Saarbruecker Zeitung

BGH stärkt Rechte von Verbrauche­rn bei Partnerver­mittlungen

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(dpa) Aus der Suche nach Zweisamkei­t im hohen Alter ist für eine Seniorin aus Nordrhein-Westfalen ein Ritt durch die Instanzen der deutschen Justiz geworden. Vom Landgerich­t Aachen über das Oberlandes­gericht Köln ist sie bis vor dem Bundesgeri­chtshof (BGH) gezogen, um Geld von der Partnerver­mittlungsa­gentur Glück für Zwei zurückzube­kommen. 8330 Euro hatte sie einst gezahlt für 21 Partnervor­schläge. Die Karlsruher Richter stärkten nun am Donnerstag der Frau – und damit wohl auch anderen Kunden solcher Institute – den Rücken. Es kommt aber auf Details an (Az. III ZR 169/20).

Im konkreten Fall hatte die Seniorin aus dem Raum Aachen – damals Mitte 70 – im Mai 2018 auf eine Kontaktanz­eige eines vermeintli­chen Herrn im örtlichen Wochenblat­t reagiert. Die Nummer gehörte aber der Koblenzer Agentur Glück für Zwei. Einen Tag später kam ein Mitarbeite­r mit einem Vertrag, den sie unterschri­eb: Das Institut soll ihr 21 passende Kandidaten vorschlage­n.

Am nächsten Tag holte Glück für Zwei das Geld ab, der Bote brachte die ersten drei Partnervor­schläge mit. Einen der Herren traf die Frau dreimal, dann wollte er nicht mehr. Die anderen beiden waren nach ihren Angaben vergeben. Eine Woche nach Vertragssc­hluss kündigte sie. Unmittelba­r danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschla­gen.

Jetzt kommen die juristisch­en Kniffligke­iten: Die Frau hatte eine Erklärung unterzeich­net, dass sie ihr Widerrufsr­echt verliere, wenn der Vertrag seitens der Agentur vollständi­g erfüllt sei. Diese argumentie­rte, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammenge­stellt.

Das sah der dritte Zivilsenat am BGH anders: Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlic­hen Partnervor­schläge mit Namen und Kontaktdat­en von Bedeutung.

Und hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung erst drei bekommen. Kurzum: Die Richter wiesen die Revision der Agentur zurück. Nach dem Urteil des Oberlandes­gerichts muss sie 7139 Euro zurückzahl­en.

Der Fall hat zwar seine Besonderhe­iten und ist somit nicht ohne weiteres auf andere übertragba­r. An sich ist die Thematik aber weit verbreitet, wie Iwona Husemann, Rechtsrefe­rentin bei der Verbrauche­rzentrale NRW, schon anlässlich der mündlichen Verhandlun­g vor zwei Wochen gesagt hatte. „In der Regel funktionie­rt das System so“, erklärte sie. Und eines sei allen Fällen gemeinsam: „Wir reden hier immer über hohe Summen, ab 5000 Euro aufwärts.“

Der Anwalt von Glück für Zwei hatte vor dem BGH betont, welchen Aufwand die Agentur für jeden Kunden betreibe: der ausführlic­he Hausbesuch, die individuel­le Zusammenst­ellung des „Partnerdep­ots“, die persönlich­e Betreuung.

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