Auf der sicheren Seite beim Privatverkauf
Die Stiftung Warentest erklärt, was Händler im Internet beim Ausschluss der Gewährleistung beachten müssen.
Die Floskel „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder keinen Umtausch gewährt werden kann“ist häufig bei Auktionen auf der Verkaufsplattform Ebay zu lesen. Damit wollen sich Verkäufer vor unzufriedenen Kunden schützen. Doch diese Formulierung ist laut der Stiftung Warentest wirkungslos.
„Bei Privatverkäufen sind abweichende Vereinbarungen zur Haftung zulässig“, berichtet die Stiftung. Wer etwas verkauft, könne die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Es müsse Kunden deutlich werden, dass die Gewährleistung wegen anderer Vereinbarungen entfällt und nicht wegen gesetzlicher Regelungen. Wenn der private Händler in der Beschreibung des Artikels angibt: „Für etwaige Mängel hafte ich nicht“und der Käufer lässt sich darauf ein, dann muss der Verkäufer nur für wissentlich verschwiegene Mängel geradestehen oder wenn er „mehr versprochen hat, als die Ware hält“. Daher müssen vorhandene Fehler in der Artikelbeschreibung richtig angegeben werden. „Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte“, erklärt die Stiftung.
Doch auch eine Formulierung „Privatverkauf. Keine Garantie und kein Umtausch“ist nach Einschätzung der Juristen von Stiftung Warentest unzureichend. In der Regel seien Gerichte aber häufig großzügig und ließen auch solche Formulierungen zu. „Darauf sollte sich aber niemand verlassen“, mahnt die Stiftung Warentest.
„Wer hingegen unklar oder missverständlich formuliert, trägt die volle gesetzliche Sachmangelhaftung (früher: Gewährleistung).“Das würde bedeuten, dass der Händler für zwei Jahre ab Lieferung dafür verantwortlich sei, dass die Ware einwandfrei ist. Daher empfiehlt die Stiftung Verkäufern, die einmal etwas verkaufen, den Wortlaut: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“Damit seien Privatverkäufer auf der sicheren Seite. Auch die Formulierung „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“sei eindeutig und damit auch bei einem Gerichtsverfahren vertretbar.
„Strengere Regeln gelten, wenn Verkäufer wiederholt Dinge anbieten und die Haftung immer mit der gleichen Formulierung ausschließen wollen“, warnt die Stiftung unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Az.: VIII ZR 26/14). Es gelte die Faustregel, dass eine Zusatzklausel verwendet werden müsse, wenn ein Privathändler dreimal oder mehr mit der gleichen Formulierung die Sachmangelhaftung ausgeschlossen hat. Da es sich dann um sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen handele, könne die Gewährleistung nur entfallen, wenn der Händler zusätzlich erklärt: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Ähnliche Regeln gälten bei Neuware. Beim einfachen Verkauf reiche die Formulierung „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“Wird der Satz dreimal oder häufiger benutzt, könne die Sachmangelhaftung nicht völlig ausgeklammert werden. Der Privatverkäufer müsse sie auf ein Jahr ab der Lieferung beschränken, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 26/14).