Verwirrung um Impf-Ort für pensionierten Grenzgänger
Wohnsitz im Saarland, aber Rente und Krankenversicherung kommen aus Luxemburg: Ein 84-jähriger Rentner sorgt bei der Impf-Hotline für Ratlosigkeit.
Gleich drei verschiedene Antworten hat Franz S. aus Perl erhalten, auf ein- und dieselbe Frage zu seinem Impftermin. „Werde ich die Impfung überhaupt erhalten, wenn ich zu dem Termin fahre?“, fragte sich der 84-Jährige, der nicht mit seinem richtigen Namen genannt werden möchte. Die E-Mail mit Terminen habe den Vermerk beinhaltet, dass eine Impfung nur „im Falle des Nachweises einer inländischen Krankenversicherung bei ausländischem Wohnsitz“erfolgen könne. Tatsächlich ist sein Fall etwas kompliziert: Mit seiner Frau hat er mehrere Wohnsitze innerhalb der EU, seit Beginn der Pandemie, der eingeschränkten Reisefreiheit und mehreren Krankenhausaufenthalten innerhalb der Familie ist das Ehepaar vorübergehend mehrheitlich in Perl zu Hause, mehr als 40 Jahre hat er in Luxemburg gearbeitet und bezieht seine Hauptrente aus dem Großherzogtum, wo er auch noch krankenversichert ist.
Anfang März hat der 84-Jährige sich an die Corona-Hotline gewandt, um sicherzugehen, dass er im Saarland geimpft werden kann. „Eine Stunde habe ich mit dem Berater am Telefon gesprochen, er hat meine Daten in den PC eingegeben und bekam insgesamt drei unterschiedliche Antworten“, sagt der 84-Jährige. Die Antworten würden sich summieren lassen unter: Nein. Vielleicht, je nach Entscheidung vor Ort. Ja, aber gegen Vorkasse mit Möglichkeit auf Rückerstattung bei der Krankenkasse. Der Berater sei sehr freundlich gewesen, aber die Auskunft war dem 84-Jährigen zu vieldeutig. Er schrieb an das Impfzentrum und bekam telefonisch zugesichert, dass er selbstverständlich im Saarland geimpft werden könne. Und einen konkreten Ansprechpartner im Impfzentrum vor Ort, falls es beim Termin Probleme geben sollte.
„Natürlich kann eine Person, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland hat, auch bei uns geimpft werden“, teilt eine Sprecherin aus dem Gesundheitsministerium auf Nachfrage mit. Hier greife Paragraph 1 der Impfverordnung des Bundes. Wo man renten- oder zusatzversichert sei, spiele keine Rolle. Wer seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe oder hier krankenversichert sei, sei impfberechtigt. Die Auskunft, die der 84-Jährige von seinem Impfzentrum erhalten hatte, war also richtig.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt übrigens ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei kurze Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Die Sechs-Monats-Grenze gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert.
In der Zwischenzeit hatte das Ehepaar aus Perl aber auch einen Termin im luxemburgischen Bad Mondorf bekommen, und absolviert. „Für uns sieht es gut aus, wir haben jetzt einen sicheren Termin für uns beide an einem Tag, zur selben Uhrzeit“, sagt der 84-Jährige. Letztlich ist es auch geografisch der kürzere Weg, denn statt 40 Kilometer nach Saarlouis zu fahren, erreicht das Ehepaar, das noch einen Wohnsitz im Großherzogtum hat, sein Luxemburger Impfzentrum nach 13 Kilometern.
Luxemburg befindet sich in Impfphase vier, in der auch Menschen im Alter von 65 bis 69 Jahren und aufgrund von Vorerkrankungen gefährdete Personen geimpft werden. Grenzgänger nach Luxemburg werden in dem Land geimpft, in dem sie wohnen.