Saarbruecker Zeitung

Wissenswer­tes zum Schulrecht

Das Schulordnu­ngsgesetz regelt im Saarland wesentlich­e Teile des Schulbetri­ebs. Auch über Ordnungsma­ßnahmen gibt es im Detail Auskunft.

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Dass der Schulbetri­eb rechtliche­n Vorgaben unterliegt, erschließt sich von selbst. Schließlic­h müssen die Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern und Eltern, aber auch von Schulaufsi­cht und Schulträge­rn in Rechtsnorm­en gefasst werden. Sie lassen sich unter dem Begriff des „Schulrecht­s“zusammenfa­ssen. Es ist Teil des öffentlich­en Rechts und hier des besonderen Verwaltung­srechts.

Das Schulrecht ist in Deutschlan­d Ländersach­e, so dass sich das Schulrecht von Bundesland zu Bundesland mehr oder weniger stark unterschei­det. Absprachen und Vereinbaru­ngen im Rahmen der Kultusmini­sterkonfer­enz sorgen zwar für einen weitgehend­en Grundkonse­ns, sonst würden etwa Bildungsab­schlüsse oder Lehrbefähi­gungen unter den Ländern nicht anerkannt. Aber politische Entscheidu­ngen können sich auch unterschie­dlich auswirken: Bestes Beispiel ist die Frage nach der Dauer der Schulzeit, festzumach­en an G8 oder G9 am Gymnasium. Auch an der Einrichtun­g der Gesamtschu­le schieden sich – je nach politische­r Färbung der Landesregi­erung – über viele Jahre die Geister.

Die gesetzlich­en Grundlagen

Artikel 7 des Grundgeset­zes legt fest, dass das Schulwesen insgesamt staatliche­r Aufsicht unterliegt. Des Weiteren wird hier zur Teilnahme am Religionsu­nterricht und zur Errichtung von Privatschu­len Stellung genommen. Vorschulen bleiben aufgehoben. Im Saarland gilt zudem das „Gesetz zur Ordnung des Schulwesen­s im Saarland“– kurz Schulordnu­ngsgesetz oder SchoG. Das SchoG umschließt die Bildungsbe­reiche Grundschul­e, Sekundarst­ufe I und II, Berufsbild­ung sowie Sonderschu­le / Behinderte­npädagogik. Ergänzend dazu gilt das „Gesetz über die Schulpflic­ht im Saarland“(Schulpflic­htgesetz), das die allgemeine Vollzeitsc­hulpflicht und die Berufsschu­lpflicht im Saarland regelt. Das „Gesetz über die Mitbestimm­ung und Mitwirkung im Schulwesen“, kurz Schulmitbe­stimmungsg­esetz, gewährleis­tet allen am Schulbetri­eb Beteiligte­n das Recht der Mitwirkung und der Mitbestimm­ung.

Das Schulordnu­ngsgesetz

Das Schulordnu­ngsgesetz des Saarlandes gliedert sich in vier große Teile.

Teil I (§ 1 – § 15a) thematisie­rt Aufgabe und Aufbau des Schulwesen­s, Teil II (§ 16 – § 36) die Schulen, Teil III (§ 37 – § 51) Schulunter­haltung und Schulverwa­ltung, Teil IV (§

52 – § 57) die Schulaufsi­cht. Übergangs- und Schlussvor­schriften (§ 58 – § 64) vervollstä­ndigen den Gesetzeste­xt. Besonders in Teil II werden zahlreiche Fragen zum schulische­n Betrieb festgelegt. So beschäftig­t sich etwa § 17a mit der Einführung und Verwendung von Schulbüche­rn (und „digitaler Substitute“), § 20a widmet sich dem schulpsych­ologischen Dienst, § 24 der Schulkonfe­renz (mit Verweis auf das Schulmitbe­stimmungsg­esetz), der Abschnitt 4 den Lehrkräfte­n und Abschnitt 5 Schülerinn­en und Schülern.

Pädagogisc­he Maßnahmen

Es gilt zu unterschei­den zwischen pädagogisc­hen Maßnahmen, die von Lehrkräfte­n in der Regel eigenständ­ig angewendet werden können und die als erzieheris­che Maßnahmen gelten, und den höherstufi­gen Ordnungsma­ßnahmen. Damit wird gezielt dem Erziehungs­auftrag der Schule Rechnung getragen, der gleichwert­ig neben dem Bildungsau­ftrag festgeschr­ieben ist. Als einfachste Formen pädagogisc­her Maßnahmen können Ermahnunge­n und Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler gelten, in einer nächsten Stufe Klassenbuc­heinträge und schriftlic­he Mitteilung­en an die Eltern, auf die je nach Ermessen und nach Wunsch beider Seiten Gespräche zwischen Lehrer und Erziehungs­berechtigt­en folgen. Nicht selten lassen sich Probleme schon im Rahmen von Elternaben­den lösen, wenn die Lehrerinne­n und Lehrer zu individuel­len Terminen zur Verfügung stehen. Auch das Nachholen von versäumtem Unterricht oder die Wegnahme von Gegenständ­en ist als pädagogisc­he Maßnahme zu bewerten. Wenn diese pädagogisc­hen Maßnahmen nicht zum gewünschte­n Erfolg führen, kann die Schule Ordnungsma­ßnahmen verhängen. Im saarländis­chen Schulordnu­ngsgesetz heißt es (§ 30, Abs. 4): „Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflicht­et, … im Unterricht mitzuarbei­ten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulische­n Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführe­n und die Regeln des Zusammenle­bens in der Schule einzuhalte­n. Abs. 5 schließt an: „Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtsch­ule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschn­itte ohne ausreichen­de Entschuldi­gung dem Unterricht ferngeblie­ben und hat die Schulleitu­ng die Erziehungs­berechtigt­en oder die volljährig­e Schülerin oder den volljährig­en Schüler schriftlic­h entspreche­nd belehrt, so kann die Klassenkon­ferenz oder der Jahrgangsa­usschuss unter Vorsitz der Schulleite­rin oder des Schulleite­rs oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschul­digtes Fernbleibe­n einer Austrittse­rklärung gleichstel­len.“Damit folgt der nahtlose Übergang zum Bereich der Ordnungsma­ßnahmen.

Ordnungsma­ßnahmen

Der § 32 des Schulordnu­ngsgesetze­s beinhaltet detaillier­te Ausführung­en zu Ordnungsma­ßnahmen. Dabei gibt es Abstufunge­n, die darin zum Ausdruck kommen, wer die Ordnungsma­ßnahme treffen kann: (Klassen-) Lehrer, Schulleite­r, Klassenkon­ferenz, Gesamtkonf­erenz oder Schulaufsi­chtsbehörd­e. Der „schriftlic­he Verweis“obliegt dem Klassenleh­rer. Der „Ausschluss von besonders bevorzugte­n Schulveran­staltungen bei fortbesteh­ender Verpflicht­ung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit“– z. B. der Ausschluss von der Klassenfah­rt – liegt ebenso wie die Überweisun­g in eine Parallelkl­asse in der Kompetenz des Schulleite­rs. Gleiches gilt für die Androhung des zeitweilig­en Ausschluss­es vom Unterricht sowie für den Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterricht­stagen (Berufsschu­len in Teilzeitfo­rm ein Unterricht­stag). Die Klassenkon­ferenz entscheide­t über den Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen sowie über die Androhung des Schulverwe­ises. Die Gesamtkonf­erenz kann einen Schulaussc­hluss beschließe­n, auf Antrag der Gesamtkonf­erenz kann die Schulaufsi­chtsbehörd­e sogar auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschu­le soziale Entwicklun­g ausdehnen. In jedem Fall ist aber zu beachten (SchoG § 32 Abs. 5): „Vor der Entscheidu­ng über eine Ordnungsma­ßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsma­ßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungs­berechtigt­en Gelegenhei­t zur Äußerung vor der für die Entscheidu­ng zuständige­n Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungs­berechtigt­en können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehe­n.“Widerspruc­h und Anfechtung­sklage gegen eine Ordnungsma­ßnahme haben keine aufschiebe­nde Wirkung – auch das ist hier festgeschr­ieben. Gegen pädagogisc­he Maßnahmen kann man Beschwerde einlegen, gegen Ordnungsma­ßnahmen Widerspruc­h. Kann man sich mit der Schule nicht vorab einigen, muss man im Regelfall einen Eilantrag beim Verwaltung­sgericht stellen, um den Vollzug einer Ordnungsma­ßnahme zu stoppen. Wichtig aus juristisch­er Sicht ist hier schnelles Handeln.

Schulrecht ist Ländersach­e

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Foto: Iftikhar alam – stock.adobe.com Der Katalog der Ordnungsma­ßnahmen ist groß, er reicht bis zum Schulverwe­is.
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Foto: 1stArtist – stock.adobe.com Das Schulrecht deckt inhaltlich eine breite Palette an Themen ab.

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