Wenn Hecken über Zäune wachsen
Bäume und Hecken auf oder nahe der Grundstücksgrenze sorgen häufig für Nachbarschaftsstreitigkeiten.
(dpa) Bäume und Hecken schmücken viele Gärten. Doch oft sorgen die Gehölze auch für Streit, denn mancher Baum steht direkt auf der Grundstücksgrenze. „Die Früchte und das Holz, sofern diese Bäume gefällt werden, gehören den Nachbarn zu gleichen Teilen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Gleiches gilt für Sträucher.
Um einen echten sogenannten Grenzbaum handelt es sich, wenn der Stamm am Bodenaustritt von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Solange der Baum steht, gehört jedem der Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück steht. Jeder Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, den Grenzbaum fällen zu lassen. Allerdings muss der Nachbar das zuerst zulassen. Seine Zustimmung darf er nicht ohne Grund verweigern. Fällt ein Eigentümer einen Grenzbaum ohne dafür grünes Licht vom Nachbarn zu haben, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Wird ein Baum beschnitten oder zurückgeschnitten, sind mögliche in der Gemeinde geltende Baumschutzsatzungen oder Verordnungen zu beachten. „Ein Rückschnitt in der Wachstumsperiode, also in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September, ist nicht zulässig“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin. Auch das Fällen gesunder Bäume ab einem gewissen Stammumfang und einer bestimmten Höhe kann verboten sein. Dabei sind die Grundstücksnachbarn generell gemeinsam für die Pflege und Sicherheit von Grenzbäumen verantwortlich. „Dazu gehört, regelmäßig die Standfestigkeit der Bäume und die Baumkronen auf morsche Äste zu überprüfen“, erklärt Storm.
Anders ist die Rechtslage, wenn Bäume und Sträucher nicht auf der Grundstücksgrenze stehen, sondern eindeutig einem Grundstück zuzuordnen sind. Das Gehölz steht in dem Fall im Eigentum des Nachbarn, auf dessen Grundstück es wächst. „Äste, Wurzeln, Pflanzen oder Pflanzenteile, die die Grundstücksgrenze überragen, dürfen grundsätzlich abgeschnitten werden“, stellt Engel-Lindner klar.
Im ersten Schritt muss der beeinträchtigte Nachbar den Eigentümer dazu auffordern, die überragenden Teile selbst zu entfernen. Dazu setzt er ihm eine Frist zur Beseitigung.
Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, kann der gestörte Nachbar selbst Hand anlegen und die Pflanzenteile beseitigen. Grundsätzlich darf der Rückschnitt nur bis zur
Grundstücksgrenze erfolgen. „Ein weitergehender Rückschnitt, der bis auf das Grundstück des Nachbarn reicht, ist vom Selbsthilferecht nicht mehr abgedeckt“, sagt Storm. Das Selbsthilferecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, konkret im Paragraph 910 BGB.
Beschädigen etwa herüberragende Äste das Nachbarhaus, kann dessen Eigentümer auf eine Beseitigung bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung der Äste, sondern auch um eine Reparatur des Gebäudes. Auch Lichtentzug durch über die Grundstücksgrenze wachsende Äste müssen Nachbarn nicht hinnehmen.
Im Unterschied dazu müssen Nachbarn die Verschattung des Grundstücks durch Bäume und Sträucher aber regelmäßig dulden. Bei einer solchen Verschattung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um eine „rechtmäßige Beeinträchtigung“(Az.: V ZR 8/17).
Für Streit unter Nachbarn sorgt häufig das Obst, das vom Baum des Nachbargrundstücks auf das eigene Grundstück fällt. Dabei gilt der Grundsatz: „Das über die Gartenzaungrenze hängende Obst darf nicht gepflückt werden, so lange es sich an dem Baum befindet“, sagt Storm. Ist es allerdings herab in den Garten gefallen, darf es verzehrt werden (Paragraph 911 BGB). Es darf aber nicht durch das Schütteln des Astes nachgeholfen werden, damit das Obst herabfällt. Engel-Lindner rät: Wegen eines Nachbarschaftsstreits vor Gericht ziehen, sollte man aus Zeit- und Kostengründen nicht. „Häufig hilft ein Gespräch und ein gegenseitiges Entgegenkommen.“
„Das über die Gartenzaungrenze hängende
Obst darf nicht gepflückt werden, so lange es sich an dem
Baum befindet.“
Inka-Marie Storm
Eigentümerverband Haus & Grund