Wissenswertes zum Schulrecht
Das Schulordnungsgesetz regelt im Saarland wesentliche Teile des Schulbetriebs. Auch über Ordnungsmaßnahmen gibt es im Detail Auskunft.
Dass der Schulbetrieb rechtlichen Vorgaben unterliegt, erschließt sich von selbst. Schließlich müssen die Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern und Eltern, aber auch von Schulaufsicht und Schulträgern in Rechtsnormen gefasst werden. Sie lassen sich unter dem Begriff des „Schulrechts“zusammenfassen. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und hier des besonderen Verwaltungsrechts.
Das Schulrecht ist in Deutschland Ländersache, so dass sich das Schulrecht von Bundesland zu Bundesland mehr oder weniger stark unterscheidet. Absprachen und Vereinbarungen im Rahmen der Kultusministerkonferenz sorgen zwar für einen weitgehenden Grundkonsens, sonst würden etwa Bildungsabschlüsse oder Lehrbefähigungen unter den Ländern nicht anerkannt. Aber politische Entscheidungen können sich auch unterschiedlich auswirken: Bestes Beispiel ist die Frage nach der Dauer der Schulzeit, festzumachen an G8 oder G9 am Gymnasium. Auch an der Einrichtung der Gesamtschule schieden sich – je nach politischer Färbung der Landesregierung – über viele Jahre die Geister.
Die gesetzlichen Grundlagen
Artikel 7 des Grundgesetzes legt fest, dass das Schulwesen insgesamt staatlicher Aufsicht unterliegt. Des Weiteren wird hier zur Teilnahme am Religionsunterricht und zur Errichtung von Privatschulen Stellung genommen. Vorschulen bleiben aufgehoben. Im Saarland gilt zudem das „Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland“– kurz Schulordnungsgesetz oder SchoG. Das SchoG umschließt die Bildungsbereiche Grundschule, Sekundarstufe I und II, Berufsbildung sowie Sonderschule / Behindertenpädagogik. Ergänzend dazu gilt das „Gesetz über die Schulpflicht im Saarland“(Schulpflichtgesetz), das die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht im Saarland regelt. Das „Gesetz über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen“, kurz Schulmitbestimmungsgesetz, gewährleistet allen am Schulbetrieb Beteiligten das Recht der Mitwirkung und der Mitbestimmung.
Das Schulordnungsgesetz
Das Schulordnungsgesetz des Saarlandes gliedert sich in vier große Teile.
Teil I (§ 1 – § 15a) thematisiert Aufgabe und Aufbau des Schulwesens, Teil II (§ 16 – § 36) die Schulen, Teil III (§ 37 – § 51) Schulunterhaltung und Schulverwaltung, Teil IV (§
52 – § 57) die Schulaufsicht. Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 58 – § 64) vervollständigen den Gesetzestext. Besonders in Teil II werden zahlreiche Fragen zum schulischen Betrieb festgelegt. So beschäftigt sich etwa § 17a mit der Einführung und Verwendung von Schulbüchern (und „digitaler Substitute“), § 20a widmet sich dem schulpsychologischen Dienst, § 24 der Schulkonferenz (mit Verweis auf das Schulmitbestimmungsgesetz), der Abschnitt 4 den Lehrkräften und Abschnitt 5 Schülerinnen und Schülern.
Pädagogische Maßnahmen
Es gilt zu unterscheiden zwischen pädagogischen Maßnahmen, die von Lehrkräften in der Regel eigenständig angewendet werden können und die als erzieherische Maßnahmen gelten, und den höherstufigen Ordnungsmaßnahmen. Damit wird gezielt dem Erziehungsauftrag der Schule Rechnung getragen, der gleichwertig neben dem Bildungsauftrag festgeschrieben ist. Als einfachste Formen pädagogischer Maßnahmen können Ermahnungen und Gespräche mit der Schülerin oder dem Schüler gelten, in einer nächsten Stufe Klassenbucheinträge und schriftliche Mitteilungen an die Eltern, auf die je nach Ermessen und nach Wunsch beider Seiten Gespräche zwischen Lehrer und Erziehungsberechtigten folgen. Nicht selten lassen sich Probleme schon im Rahmen von Elternabenden lösen, wenn die Lehrerinnen und Lehrer zu individuellen Terminen zur Verfügung stehen. Auch das Nachholen von versäumtem Unterricht oder die Wegnahme von Gegenständen ist als pädagogische Maßnahme zu bewerten. Wenn diese pädagogischen Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen verhängen. Im saarländischen Schulordnungsgesetz heißt es (§ 30, Abs. 4): „Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, … im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. Abs. 5 schließt an: „Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.“Damit folgt der nahtlose Übergang zum Bereich der Ordnungsmaßnahmen.
Ordnungsmaßnahmen
Der § 32 des Schulordnungsgesetzes beinhaltet detaillierte Ausführungen zu Ordnungsmaßnahmen. Dabei gibt es Abstufungen, die darin zum Ausdruck kommen, wer die Ordnungsmaßnahme treffen kann: (Klassen-) Lehrer, Schulleiter, Klassenkonferenz, Gesamtkonferenz oder Schulaufsichtsbehörde. Der „schriftliche Verweis“obliegt dem Klassenlehrer. Der „Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit“– z. B. der Ausschluss von der Klassenfahrt – liegt ebenso wie die Überweisung in eine Parallelklasse in der Kompetenz des Schulleiters. Gleiches gilt für die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht sowie für den Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen (Berufsschulen in Teilzeitform ein Unterrichtstag). Die Klassenkonferenz entscheidet über den Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen sowie über die Androhung des Schulverweises. Die Gesamtkonferenz kann einen Schulausschluss beschließen, auf Antrag der Gesamtkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde sogar auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschule soziale Entwicklung ausdehnen. In jedem Fall ist aber zu beachten (SchoG § 32 Abs. 5): „Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.“Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung – auch das ist hier festgeschrieben. Gegen pädagogische Maßnahmen kann man Beschwerde einlegen, gegen Ordnungsmaßnahmen Widerspruch. Kann man sich mit der Schule nicht vorab einigen, muss man im Regelfall einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um den Vollzug einer Ordnungsmaßnahme zu stoppen. Wichtig aus juristischer Sicht ist hier schnelles Handeln.
Schulrecht ist Ländersache