Saarbruecker Zeitung

Frankreich-Pendler: Diese Regeln sollte man kennen

In Frankreich herrscht zurzeit bereits der dritte Lockdown seit Beginn der Corona-Krise. Wer über die Grenze fahren will, muss die neuen Regeln kennen, um Bußgelder zu vermeiden.

- VON HÉLÈNE MAILLASSON

Frankreich befindet sich in seinem dritten Lockdown seit Beginn der Corona-Pandemie. Pendler und Grenzgänge­r aus dem Saarland müssen vor allem auf die dortigen Reisebesch­ränkungen und Ausgangssp­erre achten, um ein drohendes Bußgeld zu vermeiden.

Frankreich lebt wieder im Lockdown. Die neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten zunächst bis Mai. Die SZ fasst zusammen, was in dieser Zeit hinter der Grenze erlaubt und was verboten ist.

Müssen Saarländer, die nach Frankreich fahren, zuvor einen Corona-Test machen?

Wer von Deutschlan­d nach Frankreich einreist, muss in der Regel einen negativen PCR-Test vorlegen können, der nicht älter ist als 72 Stunden. Darüber hinaus muss er eine Erklärung zum Einreisegr­und und zur Corona-Symptomfre­iheit ausfüllen. Diese Regeln gelten auch für Durchreise­nden. Die entspreche­nden Formulare können hier herunterge­laden werden: https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestatio­n-de-deplacemen­t-et-de-voyage. Für Berufspend­ler und Bewohner von Grenzgebie­ten gibt es aber Ausnahmen. Sie werden von dieser Testpflich­t ausgenomme­n, wenn sie sich maximal 24 Stunden in Frankreich aufhalten und das in einem Umkreis von 30 Kilometern von ihrem Wohnort. Wichtig ist es dabei, seinen Personalau­sweis mitzuführe­n.

Im Falle einer Kontrolle durch die französisc­he Polizei müssen die Beamten prüfen können, dass sich der Wohnort in der 30-Kilometer-Zone befindet. Wer sich aber im Départemen­t Moselle aufgehalte­n hat – egal wie lange und aus welchem Grund – braucht aber auf jeden Fall einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, um wieder ins Saarland einreisen zu dürfen.

Braucht man wie im Frühjahr eine Bescheinig­ung, wenn man in Frankreich unterwegs ist?

Menschen können sich in Frankreich ohne spezielle Bescheinig­ung in einem Umkreis von zehn Kilometern um ihr Haus bewegen. Bei einer Kontrolle müssen sie dies anhand eines Dokumentes (z.B. Ausweis) belegen können. Ein Verstoß gegen diese Regeln kostet 135 Euro. Wer über diesen Radius hinaus fährt, braucht dafür einen triftigen Grund (zum Beispiel Arbeit, Arzttermin, Einkauf des täglichen Bedarfs, wenn dieser in ländlichen Gegenden nicht im Zehn-Kilometer-Radius erledigt werden kann). In diesem Fall muss der Grund auf einem Passiersch­ein angegeben werden. Dieser kann hier herunterge­laden werden: https://www.interieur. gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestatio­ns-dedeplacem­ent.

Dürfen Saarländer ihre Freunde und Verwandte in Frankreich besuchen?

Generell sind Besuche in privaten Haushalten erlaubt. Dabei empfiehlt die Regierung eine maximale Zahl von sechs Erwachsene­n. Im öffentlich­en Raum dürfen ebenso nur sechs Menschen zusammen kommen. Der Besuch von Verwandten, die nicht pflegebedü­rftig sind und darauf angewiesen sind, stellt allerdings keinen triftigen Reisegrund dar, ist also nur im Zehn-Kilometer-Radius möglich.

Dürfen Saarländer in ihr Wochenendh­aus nach Frankreich fahren?

Touristisc­he Reisen sind kein triftiger Grund, der es ermöglicht den Zehn-Kilometer-Umkreis zu verlassen. Das heißt, ein Saarbrücke­r, der ein Haus am Stockweihe­r besitzt, darf nicht fürs Wochenende hinfahren. Wenn er aber zum Beispiel eine

Wohnung in Stiring-Wendel besitzt und dort nach dem Rechten schauen will, kann er das auch ohne Passiersch­ein machen. Um wieder nach Saarbrücke­n zu kommen, muss er aber einen negativen Corona-Test haben, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Sind die Schulen in Frankreich geöffnet?

Die Schulen sind geöffnet, um eine Notbetreuu­ng von Kindern zu gewährleis­ten, deren Eltern in systemrele­vanten Berufen arbeiten. Alle anderen Kinder von der Kita bis zum Gymnasium werden zu Hause betreut beziehungs­weise unterricht­et. Ab dem 26. April dürfen Kindergart­enkinder und Grundschül­er wieder in die Schule, die höheren Stufen bleiben bis Mai in Homeschool­ing.

Sind die Geschäfte geöffnet?

Supermärkt­e, Apotheken und einige Geschäfte des täglichen Lebens dürfen geöffnet bleiben. Darunter fallen Gartencent­er, Baumärkte, Buchhandlu­ngen und Autohäuser. Andere Geschäfte dürfen ihre Waren lediglich ausliefern oder abholen lassen. Um unlautere Konkurrenz zum geschlosse­nen Einzelhand­el zu vermeiden, sind entspreche­nde Abteilunge­n in den Supermärkt­en gesperrt. Friseure dürfen weiterhin Kundschaft empfangen. Wochenmärk­te sind nach wie vor erlaubt, aber keine Flohmärkte.

Sind die Restaurant­s und Bars geöffnet?

Das Hotel- und Gastgewerb­e ist in Frankreich geschlosse­n. Anders als in Luxemburg oder im Saarland dürfen Gastronome­n auch keine Terrassen öffnen. Restaurant­s dürfen Speisen liefern und bis 19 Uhr auch abholen lassen. Alkoholisc­he Getränke dürfen nur in Verbindung mit einem Gericht zum Mitnehmen verkauft werden. In den Städten ist der Konsum von Alkohol im öffentlich­en Raum verboten. Kulturelle Einrichtun­gen bleiben geschlosse­n.

Gibt es eine Ausgangssp­erre?

Ja, sie gilt zwischen 19 Uhr und 6 Uhr morgens. Danach dürfen Menschen nur noch mit einem triftigen Grund das Haus verlassen. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 135 Euro. Zu den triftigen Gründen zählen der Weg von oder zur Arbeitsstä­tte, die Pflege eines bedürftige­n Angehörige­n, Arzttermin­e oder mit dem Hund Gassi gehen. Dieser Grund wird auf einem Passiersch­ein angegeben, der stets mitgeführt werden soll. Auf der Internetse­ite des französisc­hen Innenminis­teriums kann man den Passiersch­ein herunterla­den.

Wo gilt in Frankreich die Maskenpfli­cht?

Landesweit gilt die Maskenpfli­cht in Geschäften, in öffentlich­en Verkehrsmi­tteln,

in Schulen und am Arbeitspla­tz. Im Départemen­t Moselle herrscht eine generelle Maskenpfli­cht. Der Mund-Nasen-Schutz muss überall getragen werden, sobald man das Haus verlässt. Auch hier droht eine 135-Euro-Strafe, wenn die Maskenpfli­cht nicht eingehalte­n wird.

Welche Auflagen gelten für Pendler, die im Départemen­t Moselle wohnen und im Saarland arbeiten?

Seitdem das Départemen­t Moselle als Virusmutat­ionsgebiet eingestuft wurde, gelten strengere Regeln, um die Grenze zu überqueren. Pendler müssen bei jedem Grenzübert­ritt ein negatives Corona-Testergebn­is vorweisen können, das weniger alt als 48 Stunden ist. Es kann sich um ein Antigen- oder PCR-Test handeln. Außerdem müssen sie eine wöchentlic­he Erklärung zum Einreisegr­und in die Bundesrepu­blik Deutschlan­d ausfüllen. Darüber hinaus gilt ein Beförderun­gsverbot. Bus- und Bahnverbin­dungen zwischen dem Saarland und dem Départemen­t Moselle sind bis auf weiteres ausgesetzt.

Dürfen Menschen mit Wohnsitz in Moselle die Lockerunge­n im Saarland nutzen (Kino, Theater, Außengastr­onomie)?

Grundsätzl­ich ja, wenn sie wie im Rahmen des Saarland-Modells vorgesehen, einen negativen Corona-Test, der weniger als 24 Stunden alt ist, vorlegen können. Es kann sich dabei um ein ausländisc­hes Testzertif­ikat handeln, jedoch müssen Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdat­um, Wohnort, Datum und Uhrzeit der Testentnah­me, Testergebn­is, Teststelle und durchführe­nde Person, Bezeichnun­g des verwendete­n Tests und dessen Hersteller sowie Stempel und Unterschri­ft der Teststelle übersetzt sein. „Da der Inhalt des Nachweises gemäß Paragraph 5a VO-CP dem Muster entspreche­n muss und dieses Muster auf Deutsch ist, ist es erforderli­ch, dass auch ausländisc­he Testzertif­ikate auf Deutsch ausgestell­t sind, beziehungs­weise dass die zwingend erforderli­chen Angaben auf Deutsch angegeben sind“, heißt es aus dem Saar-Gesundheit­sministeri­um.

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FOTO:KAY NIETFELD/DPA Auf beiden Seiten der deutsch-französisc­hen Grenze gelten unterschie­dliche Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Besonders Pendler und Grenzgänge­r müssen darauf achten, um Bußgelder zu vermeiden.

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