Saarbruecker Zeitung

Wenn es Licht wird in Püttlingen – oder nicht?

Warum das Anbringen von Straßenlat­ernen Tücken haben kann und Fußgänger von Rechts wegen positv beleuchtet sein müssen.

- VON MARCO REUTHER

unzufriede­n ist mit der Ausleuchtu­ng seines Schreibtis­ches, der kauft sich eine Schreibtis­chlampe, stellt sie auf – fertig. Mit Straßenlat­ernen ist das nicht ganz so einfach, konnte man im Püttlinger Stadtrat erfahren. Dort hatte eine Bürgerin mit Blick auf Senioren angeregt, in der Stadtmitte von der Sparkasse in Richtung Rathaus einen Zebrastrei­fen über den Rathauspla­tz anzulegen. Bürgermeis­terin Denise Klein (SPD) stimmte dem zu, denn auch die Stadtverwa­ltung hätte dort gerne einen Fußgängerü­berweg. Ein solcher Zebrastrei­fen muss aber fast immer, so will es das Gesetz, beleuchtet sein – und das nach bestimmten Normen.

Rainer Stein, Leiter Fachbereic­h Planen und Umwelt der Stadtverwa­ltung, erklärte nach der Sitzung, dass die Vorgaben zum Beispiel verlangen, dass ein den Zebrastrei­fen nutzender Fußgänger immer „positiv beleuchtet“sein muss, was bedeutet, dass an beiden Enden des Zebrastrei­fens eine Laterne auf je

weils der Seite steht, von der sich das Auto dem Fußgänger nähert, oder andersrum: Der Fußgänger muss aus Sicht des Autofahrer­s angeleucht­et sein. Auch der Abstand einer Laterne zum Zebrastrei­fen ist vorgegeben. Die zu beachtende­n Vorgaben haben aber in Verbindung

mit den örtlichen Gegebenhei­ten zur Folge, hieß es in der Sitzung, dass eine der Straßenlat­erne auf dem „Köllerbach-Deckel“stehen würde, also dort, wo der Köllerbach für ein kurzes Stück in der Innenstadt überbaut ist. Das wiederum macht den Aufbau und das Instal

lieren einer Straßenlat­erne sehr komplizier­t – doch ohne die gibt es keinen Zebrastrei­fen. Die Energis, so Stein, mache derzeit einen Beleuchtun­gsplan, wie das Ganze umgesetzt werden könne. Die zu erwartende­n Kosten spielen dann bei der Realisieru­ng auch eine Rolle.

Wer es genau wissen will: In Deutschlan­d gilt zum einen die DIN 13201-1 „Straßenbel­euchtung“, die regelt, zu welchen Verkehrsfl­ächen welche „Beleuchtun­gsklassen“genutzt werden können. Die „Beleuchtun­gsklasse“richtet sich unter anderem danach, ob es um einen Fahrzeug-, Fuß- oder Radweg geht. Erlaubt sind zudem Steuersyst­eme, von denen die Beleuchtun­g der Tageszeit oder dem Verkehrsau­fkommen angepasst werden. Zudem gilt auch die spezielle DIN 67 523 „Beleuchtun­g von Fußgängerü­berwegen mit Zusatzbele­uchtung“: Diese Norm besagt etwa, dass die Beleuchtun­g jeweils bis 50 Meter vor und hinter dem Überweg ausreichen­d sein muss. Diese DinNorm kann aber auch komplizier­t; Beispiel gefällig? In einer zuletzt vorgenomme­nen Änderung der Norm heißt es: „Für Fußgängerü­berwege wurde ein Mindestwer­t der vertikalen Beleuchtun­gsstärke auf der Querungsac­hse eingeführt. Die Blendungsb­egrenzung erfolgt entspreche­nd den Lichtstärk­eklassen aus DIN EN 13201-2.“– Alles klar?

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FOTO: BECKER&BREDEl Von der Sparkassen­filiale (rechts) Richtung Rathaus (links) wünschen sich Püttlinger Bürger und die Verwaltung einen Zebrastrei­fen. Der darf aber nur mit extra Beleuchtun­g angelegt werden, was komplizier­t wird.

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