Saarbruecker Zeitung

Das ändert sich 2024 für Luxemburg-Pendler

Neues Jahr, neues Glück – und für Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r aus Deutschlan­d in Luxemburg gibt es noch einige Neuerungen.

- VON SABINE SCHWADORF

Dank einer Vereinbaru­ng der beiden Finanzmini­ster aus Deutschlan­d und Luxemburg im Juli 2023 gibt es für Beschäftig­te aus Deutschlan­d im Großherzog­tum einige Neuerungen im sogenannte­n Doppelbest­euerungsab­kommen, von denen sie profitiere­n werden.

Hier zusammenge­fasst die wichtigste­n Fakten, ergänzt um Anmerkunge­n des Trierer Anwalts und deutsch-luxemburgi­schen Steuerrech­tsexperten Stephan Wonnebauer:

Wer als Grenzgänge­r bis zu 34 Tage zu Hause im heimischen Homeoffice, sprich als deutscher Grenzgänge­r in Deutschlan­d arbeitet, muss keine Steuer in Deutschlan­d zahlen. „Das vereinfach­t sich für alle Personalab­teilungen“, sagt Wonnebauer. Denn die Regel gilt für alle Arbeitszei­ten außerhalb Luxemburgs. Das kann im Homeoffice sein, auf der Straße oder bei Kunden. Und auch für Teilzeitkr­äfte, denn auch bei ihnen bleibt es bei 34 Tagen.

Was noch neu ist im Jahr 2024: Mussten Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r bislang zumindest zeitanteil­ig das Gehalt in Luxemburg ab einer Frist von fünf Minuten in Deutschlan­d versteuern, so wird dies im kommenden Jahr bei bis zu 30 Freiminute­n pro Tag nicht gewertet. Heißt: Wer als Büroangest­ellter vor der Arbeit mal sein Notebook aufklappt oder als Handwerker mit einem Lager in Deutschlan­d dort Material einlädt, hat es nun leichter.

Umgekehrt gilt jedoch auch: Es zählt nur die bezahlte Arbeitszei­t. Wer also über die vereinbart­e Arbeitszei­t von 40 Stunden „mal spaßeshalb­er“in die Dienst-E-Mails schaut, kann das nicht berechnen. Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r sind gehalten, Arbeitszei­ten aufzuzeich­nen. Und die deutschen Finanzämte­r fragen dazu häufig im Rahmen der Steuererkl­ärung nach einer Bescheinig­ung des Arbeitgebe­rs. „Der Grenzgänge­r ist letztendli­ch gegenüber dem Finanzamt verantwort­lich“, stellt Stephan Wonnebauer klar. Dazu müsse sich der Grenzgänge­r im Eigeninter­esse im Notfall selbst kümmern.

Eine weitere Neuheit: Die Homeoffice-Fristen gelten nun auch für den öffentlich­en Dienst. Er war bislang ausgenomme­n, so dass Beschäftig­te bereits ab dem ersten Tag im Homeoffice in Deutschlan­d versteuert wurden. Jetzt unterliege­n sowohl öffentlich­er Dienst als auch privat Angestellt­e der 34-Tage-Grenze.

Auch wird der Bereitscha­ftsdienst im neuen Doppelbest­euerungsab­kommen ausdrückli­ch erwähnt. Wenn es dafür eine Vergütung gibt, dann wird die Vergütung in Deutschlan­d versteuert.

Neue Regeln gibt es zur Freistellu­ng und zur Abfindung. Beispiel Krankensch­wester im Krankenhau­s: Wird sie freigestel­lt, wird die Steuer da gezahlt, wo sie gewöhnlich den Dienst absolviert hätte, also demnach in Luxemburg. Das war bis jetzt anders. Gibt es infolge einer Massenentl­assung eine Abfindung, wird die nur in Luxemburg versteuert. Gibt es eine „normale“Entlassung ohne Massenentl­assung, dann muss die Abfindung in der Regel anteilig in Deutschlan­d versteuert werden, je nach Auslandsta­gen in den letzten fünf Jahren. Und hier kommen dann wieder die aufgezeich­neten Arbeitszei­ten ins Spiel.

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FOTO: GOLLNOW/DPA Fürs Homeoffice gelten für Luxemburg-Pendler neue Regeln.

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