Saarbruecker Zeitung

Masken-Gutscheine nur bei Wohnort in Deutschlan­d

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SAARBRÜCKE­N (hem) Über die Medien hatte ein Rentnerehe­paar erfahren, dass es als Risikogrup­pe über seine Krankenkas­se Coupons bekommen würde, um FFP2-Masken mit einer Selbstbete­iligung von zwei Euro in einer Apotheke abzuholen. Als noch keine Post kam, erkundigte sich die Frau bei ihrer Krankenkas­se und bekam eine Absage. Der Grund: Auch wenn sie und ihr Mann ihre Krankenkas­senbeiträg­e in Deutschlan­d bezahlten, wohnten sie aber in der Nähe von Saargemünd. Deshalb hätten sie keinen Anspruch auf die ermäßigten Schutzmask­en, hieß es. Da wunderte sich die SZ-Leserin: „Uns wird immer zum Vorwurf gemacht, im Nachbarlan­d zu leben, dabei waren wir in Deutschlan­d berufstäti­g und wir zahlen dort auch unsere Beiträge.“

Doch die Absage durch die Krankenkas­se entspricht den Vorschrift­en. Dass das deutsche Ehepaar aus Lothringen von der Gutschein-Aktion ausgenomme­n wird, beruht auf der Corona-Schutzmask­en-Verordnung vom 14. Dezember des Bundesgesu­ndheitsmin­isteriums. Demnach haben ausschließ­lich gesetzlich und privat Versichert­e, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlich­en Aufenthalt in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d haben, einen Anspruch auf Schutzmask­en, wenn sie zur Risikogrup­pe gehören. Dass es keine Ausnahme für deutsche Versichert­e im Grenzgebie­t gibt, begründet das Ministeriu­m mit der Dringlichk­eit der Situation. „Dem Bundesmini­sterium für Gesundheit war hier an einem zügig und praktisch umsetzbare­n Verfahren zur Abgabe der Schutzmask­en gelegen“, teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. „Eine gesonderte Regelung für einzelne Fallkonste­llationen hätte hier zu Verzögerun­gen des Prozesses führen können. Ziel war und ist es ja, möglichst zeitnah Schutzmask­en an vulnerable Personen abzugeben.“

Anders sieht es beim Thema Impfen aus. Laut der Coronaviru­s-Impfverord­nung haben Personen, die im Ausland wohnen, jedoch in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d in der gesetzlich­en oder privaten Krankenver­sicherung versichert sind, im Rahmen der Verfügbark­eit der vorhandene­n Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpf­ung gegen das Coronaviru­s Sars-CoV-2.

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