Arbeitgeber darf keine Impfung fordern
Arbeitnehmer können sich selbst für oder gegen eine Coronaschutzimpfung entscheiden.
Gewerkschaftsbund (DGB) in einem Beitrag zum Thema. Der Arbeitgeber bleibe arbeitsvertraglich zur Beschäftigung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Beschäftigter geimpft ist oder nicht.
Für Beschäftigte in Gesundheitsberufen – etwa Pflegepersonal oder Ärzte – sieht die Situation schon anders aus. Aufgrund der besonderen Gefährdungssituation in diesen Berufsgruppen habe der Arbeitgeber hier grundsätzlich weitreichendere Befugnisse, erklärt Bredereck: „Für einen Zwang zu Impfung reichen auch diese ohne gesetzliche Regelung nicht.“Es kann dem Arbeitsrechtler zufolge allerdings sein, dass der Arbeitnehmer ohne Impfung nicht beschäftigt werden darf und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung verliert. Ihm könnte dann außerdem eine personenbedingte Kündigung drohen, soweit er ohne Impfung für die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist. „Das muss man dann analog zum Kraftfahrer, der seinen Führerschein verliert, betrachten.“
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber
nicht proaktiv mitteilen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind, erklärt Bredereck. Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber fragt. Da er auch für die Gesundheit der übrigen Arbeitnehmer zu sorgen hat und die Frage insoweit maßgeblich ist, dürfte eine entsprechende Frage des Arbeitgebers zulässig sein, so die Einschätzung des Fachanwalts. Damit müsste diese auch wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Der DGB sieht das dagegen etwas strenger. Dort heißt es, dass Arbeitnehmer
ihrem Arbeitgeber keine Auskunft zu der Frage schulden. Impfen sei Privatsache der Beschäftigten – ausgenommen die gesetzlich geregelte Masernimpfplicht, die etwa für Beschäftigte in Kitas gilt.
Ob der Arbeitgeber im Gegenzug den Zugang zu bestimmten Bereichen verweigern kann, wenn Arbeitnehmer nicht geimpft sind, sei immer Einzelfallentscheidung, erklärt Bredereck. Der Arbeitgeber benötige ein konkretes Interesse daran, dass ein Arbeitnehmer keinen Zutritt bekommt. „Wenn die allgemeinen Maßnahmen – etwa Abstandsregelung, Maskenpflicht, Homeoffice ausreichend sind – sehe ich das nicht“, erklärt der Fachanwalt.
Der DGB verweist hier auf Paragraf 612a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach verbiete insbesondere die Benachteiligung von Beschäftigten, die ihren Anspruch auf Schutzimpfung freiwillig nicht wahrnehmen wollen, eine solche Zutrittsregelung. Laut Bredereck könnte es aber Ausnahmen geben, wenn es um den Zutritt zu Orten mit „speziellem Gefahrenpotenzial“geht, zum Beispiel zur Kantine. Der Arbeitgeber dürfe aber auch hier den Zutritt nicht willkürlich verweigern, sondern nur, wenn dies gesetzlich vorgegeben oder im Rahmen des betrieblichen Gefahrenmanagements vorgesehen ist.
Dass der Arbeitgeber Anreize für Geimpfte schafft, etwa in Form eines Impfbonus, hält Fachanwalt Bredereck durchaus für zulässig. „Der Arbeitgeber hat ein nachvollziehbares Interesse an der Impfung, der Arbeitnehmer gibt eine grundrechtlich geschützte Position auf.“