... oder doch alles korrekt gelaufen?
Gemeindeverwaltung Riegelsberg: Keine Informationspflicht gegenüber Ortsrat.
(mr) Zur Kritik des ehemaligen Ortsratsmitgliedes Sascha Cavelius, dass der Informationsfluss seitens der Gemeindeverwaltung völlig unzureichend sei, hat man innerhalb der Verwaltung eine komplett andere Sichtweise. Dass der Ortsrat, wie von Sascha Cavelius angegeben (SZ vom 28. Januar), seit Monaten vergeblich versuche, bestimmte Informationen über die geplante Erschließung und das Baugebiet Hahnenstraße zu bekommen, sei falsch, ein entsprechendes Ersuchen des Ortsrates liege nicht vor. Allerdings gebe es besagtes Ersuchen von Sascha Cavelius als Einzel-Ortsratsmitglied, als solches sei er jedoch nicht auskunftsberechtigt – und auch der ganze Ortsrat nicht: Das Auskunftsrecht (Paragraf 37 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG), wonach der Gemeinderat berechtigt ist, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen, stehe nur dem Gemeinderat als Gremium zu, dagegen keiner Einzelperson und auch keinem Ortsrat: „Der Gesetzgeber hat das Auskunftsrecht nach Paragraf 37 KSVG nicht in den Katalog der für Ortsräte anzuwendenden Vorschriften des Paragrafen 74 KSVG aufgenommen.“Ähnliches gelte auch für das Anhörungsrecht, das nach Paragraf 37 KSVG nur dem Ortsrat als Ganzes, aber keiner Einzelperson aus dem Ortsrat zustehe. Somit könnten auch etwaige Verletzungen des Anhörungsrechtes nur vom Ortsrat geltend gemacht werden, was aber nicht geschehen sei.
Des Weiteren verweist Rouven Winter darauf, dass vor Abschluss einer Angelegenheit denjenigen Personen keine Akteneinsicht gewährt werden dürfe, die wegen eines „Interessenwiderstreites von der Beratung und der Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen“sind. Allerdings: „Eine Prüfung, wonach Herr Cavelius als direkter Anwohner im Bereich der Hahnenstraße
und Sprecher der BI Feuchtwiese hierunter zu rechnen ist, entfällt nun nach seinem Ausscheiden aus dem Ortsrat Riegelsberg.“
Dem Informationsersuchen von Sascha Cavelius habe die Gemeinde, obwohl es rechtliche Möglichkeiten gegeben hätte, dies abzulehnen, teilweise stattgegeben, zurückgewiesen worden sei der Antrag auf Zugang zu einzelnen Informationen zum Bebauungsplan „Auf dem Hahn“und der parallel hierzu laufenden Teilflächennutzungsplanänderung. Auskünfte seien dabei schon deswegen nicht möglich gewesen, „da die von ihm geforderten Stellungnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen, beziehungsweise Gutachten noch nicht abgeschlossen sind“. Die Prüfung der eingehenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange erfolge mit großer Sorgfalt und erfordere daher auch ihre Zeit.