Saarbruecker Zeitung

Was für die Arbeitszei­t im Bereitscha­ftsdienst gilt

In vielen Branchen gibt es Bereitscha­ftsdienste. Aber was darf der Arbeitnehm­er während der Wartezeite­n machen? Wie sieht die Vergütung aus?

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individuel­l. Dem einen sei ein fester Aufenthalt­sort für die Bereitscha­ft vorgeschri­eben, der andere müsse lediglich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Arbeit aufnehmen können. Das nennt sich Rufbereits­chaft und ist eine Form des Bereitscha­ftsdienste­s. Davon abzugrenze­n sei dagegen die Arbeitsber­eitschaft, bei der der Angestellt­e vor Ort sein und den Arbeitsbed­arf stets selbst im Blick haben müsse.

„Arbeitszei­trechtlich ist das Arbeitszei­t“, erklärt Till Bender, Sprecher der Rechtsschu­tzabteilun­g des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB). Früher galten die Phasen des Bereitscha­ftsdienste­s, in denen Arbeitnehm­er nichts zu tun hatten, als Ruhezeit. Dank eines Urteils (Az. C-518/15) des Europäisch­en Gerichtsho­fs ist das heute anders. Eine andere Frage ist allerdings, wie der Bereitscha­ftsdienst vergütet wird. „Das ist für Außenstehe­nde manchmal schwer zu verstehen“, gibt Bender zu. „Nur weil es Arbeitszei­t ist, bedeutet das nicht, dass es genauso vergütet wird wie richtige Arbeit.“

Wie Bereitscha­ftsdienste vergütet werden ergibt sich aus dem Arbeits- oder auch dem Tarifvertr­ag. Üblicherwe­ise werden Bereitscha­ftsdienste geringer honoriert als andere Arbeitszei­ten. „Es ist klar, dass die Leistung in der Regel in der Bereitscha­ft weniger ist“, sagt Bender. „Gut ist schon einmal, wenn ein Bereitscha­ftsdienst überhaupt bezahlt wird“, sagt Nathalie Oberthür. Unterm Strich müsse für die gesamte Arbeitszei­t, zu der eben auch der Bereitscha­ftsdienst gehören kann, mindestens der gesetzlich­e Mindestloh­n bezahlt werden.

„Wie fair eine Vergütung der Bereitscha­ftsdienste ist, hängt aus meiner Sicht von zwei Aspekten ab“, erläutert Oberthür. „Das sind zum einen die Einschränk­ungen: Wie begrenzt bin ich währenddes­sen in meiner Freizeitge­staltung? Zum anderen ist es die Frage: Wie sehr muss ich damit rechnen, während des Dienstes in Anspruch genommen zu werden?“

Was der Arbeitnehm­er während der Bereitscha­ftszeit tun dürfe und was nicht richte sich natürlich danach, ob es Vorgaben gebe, wo er sich aufhalten muss, sagt Oberthür. Manche Beschäftig­te müssten die Bereitscha­ftszeit etwa in einem Ruheraum in der Klinik ableisten. Andere müssten an einem Ort sein, von dem sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitspla­tz einfinden können.

„Inhaltlich gibt es keine Vorgaben, der Arbeitnehm­er muss sich lediglich arbeitsber­eit und arbeitsfäh­ig halten“, erklärt die Anwältin. „Er sollte also besser keinen Alkohol trinken.“Radio hören, fernsehen, lesen, am Handy spielen oder sich unterhalte­n sei laut Till Bender innerhalb der Vorgaben denkbar. Der Arbeitnehm­er könne auch schlafen, wenn er schnell wieder wach wird.

Sind im Arbeitsver­trag Bereitscha­ftsdienste vorgesehen, sind Arbeitnehm­er dazu verpflicht­et, diese abzuleiste­n. Das Arbeitszei­tgesetz legt mit maximal zehn Stunden eine Höchstarbe­itsdauer fest, wobei die Mehrstunde­n ausgeglich­en werden müssen. „Da Bereitscha­ftsdienste Arbeitszei­t sind, gilt diese Grenze“, sagt Bender. „Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Per Tarifvertr­ag kann die Grenze ausgeweite­t werden.“In der Praxis können die Zeiten somit den Erforderni­ssen angepasst werden.

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