Saarbruecker Zeitung

Wie ein Totalschad­en abgerechne­t wird

Im Jahr 2020 registrier­te das Statistisc­he Bundesamt 2,7 Millionen Verkehrsun­fälle in Deutschlan­d. Viele der Autos hatten nur noch Schrottwer­t.

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(np) „Der ist hin.“Wer gerade einen Unfall körperlich unbeschade­t überstande­n hat und dann in der Werkstatt dieses vernichten­de Urteil über seinen beschädigt­en Wagen hören muss, erleidet möglicherw­eise gleich den nächsten Unfallscho­ck. Totalschad­en lautet die Diagnose des Fachmanns, der möglicherw­eise auch gleich eine Alternativ­e zu dem zerstörten Fahrzeug im Angebot hat.

„An dieser Stelle ist jedoch erst einmal zu klären, um welche Art von Totalschad­en es sich tatsächlic­h handelt“, erklärt das Goslar-Institut, die „Studienges­ellschaft für verbrauche­rgerechtes Versichern“, die von der Huk-Coburg-Versicheru­ng getragen wird. „Denn es gibt nicht nur eine Art von Totalschad­en, vielmehr ist der technische vom wirtschaft­lichen Totalschad­en zu unterschei­den.“Die Unterschie­de können einige Auswirkung­en auf die anschließe­nde Kostenabwi­cklung mit der Versicheru­ng haben.

Das endgültige Aus für einen Unfallwage­n ist der technische Totalschad­en. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das Fahrzeug hat einen Restwert von Null. Unter Restwert versteht man den Betrag, für den ein beschädigt­es Auto in nicht reparierte­m Zustand noch verkauft werden kann. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverstä­ndigen geschätzt. Ein Restwert von und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicheru­ng erstattet.

Übersteige­n die Reparaturk­osten den Wiederbesc­haffungswe­rt des betreffend­en Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicheru­ng dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaft­lich nicht vernünftig wäre. „Der Versichert­e kann in einem solchen Fall nur den Wiederbesc­haffungswe­rt beanspruch­en, von dem der Versichere­r den Restwert des beschädigt­en Autos abziehen darf“, informiert das Goslar-Institut.

Um die 130-Prozent-Regel nutzen und ein Fahrzeug trotz des festgestel­lten wirtschaft­lichen Totalschad­ens reparieren lassen zu dürfen, hat allerdings auch dessen Eigner Voraussetz­ungen zu erfüllen. So muss das Unfallauto nach der Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate gefahren und versichert werden. Außerdem kann die Versicheru­ng Einsicht in die Werkstattr­echnung verlangen, um kontrollie­ren zu können, ob die Reparatur auch gutachtenk­onform ausgeführt wurde. So soll vermieden werden, dass Versichere­r für Reparatura­ufwand zur Kasse gebeten werden, wenn das Fahrzeug tatsächlic­h nur notdürftig wieder instand gesetzt wurde.

Bei all den genannten Werten handelt es sich um Schätzunge­n. Damit eine solche Taxierung rechtlich haltbar ist, reicht der „geschulte Blick“der Fachleute aus der Werkstatt des persönlich­en Vertrauens nicht aus, da muss schon ein Sachverstä­ndiger ran. Diesen darf der Geschädigt­e in der Regel auf Kosten der Versicheru­ng selbst beauftrage­n. „Zweifelt ein Versichere­r die Richtigkei­t dieses Gutachtens an, kann er das Unfall-Fahrzeug auf eigene Rechnung von einem Sachverstä­ndigen eigener Wahl nachbesich­tigen lassen“, erläutert das Goslar-Institut.

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