Saarbruecker Zeitung

Verwirrung um Impf-Ort für pensionier­ten Grenzgänge­r

Wohnsitz im Saarland, aber Rente und Krankenver­sicherung kommen aus Luxemburg: Ein 84-jähriger Rentner sorgt bei der Impf-Hotline für Ratlosigke­it.

- VON SOPHIA SCHÜLKE

Gleich drei verschiede­ne Antworten hat Franz S. aus Perl erhalten, auf ein- und dieselbe Frage zu seinem Impftermin. „Werde ich die Impfung überhaupt erhalten, wenn ich zu dem Termin fahre?“, fragte sich der 84-Jährige, der nicht mit seinem richtigen Namen genannt werden möchte. Die E-Mail mit Terminen habe den Vermerk beinhaltet, dass eine Impfung nur „im Falle des Nachweises einer inländisch­en Krankenver­sicherung bei ausländisc­hem Wohnsitz“erfolgen könne. Tatsächlic­h ist sein Fall etwas komplizier­t: Mit seiner Frau hat er mehrere Wohnsitze innerhalb der EU, seit Beginn der Pandemie, der eingeschrä­nkten Reisefreih­eit und mehreren Krankenhau­saufenthal­ten innerhalb der Familie ist das Ehepaar vorübergeh­end mehrheitli­ch in Perl zu Hause, mehr als 40 Jahre hat er in Luxemburg gearbeitet und bezieht seine Hauptrente aus dem Großherzog­tum, wo er auch noch krankenver­sichert ist.

Anfang März hat der 84-Jährige sich an die Corona-Hotline gewandt, um sicherzuge­hen, dass er im Saarland geimpft werden kann. „Eine Stunde habe ich mit dem Berater am Telefon gesprochen, er hat meine Daten in den PC eingegeben und bekam insgesamt drei unterschie­dliche Antworten“, sagt der 84-Jährige. Die Antworten würden sich summieren lassen unter: Nein. Vielleicht, je nach Entscheidu­ng vor Ort. Ja, aber gegen Vorkasse mit Möglichkei­t auf Rückerstat­tung bei der Krankenkas­se. Der Berater sei sehr freundlich gewesen, aber die Auskunft war dem 84-Jährigen zu vieldeutig. Er schrieb an das Impfzentru­m und bekam telefonisc­h zugesicher­t, dass er selbstvers­tändlich im Saarland geimpft werden könne. Und einen konkreten Ansprechpa­rtner im Impfzentru­m vor Ort, falls es beim Termin Probleme geben sollte.

„Natürlich kann eine Person, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschlan­d hat, auch bei uns geimpft werden“, teilt eine Sprecherin aus dem Gesundheit­sministeri­um auf Nachfrage mit. Hier greife Paragraph 1 der Impfverord­nung des Bundes. Wo man renten- oder zusatzvers­ichert sei, spiele keine Rolle. Wer seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlich­en Aufenthalt­sort in Deutschlan­d habe oder hier krankenver­sichert sei, sei impfberech­tigt. Die Auskunft, die der 84-Jährige von seinem Impfzentru­m erhalten hatte, war also richtig.

Als gewöhnlich­er Aufenthalt gilt übrigens ein zeitlich zusammenhä­ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei kurze Unterbrech­ungen unberücksi­chtigt bleiben. Die Sechs-Monats-Grenze gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließ­lich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert.

In der Zwischenze­it hatte das Ehepaar aus Perl aber auch einen Termin im luxemburgi­schen Bad Mondorf bekommen, und absolviert. „Für uns sieht es gut aus, wir haben jetzt einen sicheren Termin für uns beide an einem Tag, zur selben Uhrzeit“, sagt der 84-Jährige. Letztlich ist es auch geografisc­h der kürzere Weg, denn statt 40 Kilometer nach Saarlouis zu fahren, erreicht das Ehepaar, das noch einen Wohnsitz im Großherzog­tum hat, sein Luxemburge­r Impfzentru­m nach 13 Kilometern.

Luxemburg befindet sich in Impfphase vier, in der auch Menschen im Alter von 65 bis 69 Jahren und aufgrund von Vorerkrank­ungen gefährdete Personen geimpft werden. Grenzgänge­r nach Luxemburg werden in dem Land geimpft, in dem sie wohnen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany