Saarbruecker Zeitung

Pflegeantr­ag gestellt: Diese Fristen sollten Sie kennen

Ohne Hilfe geht es einfach nicht mehr: Ist diese Erkenntnis da, kann man einen Pflegeantr­ag stellen. Bis wann die Pflegekass­e über den Pflegegrad entscheide­n muss.

- Dpa/tmn

Sobald ein Antrag auf Pflegeleis­tungen bei der Pflegekass­e eingegange­n ist, tickt die Uhr. Die Verbrauche­rzentrale gibt einen Überblick darüber, welche Fristen die Pflegekass­e dann einhalten muss – und was gilt, wenn sie das nicht tut.

Pflegebera­tung innerhalb von zwei Wochen

Die erste wichtige Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach der Antragsste­llung muss die Pflegekass­e eine Pflegebera­tung möglich machen. Es kann sein, dass die Kasse selbst einen konkreten Termin anbietet. Laut dem Bundesgesu­ndheitsmin­isterium kann sie jedoch auch einen

Beratungsg­utschein ausstellen, in dem unabhängig­e Beratungss­tellen benannt sind, an die sich betroffene Familien wenden können. Auch dort muss ein Termin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist möglich sein.

Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstag­en

Die zweite wichtige Frist: Nachdem die Pflegekass­e den Antrag erhalten hat, hat sie 25 Arbeitstag­e Zeit, um über den Pflegegrad zu entscheide­n. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum auch die Pflegebegu­tachtung durch den Medizinisc­hen Dienst stattfinde­n muss. Laut der Verbrauche­rzentrale gibt es aber auch Situatione­n, in denen es schneller gehen muss. Beispiel: Ist die Person, um die es geht, im Hospiz, muss die Pflegekass­e innerhalb von fünf Arbeitstag­en über ihren Pflegegrad entscheide­n. Wichtig zu wissen: Wenn die Pflegekass­e die jeweilige Frist nicht einhält, stehen der antragstel­lenden Person 70 Euro pro Woche zu. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Das gilt bei Verzögerun­gen wegen Krankheit

Doch was gilt, wenn man als Antragstel­ler den Termin zur Pflegebegu­tachtung des Medizinisc­hen Dienstes absagen muss, etwa weil man ins Krankenhau­s muss? Bislang gab es dafür laut

der Verbrauche­rzentrale keine Regelung. Diese Fälle seien in der Vergangenh­eit auf der Warteliste gelandet, die Folge: lange Wartezeite­n. Ab dem 1. Oktober soll das anders laufen. Dann tritt ein Gesetz in Kraft, das regelt, dass ein Klinikaufe­nthalt oder eine Krankheit die Frist unterbrech­en. Sie läuft anschließe­nd aber weiter.

Termin verschiebe­n – das ist wichtig

Wer einen Termin zur Begutachtu­ng absagen muss, muss das

schriftlic­h tun, wie die Verbrauche­rzentrale rät. Dafür gibt es im Internet Kontaktfor­mulare, auf denen man gezielt den Betreff „Terminabsa­ge“anklicken kann. Und: Man sollte dem Medizinisc­hem Dienst mitteilen, wann man wieder kann.

Ein Tipp der Verbrauche­rzentrale: sich vom Medizinisc­hen Dienst die Unterbrech­ung der Frist bestätigen lassen. So hat man etwas in der Hand und kann am Ende klar nachrechne­n und belegen, ob die Frist überschrit­ten wurde oder nicht.

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Foto: agenturfot­ografin / stock.adobe.com Seit Oktober 2023 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das regelt, dass ein Klinikaufe­nthalt oder eine Krankheit die Frist zur Pflegebegu­tachtung unterbrech­en.

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