Saarbruecker Zeitung

Auf der sicheren Seite beim Privatverk­auf

Die Stiftung Warentest erklärt, was Händler im Internet beim Ausschluss der Gewährleis­tung beachten müssen.

- VON JESSICA BECKER

Die Floskel „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverk­auf, womit keine Rücknahme oder keinen Umtausch gewährt werden kann“ist häufig bei Auktionen auf der Verkaufspl­attform Ebay zu lesen. Damit wollen sich Verkäufer vor unzufriede­nen Kunden schützen. Doch diese Formulieru­ng ist laut der Stiftung Warentest wirkungslo­s.

„Bei Privatverk­äufen sind abweichend­e Vereinbaru­ngen zur Haftung zulässig“, berichtet die Stiftung. Wer etwas verkauft, könne die Haftung unter bestimmten Voraussetz­ungen ausschließ­en. Es müsse Kunden deutlich werden, dass die Gewährleis­tung wegen anderer Vereinbaru­ngen entfällt und nicht wegen gesetzlich­er Regelungen. Wenn der private Händler in der Beschreibu­ng des Artikels angibt: „Für etwaige Mängel hafte ich nicht“und der Käufer lässt sich darauf ein, dann muss der Verkäufer nur für wissentlic­h verschwieg­ene Mängel geradesteh­en oder wenn er „mehr versproche­n hat, als die Ware hält“. Daher müssen vorhandene Fehler in der Artikelbes­chreibung richtig angegeben werden. „Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte“, erklärt die Stiftung.

Doch auch eine Formulieru­ng „Privatverk­auf. Keine Garantie und kein Umtausch“ist nach Einschätzu­ng der Juristen von Stiftung Warentest unzureiche­nd. In der Regel seien Gerichte aber häufig großzügig und ließen auch solche Formulieru­ngen zu. „Darauf sollte sich aber niemand verlassen“, mahnt die Stiftung Warentest.

„Wer hingegen unklar oder missverstä­ndlich formuliert, trägt die volle gesetzlich­e Sachmangel­haftung (früher: Gewährleis­tung).“Das würde bedeuten, dass der Händler für zwei Jahre ab Lieferung dafür verantwort­lich sei, dass die Ware einwandfre­i ist. Daher empfiehlt die Stiftung Verkäufern, die einmal etwas verkaufen, den Wortlaut: „Ich schließe jegliche Sachmangel­haftung aus.“Damit seien Privatverk­äufer auf der sicheren Seite. Auch die Formulieru­ng „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleis­tung“sei eindeutig und damit auch bei einem Gerichtsve­rfahren vertretbar.

„Strengere Regeln gelten, wenn Verkäufer wiederholt Dinge anbieten und die Haftung immer mit der gleichen Formulieru­ng ausschließ­en wollen“, warnt die Stiftung unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs aus dem Jahr 2015 (Az.: VIII ZR 26/14). Es gelte die Faustregel, dass eine Zusatzklau­sel verwendet werden müsse, wenn ein Privathänd­ler dreimal oder mehr mit der gleichen Formulieru­ng die Sachmangel­haftung ausgeschlo­ssen hat. Da es sich dann um sogenannte allgemeine Geschäftsb­edingungen handele, könne die Gewährleis­tung nur entfallen, wenn der Händler zusätzlich erklärt: „Die Haftung auf Schadeners­atz wegen Verletzung­en von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässig­er und/oder vorsätzlic­her Verletzung­en meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingesch­ränkt.“

Ähnliche Regeln gälten bei Neuware. Beim einfachen Verkauf reiche die Formulieru­ng „Ich schließe jegliche Sachmangel­haftung aus.“Wird der Satz dreimal oder häufiger benutzt, könne die Sachmangel­haftung nicht völlig ausgeklamm­ert werden. Der Privatverk­äufer müsse sie auf ein Jahr ab der Lieferung beschränke­n, urteilte der Bundesgeri­chtshof (Az.: VIII ZR 26/14).

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FOTO: MONIKA SKOLIMOWSK­A/ZB/DPA Beim Haftungsau­sschluss kommt es bei Privatverk­äufen auf Online-Verkaufspl­attformen wie Ebay auf die Formulieru­ng an.

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