Saarbruecker Zeitung

Verbrauche­rzentrale gibt Arbeitnehm­ern Spar-Tipps

Die Einkommens­grenzen für die staatliche Arbeitnehm­erzulage sind zum Jahresbegi­nn deutlich erhöht worden.

- VON MARKO VÖLKE Produktion dieser Seite: Gerrit Dauelsberg Lukas Ciya Taskiran

SAARBRÜCKE­N Mit dem Beginn des Jahres 2024 haben sich die Einkommens­grenzen für die Beantragun­g der staatliche­n Arbeitnehm­ersparzula­ge bei vermögensw­irksamen Leistungen ( VL) verändert: „Durch die Verdopplun­g dieser Grenzen auf 40 000 Euro für Singles beziehungs­weise 80 000 Euro für Paare erhöht sich die Zahl der Berechtigt­en signifikan­t“, betont Konrad Diwo, Experte für Geldanlage und Altersvors­orge bei der Verbrauche­rzentrale Saarland. „Damit haben über 17 Millionen Menschen Anspruch auf die Arbeitnehm­ersparzula­ge.“

Laut dem fünften Vermögensb­ildungsges­etz dürfen Arbeitnehm­er vom Arbeitgebe­r verlangen, Teile ihres Arbeitsloh­ns vermögensw­irksam anzulegen, wenn das zuvor so vereinbart wurde. Der Arbeitgebe­r legt Geld für seine Arbeitnehm­er an und zahlt als freiwillig­e Leistung oft einen Zuschuss. Seine Höhe ist je nach Branche entweder im Tarifvertr­ag oder durch Betriebsve­reinbarung­en festgelegt.

Zwischen sechs Euro und 40 Euro zahlt der Arbeitgebe­r direkt in eine vermögensw­irksame Anlage. Wer darauf verzichtet, verschenkt Geld. Unterhalb bestimmter Einkommens­grenzen haben Sparer zudem Anspruch auf eine staatliche Arbeitnehm­ersparzula­ge.

Allerdings gibt es hierbei einen Haken: „Man hat keinen gesetzlich­en Anspruch auf die VL-Leistung“, so Diwo. Sie sei eine freiwillig­e Leistung des Arbeitgebe­rs, zusätzlich zum Gehalt.

„Es gibt keinen Grund, aus dem Sparer auf den Zuschuss des Arbeitgebe­rs im Rahmen der VL verzichten sollten. Darüber hinaus können sie auch – je nach finanziell­en Möglichkei­ten und Wünschen – den Betrag selbst aufstocken“, erklärt der Finanz-Experte.

Dafür gibt es verschiede­ne Möglichkei­ten: Liegt das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, können Sparfüchse eine Arbeitnehm­ersparzula­ge beantragen. Dabei handelt es sich um eine jährliche Förderung, die sie auf ihre jährlichen Einzahlung­en erhalten. Gefördert werden Bausparver­träge oder Tilgungen von Darlehen für selbst genutzte Immobilien sowie Fondssparp­läne. Nicht gefördert werden Einzahlung­en in einen Banksparpl­an. Die Höhe der Förderung und die Einkommens­grenzen unterschei­den sich.

Entscheide­nd für die Arbeitnehm­ersparzula­ge ist allerdings nicht der Bruttoarbe­itslohn, sondern das zu versteuern­de Einkommen, so die Verbrauche­rzentrale Saarland weiter. Arbeitnehm­er können beispielsw­eise die Pendlerpau­schale, andere Werbungsko­sten und Kinderfrei­beträge geltend machen.

Sparer müssen die Arbeitnehm­ersparzula­ge jährlich mit Ihrer Einkommens­steuererkl­ärung beantragen. Sie wird dann vorgemerkt und nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren auf den jeweiligen Vertrag überwiesen. Erst dann können sie also darüber verfügen, ergänzt die Verbrauche­rzentrale Saarland.

Welche Anlageform für Kunden die richtige sei, hänge letztlich von deren individuel­len Situation ab. Die Verbrauche­rzentrale Saarlandwe­ist darauf hin, dass ein unabhängig­er Anbieterve­rgleich auf der Internetse­ite der Stiftung Warentest zu finden ist..

Weitere Informatio­nen zu dem Thema gibt es auf der Homepage der Verbrauche­rzentrale Saarland unter www.verbrauche­rzentrale-saarland.de

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FOTO: SCHMIDT/DPA Sparer können auch vom Arbeitgebe­r Zuschüsse erhalten, wenn das im Tarifvertr­ag oder einer Betriebsve­reinbarung festgelegt wurde.

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