Wie ein Totalschaden abgerechnet wird
Im Jahr 2020 registrierte das Statistische Bundesamt 2,7 Millionen Verkehrsunfälle in Deutschland. Viele der Autos hatten nur noch Schrottwert.
(np) „Der ist hin.“Wer gerade einen Unfall körperlich unbeschadet überstanden hat und dann in der Werkstatt dieses vernichtende Urteil über seinen beschädigten Wagen hören muss, erleidet möglicherweise gleich den nächsten Unfallschock. Totalschaden lautet die Diagnose des Fachmanns, der möglicherweise auch gleich eine Alternative zu dem zerstörten Fahrzeug im Angebot hat.
„An dieser Stelle ist jedoch erst einmal zu klären, um welche Art von Totalschaden es sich tatsächlich handelt“, erklärt das Goslar-Institut, die „Studiengesellschaft für verbrauchergerechtes Versichern“, die von der Huk-Coburg-Versicherung getragen wird. „Denn es gibt nicht nur eine Art von Totalschaden, vielmehr ist der technische vom wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden.“Die Unterschiede können einige Auswirkungen auf die anschließende Kostenabwicklung mit der Versicherung haben.
Das endgültige Aus für einen Unfallwagen ist der technische Totalschaden. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das Fahrzeug hat einen Restwert von Null. Unter Restwert versteht man den Betrag, für den ein beschädigtes Auto in nicht repariertem Zustand noch verkauft werden kann. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverständigen geschätzt. Ein Restwert von und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. „Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf“, informiert das Goslar-Institut.
Um die 130-Prozent-Regel nutzen und ein Fahrzeug trotz des festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen zu dürfen, hat allerdings auch dessen Eigner Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Unfallauto nach der Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate gefahren und versichert werden. Außerdem kann die Versicherung Einsicht in die Werkstattrechnung verlangen, um kontrollieren zu können, ob die Reparatur auch gutachtenkonform ausgeführt wurde. So soll vermieden werden, dass Versicherer für Reparaturaufwand zur Kasse gebeten werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur notdürftig wieder instand gesetzt wurde.
Bei all den genannten Werten handelt es sich um Schätzungen. Damit eine solche Taxierung rechtlich haltbar ist, reicht der „geschulte Blick“der Fachleute aus der Werkstatt des persönlichen Vertrauens nicht aus, da muss schon ein Sachverständiger ran. Diesen darf der Geschädigte in der Regel auf Kosten der Versicherung selbst beauftragen. „Zweifelt ein Versicherer die Richtigkeit dieses Gutachtens an, kann er das Unfall-Fahrzeug auf eigene Rechnung von einem Sachverständigen eigener Wahl nachbesichtigen lassen“, erläutert das Goslar-Institut.