Messinstrument für Minderung bei Mobilfunk
Deutschlands Handynetze werden zwar besser, mancherorts sind trotzdem nur Schneckentempo-Übertragungen möglich – wenn überhaupt. Ein Rechtsanspruch soll den Frust etwas lindern.
dpa) Ein Rechtsanspruch, der Verbrauchern bei schlechtem Handynetz helfen soll, soll dieses Jahr nutzbar werden. Das sogenannte Mobilfunk-Minderungsrecht gilt zwar schon seit Ende 2021. Bisher fehlt dafür aber ein nötiges InternetMessinstrument.
Auf Anfrage kündigte die Bundesnetzagentur nun an, diesen Kontrollmechanismus 2024 zur Verfügung stellen zu wollen. Konkreter wurde sie nicht.
Verbraucherschützer hatten der Behörde Untätigkeit vorgeworfen. „Seit Ende 2021 gilt bei schlechtem Mobilfunk ein Rechtsanspruch, den die Bundesnetzagentur mit einem Messtool praktikabel machen sollte – aber weil es das Tool für den Mobilfunk bis heute nicht gibt, ist das nur eine leere Hülle“, sagte der Rechtsanwalt Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW.
Im Dezember 2021 trat das überarbeitete Telekommunikationsgesetz in Kraft, das die Position der Verbraucher gegenüber den Internetanbietern stärkt. In dem Produktinformationsblatt von Mobilfunk-Verträgen müssen die Anbieter den geschätzten Maximalwert für Downloads und Uploads angeben.
Gibt es „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen“zwischen der vertraglich vereinbarten und tatsächlichen Leistung, hat der Verbraucher Anspruch auf vorzeitige Kündigung oder auf eine geringere Zahlung. Die Netzagentur muss hierfür dem Gesetz zufolge einen Überwachungsmechanismus – auch Messtool genannt – erstellen, um den Anspruch auf Minderung technisch zu ermitteln.
Für das Festnetz tut die Netzagentur dies bereits. Auf breitbandmessung.de können Verbraucher entsprechende Tests vornehmen, die allerdings aufwendig sind und seither nur wenig genutzt werden. Mit dem Messergebnis – sollte es das Minderungsrecht bestätigen – kann der Verbraucher dann an seinen Anbieter herantreten. Stellt sich der Anbieter quer, ginge der Fall zum Amtsgericht – dort hätte der Verbraucher auf Basis des Messprotokolls gute Karten.
Die Telekommunikationsanbieter sind von dem Minderungsrecht wenig begeistert. Sie verweisen darauf, dass sie Milliarden in den Ausbau ihrer Netze gesteckt haben und diese stetig besser werden. Das ist unstrittig: Im Schnitt werden Festnetz und Handynetz von Jahr zu Jahr besser. Mancherorts hapert es aber – und wer ausgerechnet in so einer Gegend lebt oder arbeitet, dem bringt es wenig, dass der Netzausbau insgesamt in Deutschland vorankommt.
Verbraucherschützer bemängeln eine Diskrepanz zwischen Schein und Sein: Verträge versprächen viel zu oft viel zu viel, sagt Flosbach. Immer wieder meldeten sich Bürger bei der Verbraucherzentrale und beklagten Defizite im Handynetz. „Bisher kommen sie nicht vorzeitig raus aus dem Vertrag, selbst wenn er ihnen kaum noch was bringt und sie einen Vertrag bei einem anderen Netzbetreiber brauchen, um an ihrem Wohn- oder Arbeitsort gute Verbindungen zu haben.“
Vorzeitige Kündigungen oder geringere Monatszahlungen wären Druckmittel, damit Anbieter auch in dünn besiedelten Gegenden stärker ausbauten, sagt der Verbraucherschützer.
Im Sommer 2022 veröffentlichte die Netzagentur ein Eckpunktepapier, in dem es um die Struktur der Handynetz-Messungen geht. Für ein Minderungsrecht sollen künftig 30 Messungen nötig sein, die sich auf fünf Tage verteilen.
In städtischen Bereichen müssen mindestens 25 Prozent des geschätzten Übertragungsmaximalwerts erreicht werden, in halbstädtischen Bereichen 15 Prozent und auf dem Land 10 Prozent. Wer also durch die Innenstadt einer Großstadt flaniert und laut Produktinformationsblatt seines Handyvertrags eine Download-Maximalgeschwindigkeit von 100 Megabit pro Sekunde zugesichert bekommen hat, muss eine Datenübertragung von mindestens 25 Megabit haben.
Branchenvertreter äußern Bedenken. Solche Messungen seien wesentlich anspruchsvoller als im Festnetz, sagt Frederic Ufer vom InternetBranchenverband VATM. „Der Mobilfunkanbieter hat keinen direkten Einfluss auf die Verbindungsqualität des Kunden, die von verschiedenen Faktoren wie dem Aufenthaltsort des Kunden, der Netzauslastung in der Funkzelle oder auch dem Wetter abhängt.“
Dennoch seien die Firmen verpflichtet, eine „geschätzte maximale Bandbreite“anzugeben, die nur unter optimalen Bedingungen erreicht werden könne. In Bezug auf ein rechtssicheres Messverfahren sollte eine ausgewogene Lösung gefunden werden. „Wir begrüßen, dass die Bundesnetzagentur dieses Verfahren sorgfältig prüft“, sagt Ufer.
Für ein Minderungsrecht sollen künftig 30 Messungen nötig sein, die sich auf fünf Tage verteilen.