Saarbruecker Zeitung

Ordnungswi­drigkeiten, Verkehrszi­vil- & Verkehrsst­rafrecht

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Wie werden Vergehen im Straßenver­kehr sanktionie­rt und wann kommt das Verkehrsre­cht zur Anwendung? Ein Überblick!

Wer am Straßenver­kehr teilnimmt, ob als Auto- und Motorradfa­hrer, als Radfahrer oder als Fußgänger, unterliegt gewissen Regeln und bewegt sich nicht im rechtsfrei­en Raum – auch wenn so manche, hat man den Eindruck, dieses Privileg allzu gerne für sich beanspruch­en würden. Folglich gibt es auch einen großen Sanktionsk­atalog, der die ganze Bandbreite an Vergehen zu erfassen sucht und entspreche­nde Strafen in Aussicht stellt. Wie diese ausfallen, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um Ordnungswi­drigkeiten handelt oder ob das Verkehrszi­vil- bzw. das Verkehrsst­rafrecht greift.

Ordnungswi­drigkeiten kosten Geld

Unter dem Oberbegrif­f der Ordnungswi­drigkeiten lassen sich eher harmlose Fehlhandlu­ngen fassen wie das Falschpark­en, das Parken ohne Parkscheib­e oder die Geschwindi­gkeitsüber­schreitung. Weitere Ordnungswi­drigkeiten sind die Missachtun­g der Vorfahrt, zu geringer Abstand, Missachtun­g des Überholver­bots oder ein nicht angelegter Sicherheit­sgurt. Aber auch das Überfahren einer roten Ampel oder die Nutzung des Handys am Steuer fallen hierunter.

Es gilt grundsätzl­ich: Ordnungswi­drigkeiten sind keine Straftaten! Wer sich eine Ordnungswi­drigkeit im Straßenver­kehr zu Schulden kommen lässt, muss mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie je nach Schwere mit einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Verwarnund Bußgeld sind übrigens nicht identisch. Unterschie­de gibt es bei der Höhe und bei den rechtliche­n Konsequenz­en. Ein Verwarngel­d beträgt meist zwischen 5 Euro und 55 Euro. Ab 60 Euro ist von einem Bußgeld die Rede. Wird das Verwarngel­d bezahlt, ist der Fall abgeschlos­sen.

Ein Bußgeld hat im Gegensatz dazu immer ein Bußgeldver­fahren zur Folge. Zum Verwarnung­sgeld kommen dadurch Gebühren sowie geringfügi­ge Auslagen.

Strittige Fälle im Verkehrszi­vilrecht

Eher unbekannt, verglichen mit dem Katalog der Ordnungswi­drigkeiten, dürfte bei Verkehrste­ilnehmern das Themenfeld des Verkehrszi­vilrechts sein, das einen Bereich des Verkehrsre­chts darstellt. Es umfasst vor allem das Verkehrsha­ftungsrech­t und das Verkehrsve­rtragsrech­t (Autokauf oder Leasing inklusive Vertragsge­staltung und die daraus herzuleite­nden Gewährleis­tungsanspr­üche).

Für beide gelten die grundsätzl­ichen Regeln des Schadenser­satzrechts, des Schuldrech­ts und des Sachenrech­ts, allerdings mit einigen verkehrsre­chtlichen Besonderhe­iten. Das Verkehrsre­cht ist äußerst komplex und umfasst sämtliche Gesetze und Vorschrift­en bezüglich des Transports von Personen und Waren auf öffentlich­en Verkehrswe­gen.

Es gilt für Führer von Kraftfahrz­eugen ebenso wie für Radfahrer und Fußgänger. Insbesonde­re geht es beim Verkehrszi­vilrecht um die Geltendmac­hung von Gewährleis­tungsanspr­üchen wegen Fahrzeug- und Reparaturm­ängeln, die Geltendmac­hung von vertraglic­hen Ansprüchen gegenüber Kasko und Teilkasko sowie die Geltendmac­hung resp. Abwehr von Ansprüchen aus Leasingver­trägen. Kommt es

Wer einen Unfall unter Alkoholein­fluss baut, muss mit Sanktionen rechnen.

zu Streitfäll­en, empfiehlt es sich, juristisch­en Beistand zu holen. Der Rechtsanwa­lt prüft die Rechtslage und zeigt den weiteren Weg auf, etwa mit der Geltendmac­hung der Sachmängel­ansprüche durch Nacherfüll­ung, Minderung des Kaufpreise­s, Schadenser­satz oder Rücktritt vom Kauf- bzw. Leasingver­trag. Immer wieder sorgt die Rückgabe eines Leasingfah­rzeuges für Ärger: Muss der Nutzer für Schäden zahlen oder handelt es sich um die üblichen Gebrauchss­puren, die in den Leasingrat­en inkludiert sind? Der Fachmann weiß auch hier Rat!

Straftaten im Straßenver­kehr

Das Verkehrsst­rafrecht ist wie das Verkehrszi­vilrecht Teil des Verkehrsre­chts und hat die Aufgabe, die Sicherheit im Straßenver­kehr zu gewährleis­ten. Es definiert Verkehrsde­likte, die als Verkehrsst­raftaten gewertet werden. Im Gegensatz zu den Ordnungswi­drigkeiten handelt es sich um schwerwieg­endere Verstöße.

Es wird im Verkehrsst­rafrecht davon ausgegange­n, dass die Straftaten bewusst ausgeübt werden, während es zu Ordnungswi­drigkeiten eher aufgrund von Fahrlässig­keit kommt. Straftaten stellen grundsätzl­ich eine höhere Gefährdung des Straßenver­kehrs dar und werden dementspre­chend auch härter bestraft. Verkehrsst­raftaten haben meist eine Gerichtsve­rhandlung zur Folge. Daher ist beim Verkehrsst­rafrecht in der Regel ein Rechtsanwa­lt hinzuzuzie­hen. Bei einer Verurteilu­ng hat der Straftäter laut Verkehrsst­rafrecht entweder mit einer Geld- oder gar einer Freiheitss­trafe zu rechnen. Verkehrsst­raftaten werden häufig mit dem Entzug der Fahrerlaub­nis sowie mit einer Eintragung ins Flensburge­r Fahreignun­gsregister geahndet. Zu den Verkehrsst­raftaten zählen etwa die Trunkenhei­tsfahrt, Fahren im Vollrausch (unter Alkohol und/oder Drogen), Fahrerfluc­ht, das Fahren ohne Fahrerlaub­nis, Kennzeiche­nmissbrauc­h und die Gefährdung des Straßenver­kehrs. Auch unterlasse­ne Hilfeleist­ung gehört in diesen Zusammenha­ng und wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitss­trafe bis 1 Jahr, Fahrverbot bis 6 Monate (plus 2 Punkte) oder Entziehung der Fahrerlaub­nis (plus 3 Punkte) geahndet. Verbotene Autorennen werden ebenso als Straftaten gewertet wie Nötigung. Fahrlässig­e Körperverl­etzung und fahrlässig­e Tötung stehen auf der Negativska­la der Verkehrsst­raftaten ganz oben. Das Strafmaß hierfür reicht bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitss­trafe. Führersche­inentzug und Punkte in Flensburg sind hier fast nur eine Randnotiz. Wenn die Fahrerlaub­nis entzogen worden ist, muss diese übrigens nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden.

Anders verhält es sich bei einem Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten. Der Betroffene wird zwar auch für den Straßenver­kehr quasi gesperrt, er kann jedoch nach dieser Frist wieder ohne eine Neubeantra­gung fahren.

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Foto: Osterland / stock.adobe.de
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