Saarbruecker Zeitung

Was Reisende bei Flugausfäl­len tun können

Nach dem Streik beim Ferienflie­ger Discover steht jetzt der nächste Warnstreik an. Was ist, wenn Ihr Flug ausfällt? Diese Rechte haben Reisende.

- VON PETER LÖSCHINGER UND TOM NEBE

(dpa) Nach dem Streik ist vor dem Warnstreik. Kaum fliegen die Piloten des Ferienflie­gers Discover wieder, steht von diesem Dienstagmo­rgen bis Mittwochmo­rgen ein Warnstreik des Lufthansa-Bodenperso­nals an.

Die Lufthansa rechnet damit, nur rund 20 Prozent der geplanten Flüge anbieten zu können. Passagiere werden gebeten, nur dann am Flughafen zu erscheinen, wenn ihr Flug nicht annulliert wurde. Aufgrund des Streiks seien die Umbuchungs­schalter nicht besetzt, heißt es in einer Mitteilung. Für Informatio­nen zum Flug sollen Reisende aktuelle Kontaktdat­en in ihrer Buchung hinterlege­n.

Welche Rechte Betroffene grundsätzl­ich haben, erklärt der Reiserecht­ler Paul Degott:

Die Fluggesell­schaft muss bei Flugausfäl­len und Verspätung­en von mehr als drei Stunden proaktiv andere Reisemögli­chkeiten anbieten. Das kann auch automatisc­h passieren und etwa per E-Mail mitgeteilt werden. Ratsam ist immer, Kontakt mit der Airline aufzunehme­n oder sich auf deren Internetse­ite zu informiere­n.

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgebe­n und ihr Geld zurückverl­angen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptiere­n. Auch Bearbeitun­gsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalte­n werden.

Der Haken: Sie müssen sie sich dann aber selbst darum kümmern, wie Sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisati­onsaufwand.

Paul Degott rät Reisenden, die Fluggesell­schaft zu bemühen. Es sei günstiger, die Airline in der Pflicht zu lassen, sich um eine zeitnahe Ersatzbefö­rderung zu kümmern.

So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeuts­chen Flügen bieten Airlines ihren Kunden oft auch Bahnticket­s an, um ans Ziel zu kommen. Auf diese Möglichkei­t weist die Lufthansa ausdrückli­ch hin.

Bleibt man am Flughafen und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstel­len. Gegebenenf­alls muss die Fluggesell­schaft auch eine Unterbring­ung in einem Hotel und die nötigen Transfers besorgen.

„Entscheide­nd ist, wer da streikt“, sagt Degott. Streiks oder Warnstreik­s des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbe­reich der Airline liegt. So zählen innerbetri­ebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprec­hung nicht als „außergewöh­nlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsve­rpflichtun­g befreien könnten.

Wie hoch mögliche Entschädig­ungen sind, legt die EU-Fluggastre­chteVerord­nung fest. Bei Verspätung­en von mehr als drei Stunden am Zielort oder kurzfristi­gen Annullieru­ngen etwa liegen sie je nach Flugstreck­e zwischen 250 und 600 Euro.

„Bei einer Pauschalre­ise ist der Veranstalt­er in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreik­s beispielsw­eise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.

Auch schlechtes Wetter ist laut Paul Degott nicht automatisc­h ein außerorden­tlicher Umstand. „Auch wenn viele Fluggesell­schaften dies gerne so verargumen­tieren“, erklärt der Experte. Es komme dabei nämlich auf viele Fragen an: Welche Wettersitu­ation wann eingetroff­en ist? Wann diese der Fluggesell­schaft bekannt geworden ist, wann und wie sie sich hierauf eingestell­t hat oder eben nicht? Ist der Flugbetrie­b am betroffene­n Flughafen gleichwohl weitergega­ngen oder nicht? Waren andere Fluggesell­schaften von der Wettersitu­ation in gleicher Weise betroffen?

Laut Degott lässt sich grundsätzl­ich sagen, dass „schlechtes Wetter“für die überwiegen­de Anzahl der Vorgänge nicht als außerorden­tlicher Umstand gewertet wird und verweist auf einschlägi­ge Gerichtsen­tscheidung­en.

Im Zusammenha­ng mit dem Streik verweist die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen auch auf ihre Infoseiten im Internet zu dem Thema und auf ihre kostenfrei­e FlugärgerA­pp. Diese hilft beim Prüfen möglicher Ansprüche.

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FOTO: FRANK RUMPENHORS­T/DPA Kommt es bei einem Streik zu Annullieru­ngen oder Verspätung­en, können Fluggäste Ansprüche geltend machen.

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