Saarbruecker Zeitung

Online-Privatverk­äufe nicht immer steuerpf lichtig

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(dpa) Steuerzahl­er, die Händler auf einer Internetpl­attform sind und dort auch private Gegenständ­e verkaufen, sollten sorgfältig zwischen ihrem Geschäft und den privaten Verkäufen trennen. Das Finanzamt dürfe allerdings nicht pauschal unterstell­en, dass auch die Privatverk­äufe zur Händlertät­igkeit gehörten, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Bundesfina­nzhofes in München (Az.: X R 18/19).

Im verhandelt­en Fall waren sich ein Steuerzahl­er und das zuständige Finanzamt uneinig über den Verkauf von Modelleise­nbahnen und Zubehörtei­len aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für Modelleise­nbahnen betreibt, unterstell­te das Finanzamt, dass die etwa 1500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebet­rieb zuzurechne­n seien. Das Finanzgeri­cht Rheinland-Pfalz folgte zunächst der Auffassung der Finanzbeam­ten.

Der Bundesfina­nzhof hob diese Entscheidu­ng aber auf. Können Steuerzahl­er glaubhaft darlegen, dass die privaten Gegenständ­e nicht zum Weiterverk­auf angeschaff­t wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsve­rmögen gehörten, sind die Geschäfte nicht ihrem Gewerbebet­rieb zuzuordnen. Ob beim Privatverk­auf ein Internetpo­rtal benutzt wird, das auch von gewerblich­en Händlern genutzt wird, sei unerheblic­h. Es müsse jedoch überprüft werden, ob die privaten Verkäufe eine eigenständ­ige gewerblich­e Tätigkeit und steuerpfli­chtig sind.

Dies könne der Fall sein, wenn der Verkäufer in kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. „Wer regelmäßig insbesonde­re neuwertige Gegenständ­e verkauft, wird aus Sicht des Finanzamte­s schnell zum Profihändl­er“, fasst Klocke zusammen. Der gelegentli­che Verkauf, zum Beispiel von gebrauchte­r Kleidung, sei hingegen nicht steuerpfli­chtig.

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