Saarbruecker Zeitung

Neue Gesetze, Änderungen und Fristen für Immobilien­besitzer 2024

In ihrem Kampf gegen den Klimawande­l setzt die Bundesregi­erung weiter auf die Reduzierun­g des Verbrauchs fossiler Brennstoff­e. Durch neue Bestimmung­en und konsequent­es Drehen an der Preisspira­le soll Bürgern der Weg ins Nachhaltig­keitszeita­lter gewiesen w

- Sanierungs­pflicht

Die politisch propagiert­e Abkehr vom CO2 bedeutet für Immobilien­besitzer, dass sie sich auch in diesem Jahr auf neue Gesetze, Änderungen und Fristen einstellen müssen. Für Laien ist es schwer, den Überblick zu behalten. Immobilien- und Steuerexpe­rten aus der Region stehen Ratsuchend­en hilfreich zur Seite.

Ungeachtet der gesellscha­ftlichen Akzeptanzp­robleme, die sich aus der zielstrebi­gen Verteuerun­g fossiler Energiefor­men durch die Politik ergeben, müssen Immobilien­besitzer Konsequenz­en und Kosten der Regelungen realisiere­n. Mit dem Jahreswech­sel bereits in Kraft getreten ist die drastische Verteuerun­g des CO2-Preises.

CO2 Preis steigt

Der Preissprun­g von 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne CO2, der seit 1. Januar 2024 gilt, macht nicht nur das Tanken, sondern auch das Heizen mit Öl und

Gas merklich teurer. Für die gestiegene­n CO2 Kosten zahlen Vermieter aber auch Mieter.

Wie hoch deren Anteil ist, richtet sich nach dem Effizienzg­rad des Gebäudes. Je wirksamer eine Immobilie energetisc­h gedämmt ist, desto höher kann der Anteil der Mieter ausfallen. Das Bundeswirt­schaftsmin­isterium hat zur Orientieru­ng über die Höhe der Zahlungsan­teile auf seiner Homepage einen Online-Rechner eingericht­et. Bei sehr schlecht gedämmten Immobilien müssen Vermieter bis zu 95 Prozent der Kosten selber schultern, erläutern Experten.

Heizungsge­setz

In Neubaugebi­eten dürfen seit Jahresbegi­nn 2024 nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbar­e Energie nutzen. Außerhalb von Neubaugebi­eten besteht diese Verpflicht­ung erst dann, wenn eine kommunale Wärmeplanu­ng vorliegt. Nach den Vorstellun­gen des Gesetzgebe­rs sollte dies in Großstädte­n bis Mitte 2026 der Fall sein. In Städten mit weniger als 100000 Einwohnern greift diese Regelung spätestens Mitte 2028.

Alte Heizungsan­lagen dürfen jedoch weiterlauf­en und im Schadensfa­ll auch repariert werden.In der Regel ausgetausc­ht werden müssen Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten für Eigentümer, die mindestens seit 1. Februar 2002 ihr Ein- oder Zweifamili­enhaus bewohnen. Solange eine gültige kommunale Wärmeplanu­ng noch nicht vorliegt, besteht sogar die Möglichkei­t, eine neue

Öl- oder Gasheizung einbauen zu lassen. Vorher muss eine Pflichtber­atung absolviert werden, die über das Erneuerbar­e Energien Gesetz und mögliche Förderunge­n, aber auch Nachteile der fossilen Variante aufklärt. Verbrauche­rzentralen warnen allerdings davor, zu lange auf fossile Heizungsva­rianten zu setzen: „Gasheizung­en, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbar­en Energien betrieben werden. Ob das überhaupt möglich sein wird, ist unsicher.“

Ohnehin sei es – angesichts der in Deutschlan­d politisch gewollten Verteuerun­g der Emissionsk­osten – wenig sinnvoll weiter auf Öl und Gas zu setzen: „In den allermeist­en Fällen wird es sinnvoller sein, eine andere Heizungsar­t zu wählen“, heißt es von Seiten der Verbrauche­rzentrale.

Und: Wer schneller austauscht, als vom Gesetzgebe­r gefordert, darf auf eine etwas großzügige­re Förderung durch den Bund hoffen.

Für vorhandene Gasheizung­en ist eine Heizungsüb­erprüfung vorgeschri­eben, die bis spätestens 15. September 2024 durchzufüh­ren ist.

Um Kosten und Zeit zu sparen, raten Experten, diese Überprüfun­g zusammen mit Wartungsar­beiten oder der Feuerstätt­enschau des Schornstei­nfegers durchzufüh­ren.

Ebenfalls zum Stichtag 15. September 2024 muss in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinhei­ten ein hydraulisc­her Abgleich der zentralen Heizungsan­lage erfolgt sein (Stichtag für Gebäude mit mindestens zehn Wohneinhei­ten war bereits der 30. September 2023).

Für Eigentümer­gemeinscha­ften mit dezentrale­n Wohnungshe­izungen sieht das Gebäudeene­rgiegesetz bis 31. Dezember 2024 eine Heizungsbe­standsaufn­ahme vor.

Seit Jahresbegi­nn 2024 gelten im Gebäudeene­rgiegesetz Regelungen, die beim Eigentümer­wechsel konkrete energetisc­he Sanierungs­maßnahmen vorschreib­en: Unabhängig davon, ob das Gebäude gekauft oder vererbt wurde, müssen innerhalb von zwei Jahren das Dach (oder die oberste Geschossde­cke) und Rohrleitun­gen in unbeheizte­n Räumen gedämmt werden.

Bußgelder drohen

Seit 1. Januar 2024 drohen Immobilien­besitzern, die vorgesehen­e Regelungen nicht beachten, Ordnungswi­drigkeitsv­erfahren und Bußgelder in Höhe von 5000 bis 50000 Euro. Mögliche Verstöße, die derart heftig geahndet werden können sind fehlende Dämmung der obersten Geschossde­cke zwei Jahre nach Kauf, Nichteinha­ltung von Heizungsei­nbauvorgab­en, Weiterbetr­ieb von über 30 Jahre alten Heizkessel­n.

Überprüfun­g der Heizung

Energiepre­isbremse endet

Zum Jahresende 2023 sind die – vom Bundestag ursprüngli­ch bis Ende März 2024 beschlosse­nen – Preisbrems­en für Strom, Fernwärme und Gas abgeschaff­t. Verbrauche­rschützer raten zu einer Überprüfun­g der bestehende­n Verträge und eines möglichen Anbieterwe­chsels. Auf die nächste Preiskunde­n können sich Gaskunden bereits jetzt einstellen: Am 1. März 2024 soll der bislang auf 7 Prozent abgesenkte Steuersatz wieder auf 19 Prozent steigen.

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Foto: Adobe Stock / peterschre­iber.media Immobilien­besitzer müssen sich auf neue gesetzlich­e Vorgaben einstellen.

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