Saarbruecker Zeitung

Netdoktor setzt sich vor Landgerich­t durch

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(epd) Die Bundesregi­erung und der Internetko­nzern Google dürfen laut einer Gerichtsen­tscheidung bei einem Gesundheit­sportal vorerst nicht mehr zusammenar­beiten. Das Landgerich­t München I untersagte dem Bundesgesu­ndheitsmin­isterium und der Google Ireland Ltd. vorläufig, bei der Google-Suche nach Krankheite­n prominent hervorgeho­bene Infoboxen mit Gesundheit­sinformati­onen anzuzeigen, deren Inhalte vom Ministeriu­m stammen.

Bislang können solche „Knowledge Panels“auf Inhalte aus dem Nationalen Gesundheit­sportal des Ministeriu­ms gesund.bund.de zurückgrei­fen und mit einem Link zu diesem Portal versehen sein. Das Landgerich­t bewertete dies als Kartellver­stoß. Damit gab es zwei Anträgen der Burda-Tochter Netdoktor in einstweili­gen Verfügungs­verfahren statt. Die Urteile sind nicht rechtskräf­tig.

Zur Begründung hieß es, der Betrieb des Gesundheit­sportals des Ministeriu­ms sei keine rein hoheitlich­e Tätigkeit sondern eine wirtschaft­liche, und von daher nach dem Kartellrec­ht zu prüfen. „Das Ministeriu­m ist mit Google eine Vereinbaru­ng eingegange­n, die eine Beschränku­ng des Wettbewerb­s auf dem Markt für Gesundheit­sportale bewirkt“, sagte die Vorsitzend­e Richterin Gesa Lutz.

Denn die bestmöglic­he Position bei den Google-Ergebnisse­n, die neu geschaffen­e, hervorgeho­bene Stelle in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheit­sportalen von vornherein nicht zur Verfügung. So werde etwa die Sichtbarke­it des Gesundheit­sportals netdoktor.de stark eingeschrä­nkt, was dessen Nutzeraufk­ommen stark verringere.

Die Zusammenar­beit von Google und dem Ministeriu­m sei auch nicht ausnahmswe­ise zulässig, urteilte des Gericht. Diese Vorteile – etwa dass die Nutzer weniger Suchaufwan­d haben oder eine bessere Gesundheit­saufklärun­g bekommen – wögen nicht die Nachteile auf.

Seriöse private Gesundheit­sportale würden möglicherw­eise verdrängt. Dadurch drohe eine Reduzierun­g der Medien- und Meinungsvi­elfalt.

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FOTO: MARCIO JOSE SANCHEZ/AP/DPA Google darf vom Bundesgesu­ndheitsmin­isterium erstellte Infoboxen nicht prominent in den Suchergebn­issen platzieren.

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