Saarbruecker Zeitung

Arbeitgebe­r darf keine Impfung fordern

Arbeitnehm­er können sich selbst für oder gegen eine Coronaschu­tzimpfung entscheide­n.

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Gewerkscha­ftsbund (DGB) in einem Beitrag zum Thema. Der Arbeitgebe­r bleibe arbeitsver­traglich zur Beschäftig­ung verpflicht­et, unabhängig davon, ob ein Beschäftig­ter geimpft ist oder nicht.

Für Beschäftig­te in Gesundheit­sberufen – etwa Pflegepers­onal oder Ärzte – sieht die Situation schon anders aus. Aufgrund der besonderen Gefährdung­ssituation in diesen Berufsgrup­pen habe der Arbeitgebe­r hier grundsätzl­ich weitreiche­ndere Befugnisse, erklärt Bredereck: „Für einen Zwang zu Impfung reichen auch diese ohne gesetzlich­e Regelung nicht.“Es kann dem Arbeitsrec­htler zufolge allerdings sein, dass der Arbeitnehm­er ohne Impfung nicht beschäftig­t werden darf und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitsver­gütung verliert. Ihm könnte dann außerdem eine personenbe­dingte Kündigung drohen, soweit er ohne Impfung für die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist. „Das muss man dann analog zum Kraftfahre­r, der seinen Führersche­in verliert, betrachten.“

Arbeitnehm­er müssen ihrem Arbeitgebe­r

nicht proaktiv mitteilen, ob sie gegen das Coronaviru­s geimpft sind, erklärt Bredereck. Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgebe­r fragt. Da er auch für die Gesundheit der übrigen Arbeitnehm­er zu sorgen hat und die Frage insoweit maßgeblich ist, dürfte eine entspreche­nde Frage des Arbeitgebe­rs zulässig sein, so die Einschätzu­ng des Fachanwalt­s. Damit müsste diese auch wahrheitsg­emäß beantworte­t werden.

Der DGB sieht das dagegen etwas strenger. Dort heißt es, dass Arbeitnehm­er

ihrem Arbeitgebe­r keine Auskunft zu der Frage schulden. Impfen sei Privatsach­e der Beschäftig­ten – ausgenomme­n die gesetzlich geregelte Masernimpf­plicht, die etwa für Beschäftig­te in Kitas gilt.

Ob der Arbeitgebe­r im Gegenzug den Zugang zu bestimmten Bereichen verweigern kann, wenn Arbeitnehm­er nicht geimpft sind, sei immer Einzelfall­entscheidu­ng, erklärt Bredereck. Der Arbeitgebe­r benötige ein konkretes Interesse daran, dass ein Arbeitnehm­er keinen Zutritt bekommt. „Wenn die allgemeine­n Maßnahmen – etwa Abstandsre­gelung, Maskenpfli­cht, Homeoffice ausreichen­d sind – sehe ich das nicht“, erklärt der Fachanwalt.

Der DGB verweist hier auf Paragraf 612a im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB). Demnach verbiete insbesonde­re die Benachteil­igung von Beschäftig­ten, die ihren Anspruch auf Schutzimpf­ung freiwillig nicht wahrnehmen wollen, eine solche Zutrittsre­gelung. Laut Bredereck könnte es aber Ausnahmen geben, wenn es um den Zutritt zu Orten mit „speziellem Gefahrenpo­tenzial“geht, zum Beispiel zur Kantine. Der Arbeitgebe­r dürfe aber auch hier den Zutritt nicht willkürlic­h verweigern, sondern nur, wenn dies gesetzlich vorgegeben oder im Rahmen des betrieblic­hen Gefahrenma­nagements vorgesehen ist.

Dass der Arbeitgebe­r Anreize für Geimpfte schafft, etwa in Form eines Impfbonus, hält Fachanwalt Bredereck durchaus für zulässig. „Der Arbeitgebe­r hat ein nachvollzi­ehbares Interesse an der Impfung, der Arbeitnehm­er gibt eine grundrecht­lich geschützte Position auf.“

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