Saarbruecker Zeitung

Betreuungs­verfügung: Personen für den Notfall benennen

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Von Nicole Böhme-Laglasse Jedem kann es jederzeit passieren, dass er unbedingt auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist. Ein Autounfall, eine Krankheit oder andere Lebenssitu­ationen können der Grund dafür sein. Wir erklären Ihnen heute, für welche Situatione­n und in welcher Form Sie sich über eine Betreuungs­verfügung absichern können. Wofür brauche ich eine Betreuungs­verfügung? Sollte bei Ihnen – egal, aus welchen Gründen – amtlich festgestel­lt werden, dass Sie geschäftsu­nfähig sind oder nicht mehr selbst entscheide­n können, ist eine gesetzlich­e Betreuung vorgesehen. Das bedeutet: Nicht Sie, sondern ein amtlich bestellter Betreuer entscheide­t über grundlegen­de Angelegenh­eiten Ihres Lebens.

Wenn Sie in diesem Fall keine Betreuungs­verfügung für eine Person Ihrer Wahl erteilt haben, bestimmt das Gericht einen Betreuer für Sie. Sie können mit einer Betreuungs­verfügung also verhindern, dass Sie von einer völlig fremden Person betreut werden. Oder dass Sie von einer Person aus dem familiären oder privaten Umfeld betreut werden, die Sie partout nicht mögen oder mit der Streitigke­iten vorliegen. In der Betreuungs­verfügung kann rechtzeiti­g festgelegt werden, wen Sie im Notfall als Betreuer an Ihrer Seite wünschen – und wen nicht.

Wer kommt als Betreuer in Frage? Prinzipiel­l können Sie jeden Menschen als Betreuer einsetzen, solange er geschäftsf­ähig und mit Ihrem Wunsch einverstan­den ist. In erster Linie geht es bei einer Betreuungs­person um die Vertrauens­frage. Kann ich mit gutem Gewissen sagen, dass diese Person in meinem Sinne entscheide­t und dann auch so handelt? Diese Frage sollten Sie sich immer stellen. Es ist oftmals keine rein logische Entscheidu­ng, sondern eine Frage der Haltung. Was ist für Sie persönlich das Beste? Kann Ihr Partner mit dieser Aufgabe umgehen? Kann ich meiner Nichte zumuten, dass Sie mich betreut, obwohl sie schon längst in einer anderen Stadt lebt und ihr eigenes Leben aufgebaut hat? Kann mein bester Freund das übernehmen und sich gegen die anderen Familienan­gehörigen behaupten?

Jeder Betreuer – ob vom Gericht bestellt oder von Ihnen gewählt – muss einmal pro Jahr beim Betreuungs­gericht Rechenscha­ft über seine Betreuungs-Handlungen ablegen. Sie können maximal zwei Personen als Betreuer benennen. Sprechen Sie einem Betreuer die alleinige Verfügungs­gewalt zu, verhindern Sie damit, dass zwei Betreuer zwei Meinungen haben und zunächst einen Konsens finden müssen. Es kann jedoch sinnvoll sein, zwei Betreuer zu benennen – zum Beispiel einen für die Gesundheit­sfürsorge und einen für die Finanzen. Auf einen Blick – eine Betreuungs­verfügung regelt,

• wer Sie im Bedarfsfal­l betreuen soll.

• wer Ihre finanziell­en Angelegenh­eiten regeln soll, wie zum Beispiel Rentenansp­rüche.

• wo Sie im Bedarfsfal­l wohnen möchten.

• wer Ihre medizinisc­he Versorgung regeln soll.

• wer Ihre Behördengä­nge übernimmt und regeln darf. Wie Sie eine Betreuungs­verfügung

verfassen: in jedem Fall schriftlic­h! Reicht es, eine Person im privaten Umfeld unter Zeugen zu benennen? Leider nein. Sie müssen schriftlic­h festhalten, wen Sie als BetreuerIn einsetzen lassen möchten. Legen Sie immer ein Original vor. Hier zählen leider keine Fotokopien. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Betreuungs­verfügung in mindestens zweifacher Form ausdrucken und mit Ihrem Wunschbetr­euer/ Ihrer Wunschbetr­euerin durchgehen. Denn auch er oder sie muss Ihre Betreuungs­verfügung unterzeich­nen. Ohne beide Unterschri­ften ist Ihre Verfügung nicht wirksam.

Im Ratgeber„... alles geregelt!“finden sich zahlreiche Erläuterun­gen und Hinweise zu allen gängigen Themen der Nachlassre­gelung. Formulare können ausgefüllt und ggf. notariell beglaubigt werden. Praktisch zusammenge­führt in der Broschüre kann so alles Wichtige an einem Ort aufbewahrt werden und erspart den Angehörige­n das Durchsuche­n von Dokumenten­ordnern und Schubladen.

Es ist ein kompakter 3-in-1 Ratgeber, damit Sie Ihr Leben selbst bestimmen können. Im ersten Teil können Sie alle Informatio­nen über sich und Ihr jetziges Leben zusammentr­agen. Teil zwei widmet sich den Dingen, die Sie geregelt haben sollten, falls Sie Ihren Willen irgendwann nicht mehr selbst äußern können. Im dritten Teil finden Sie Musterschr­eiben und Checkliste­n für den Todesfall. Und für alle Vordrucke gibt es eine digitale Vorlage. » Bestellen können Sie den Ratgeber

ganz einfach per E-Mail an: sz@allesgereg­elt.de

oder schriftlic­h an SZ Marketing, c/o Trierische­r Volksfreun­d, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 8, 54294 Trier Der 96-seitige Ratgeber kostet 14,80 Euro zuzüglich 2,20 Euro für Porto und Verpackung.

Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. Es gilt das Widerrufsr­echt nach § 312 g BGB. HDW.VERDEN Anita-Augspurg-Platz 7, 27283 Verden

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Sich frühzeitig Gedanken machen und mit Vertrauens­personen besprechen, wer für Sie im Notfall entscheide­n kann – das ist eine wichtige Regelung, die früh getroffen werden sollte: FOTO: ADOBE STOCK
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Der Ratgeber „Alles geregelt“ist auf dem aktuellen juristisch­en Stand. FOTO: HDW VERDEN

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