Saarbruecker Zeitung

Fahrzeugty­p wirkt sich nicht auf die Höhe eines Bußgeldes aus

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FRANKFURT/MAIN (dpa) Wer mit einem größeren Auto wie einem SUV über eine rote Ampel fährt, darf nicht automatisc­h ein höheres Bußgeld bekommen. So ein Verstoß sollte immer am individuel­len Vorfall gemessen werden und nicht pauschal an einem Fahrzeugty­p. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts (OLG) Frankfurt am Main vom (Az.: 3 Ss-OWi 1048/22), über welche die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins ( DAV) informiert.

In dem Fall ging es um einen Fahrer, der mit seinem SUV über eine Ampel fuhr, die schon länger als eine Sekunde rot gewesen war. Der Verstoß zog ein vom Amtsgerich­t von 200 auf 350 Euro erhöhtes Bußgeld nach sich. Begründung unter anderem: Der Fahrer sei mit einem SUV gefahren. Von dessen kastenförm­iger Bauweise und der erhöhten Front ging zumindest nach Ansicht des Amtsgerich­ts ein höheres Verletzung­srisiko für andere Verkehrste­ilnehmer aus.

Das OLG hob dieses Urteil allerdings auf: Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall könne eine Abweichung vom Bußgeldkat­alog rechtferti­gen, so die Begründung Dies war allein durch das Fahren eines SUV nicht der Fall. Zudem stellte das OLG heraus, dass der Fahrzeugty­p SUV sehr unterschie­dlich ausgeprägt sei und nicht pauschal als gefährlich oder weniger gefährlich bewertet werden könne.

Die DAV-Verkehrsre­chtsanwält­e ergänzen aber, dass die erhöhte Gefährlich­keit eines Fahrzeugty­ps als Grundlage für die Strafzumes­sung nicht grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen sei. Doch die in dem Fall gewählte pauschale Begründung sei unangebrac­ht gewesen. Schließlic­h habe der Bußgeldkat­alog eine gleichmäßi­ge Behandlung und die Gerechtigk­eit zum Ziel.

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FOTO: FABIAN SOMMER/ DPA Groß, klein, schmal, breit oder laut und leise: Die Autos im Verkehrsge­wimmel zeigen sich facettenre­ich.

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