Verbraucherzentrale gibt Arbeitnehmern Spar-Tipps
Die Einkommensgrenzen für die staatliche Arbeitnehmerzulage sind zum Jahresbeginn deutlich erhöht worden.
SAARBRÜCKEN Mit dem Beginn des Jahres 2024 haben sich die Einkommensgrenzen für die Beantragung der staatlichen Arbeitnehmersparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen ( VL) verändert: „Durch die Verdopplung dieser Grenzen auf 40 000 Euro für Singles beziehungsweise 80 000 Euro für Paare erhöht sich die Zahl der Berechtigten signifikant“, betont Konrad Diwo, Experte für Geldanlage und Altersvorsorge bei der Verbraucherzentrale Saarland. „Damit haben über 17 Millionen Menschen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.“
Laut dem fünften Vermögensbildungsgesetz dürfen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen, wenn das zuvor so vereinbart wurde. Der Arbeitgeber legt Geld für seine Arbeitnehmer an und zahlt als freiwillige Leistung oft einen Zuschuss. Seine Höhe ist je nach Branche entweder im Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Zwischen sechs Euro und 40 Euro zahlt der Arbeitgeber direkt in eine vermögenswirksame Anlage. Wer darauf verzichtet, verschenkt Geld. Unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen haben Sparer zudem Anspruch auf eine staatliche Arbeitnehmersparzulage.
Allerdings gibt es hierbei einen Haken: „Man hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die VL-Leistung“, so Diwo. Sie sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, zusätzlich zum Gehalt.
„Es gibt keinen Grund, aus dem Sparer auf den Zuschuss des Arbeitgebers im Rahmen der VL verzichten sollten. Darüber hinaus können sie auch – je nach finanziellen Möglichkeiten und Wünschen – den Betrag selbst aufstocken“, erklärt der Finanz-Experte.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Liegt das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen, können Sparfüchse eine Arbeitnehmersparzulage beantragen. Dabei handelt es sich um eine jährliche Förderung, die sie auf ihre jährlichen Einzahlungen erhalten. Gefördert werden Bausparverträge oder Tilgungen von Darlehen für selbst genutzte Immobilien sowie Fondssparpläne. Nicht gefördert werden Einzahlungen in einen Banksparplan. Die Höhe der Förderung und die Einkommensgrenzen unterscheiden sich.
Entscheidend für die Arbeitnehmersparzulage ist allerdings nicht der Bruttoarbeitslohn, sondern das zu versteuernde Einkommen, so die Verbraucherzentrale Saarland weiter. Arbeitnehmer können beispielsweise die Pendlerpauschale, andere Werbungskosten und Kinderfreibeträge geltend machen.
Sparer müssen die Arbeitnehmersparzulage jährlich mit Ihrer Einkommenssteuererklärung beantragen. Sie wird dann vorgemerkt und nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren auf den jeweiligen Vertrag überwiesen. Erst dann können sie also darüber verfügen, ergänzt die Verbraucherzentrale Saarland.
Welche Anlageform für Kunden die richtige sei, hänge letztlich von deren individuellen Situation ab. Die Verbraucherzentrale Saarlandweist darauf hin, dass ein unabhängiger Anbietervergleich auf der Internetseite der Stiftung Warentest zu finden ist..
Weitere Informationen zu dem Thema gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale Saarland unter www.verbraucherzentrale-saarland.de