Online-Privatverkäufe nicht immer steuerpf lichtig
(dpa) Steuerzahler, die Händler auf einer Internetplattform sind und dort auch private Gegenstände verkaufen, sollten sorgfältig zwischen ihrem Geschäft und den privaten Verkäufen trennen. Das Finanzamt dürfe allerdings nicht pauschal unterstellen, dass auch die Privatverkäufe zur Händlertätigkeit gehörten, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes in München (Az.: X R 18/19).
Im verhandelten Fall waren sich ein Steuerzahler und das zuständige Finanzamt uneinig über den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubehörteilen aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für Modelleisenbahnen betreibt, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa 1500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte zunächst der Auffassung der Finanzbeamten.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung aber auf. Können Steuerzahler glaubhaft darlegen, dass die privaten Gegenstände nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen gehörten, sind die Geschäfte nicht ihrem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim Privatverkauf ein Internetportal benutzt wird, das auch von gewerblichen Händlern genutzt wird, sei unerheblich. Es müsse jedoch überprüft werden, ob die privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit und steuerpflichtig sind.
Dies könne der Fall sein, wenn der Verkäufer in kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. „Wer regelmäßig insbesondere neuwertige Gegenstände verkauft, wird aus Sicht des Finanzamtes schnell zum Profihändler“, fasst Klocke zusammen. Der gelegentliche Verkauf, zum Beispiel von gebrauchter Kleidung, sei hingegen nicht steuerpflichtig.