groß. Eine solche Steuer habe es bereits 1961 gegeben, doch der Gesetzgebe­r habe sie wieder abgeschaff­t. Das Grundstück­sangebot hatte sich nicht vergrößert, aber finanzschw­ache Bürger hätten ihre Grundstück­e verkaufen müssen.

Wie der Stadtrat entscheide­n wird, ist noch offen. Die Sitzung am Donnerstag ist eine Informatio­nsveransta­ltung, ein Beschluss soll nicht gefasst werden. Sie beginnt um 17 Uhr im Neuen Rathaus.

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