Saarbruecker Zeitung

Wann für geerbte Immobilien Erbschafts­steuer fällig wird

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(dpa) Werden Immobilien innerhalb des engsten Familienkr­eises vererbt, gibt es unter bestimmten Voraussetz­ungen eine Befreiung von der Erbschafts­steuer. Gerichte legen die Regeln hierzu jedoch sehr eng aus.

Wird eine Immobilie vererbt, wird nicht in jedem Fall Erbschafts­steuer fällig. Wer die geerbte Immobilie selbst nutzt und zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, muss nichts an das Finanzamt abführen. In vollem Umfang profitiere­n davon aber nur erbende Ehe- oder eingetrage­ne Lebenspart­ner. Bei Kindern kann eine Voraussetz­ung

für die Befreiung sein, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmet­er beträgt.

Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgeri­chts Münster gibt es bei dieser Regelung wenig Spielraum: So entfällt die Befreiung von der Erbschafts­steuer auch dann, wenn das Familienhe­im innerhalb von zehn Jahren verkauft wird, der Auszug aber auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depression­serkrankun­g erfolgte (Az.: 3 K 420/20 Erb).

Eine Frau beerbte ihren im Jahr 2017 verstorben­en Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte die Hälfte des zuvor von den Eheleuten

gemeinsam bewohnten Einfamilie­nhauses. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Haus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumsw­ohnung um.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschafts­steuerbesc­heid und versagte die Steuerbefr­eiung für das Familienhe­im. Hiergegen wandte die Frau ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depression­en und Angstzustä­nden gelitten habe, insbesonde­re weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr zum Umzug geraten, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutz­ung

gehindert gewesen sei.

Das Finanzgeri­cht folgte dieser Begründung nicht. Die Steuerbefr­eiung bleibe nur erhalten, wenn der Erbe „aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutz­ung der geerbten Immobilie gehindert ist“. Derartige zwingende Gründe lagen aus Sicht der Richter hier aber nicht vor. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts, etwa aufgrund von Pflegebedü­rftigkeit, unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfina­nzhof zugelassen.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA
Das Familienhe­im ist in bestimmten Fällen von der Erbschafts­steuer befreit. Aber die Regeln hierzu werden eng ausgelegt. FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA

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