Wann für geerbte Immobilien Erbschaftssteuer fällig wird
(dpa) Werden Immobilien innerhalb des engsten Familienkreises vererbt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Erbschaftssteuer. Gerichte legen die Regeln hierzu jedoch sehr eng aus.
Wird eine Immobilie vererbt, wird nicht in jedem Fall Erbschaftssteuer fällig. Wer die geerbte Immobilie selbst nutzt und zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, muss nichts an das Finanzamt abführen. In vollem Umfang profitieren davon aber nur erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Bei Kindern kann eine Voraussetzung
für die Befreiung sein, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster gibt es bei dieser Regelung wenig Spielraum: So entfällt die Befreiung von der Erbschaftssteuer auch dann, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkauft wird, der Auszug aber auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgte (Az.: 3 K 420/20 Erb).
Eine Frau beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte die Hälfte des zuvor von den Eheleuten
gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Haus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.
Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftssteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Frau ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr zum Umzug geraten, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung
gehindert gewesen sei.
Das Finanzgericht folgte dieser Begründung nicht. Die Steuerbefreiung bleibe nur erhalten, wenn der Erbe „aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung der geerbten Immobilie gehindert ist“. Derartige zwingende Gründe lagen aus Sicht der Richter hier aber nicht vor. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts, etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit, unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.