Wenn es Licht wird in Püttlingen – oder nicht?
Warum das Anbringen von Straßenlaternen Tücken haben kann und Fußgänger von Rechts wegen positv beleuchtet sein müssen.
unzufrieden ist mit der Ausleuchtung seines Schreibtisches, der kauft sich eine Schreibtischlampe, stellt sie auf – fertig. Mit Straßenlaternen ist das nicht ganz so einfach, konnte man im Püttlinger Stadtrat erfahren. Dort hatte eine Bürgerin mit Blick auf Senioren angeregt, in der Stadtmitte von der Sparkasse in Richtung Rathaus einen Zebrastreifen über den Rathausplatz anzulegen. Bürgermeisterin Denise Klein (SPD) stimmte dem zu, denn auch die Stadtverwaltung hätte dort gerne einen Fußgängerüberweg. Ein solcher Zebrastreifen muss aber fast immer, so will es das Gesetz, beleuchtet sein – und das nach bestimmten Normen.
Rainer Stein, Leiter Fachbereich Planen und Umwelt der Stadtverwaltung, erklärte nach der Sitzung, dass die Vorgaben zum Beispiel verlangen, dass ein den Zebrastreifen nutzender Fußgänger immer „positiv beleuchtet“sein muss, was bedeutet, dass an beiden Enden des Zebrastreifens eine Laterne auf je
weils der Seite steht, von der sich das Auto dem Fußgänger nähert, oder andersrum: Der Fußgänger muss aus Sicht des Autofahrers angeleuchtet sein. Auch der Abstand einer Laterne zum Zebrastreifen ist vorgegeben. Die zu beachtenden Vorgaben haben aber in Verbindung
mit den örtlichen Gegebenheiten zur Folge, hieß es in der Sitzung, dass eine der Straßenlaterne auf dem „Köllerbach-Deckel“stehen würde, also dort, wo der Köllerbach für ein kurzes Stück in der Innenstadt überbaut ist. Das wiederum macht den Aufbau und das Instal
lieren einer Straßenlaterne sehr kompliziert – doch ohne die gibt es keinen Zebrastreifen. Die Energis, so Stein, mache derzeit einen Beleuchtungsplan, wie das Ganze umgesetzt werden könne. Die zu erwartenden Kosten spielen dann bei der Realisierung auch eine Rolle.
Wer es genau wissen will: In Deutschland gilt zum einen die DIN 13201-1 „Straßenbeleuchtung“, die regelt, zu welchen Verkehrsflächen welche „Beleuchtungsklassen“genutzt werden können. Die „Beleuchtungsklasse“richtet sich unter anderem danach, ob es um einen Fahrzeug-, Fuß- oder Radweg geht. Erlaubt sind zudem Steuersysteme, von denen die Beleuchtung der Tageszeit oder dem Verkehrsaufkommen angepasst werden. Zudem gilt auch die spezielle DIN 67 523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung“: Diese Norm besagt etwa, dass die Beleuchtung jeweils bis 50 Meter vor und hinter dem Überweg ausreichend sein muss. Diese DinNorm kann aber auch kompliziert; Beispiel gefällig? In einer zuletzt vorgenommenen Änderung der Norm heißt es: „Für Fußgängerüberwege wurde ein Mindestwert der vertikalen Beleuchtungsstärke auf der Querungsachse eingeführt. Die Blendungsbegrenzung erfolgt entsprechend den Lichtstärkeklassen aus DIN EN 13201-2.“– Alles klar?