Was Reisende bei Flugausfällen tun können
Nach dem Streik beim Ferienflieger Discover steht jetzt der nächste Warnstreik an. Was ist, wenn Ihr Flug ausfällt? Diese Rechte haben Reisende.
(dpa) Nach dem Streik ist vor dem Warnstreik. Kaum fliegen die Piloten des Ferienfliegers Discover wieder, steht von diesem Dienstagmorgen bis Mittwochmorgen ein Warnstreik des Lufthansa-Bodenpersonals an.
Die Lufthansa rechnet damit, nur rund 20 Prozent der geplanten Flüge anbieten zu können. Passagiere werden gebeten, nur dann am Flughafen zu erscheinen, wenn ihr Flug nicht annulliert wurde. Aufgrund des Streiks seien die Umbuchungsschalter nicht besetzt, heißt es in einer Mitteilung. Für Informationen zum Flug sollen Reisende aktuelle Kontaktdaten in ihrer Buchung hinterlegen.
Welche Rechte Betroffene grundsätzlich haben, erklärt der Reiserechtler Paul Degott:
Die Fluggesellschaft muss bei Flugausfällen und Verspätungen von mehr als drei Stunden proaktiv andere Reisemöglichkeiten anbieten. Das kann auch automatisch passieren und etwa per E-Mail mitgeteilt werden. Ratsam ist immer, Kontakt mit der Airline aufzunehmen oder sich auf deren Internetseite zu informieren.
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Der Haken: Sie müssen sie sich dann aber selbst darum kümmern, wie Sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisationsaufwand.
Paul Degott rät Reisenden, die Fluggesellschaft zu bemühen. Es sei günstiger, die Airline in der Pflicht zu lassen, sich um eine zeitnahe Ersatzbeförderung zu kümmern.
So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeutschen Flügen bieten Airlines ihren Kunden oft auch Bahntickets an, um ans Ziel zu kommen. Auf diese Möglichkeit weist die Lufthansa ausdrücklich hin.
Bleibt man am Flughafen und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Gegebenenfalls muss die Fluggesellschaft auch eine Unterbringung in einem Hotel und die nötigen Transfers besorgen.
„Entscheidend ist, wer da streikt“, sagt Degott. Streiks oder Warnstreiks des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbereich der Airline liegt. So zählen innerbetriebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsverpflichtung befreien könnten.
Wie hoch mögliche Entschädigungen sind, legt die EU-FluggastrechteVerordnung fest. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort oder kurzfristigen Annullierungen etwa liegen sie je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.
„Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund des Warnstreiks beispielsweise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Auch schlechtes Wetter ist laut Paul Degott nicht automatisch ein außerordentlicher Umstand. „Auch wenn viele Fluggesellschaften dies gerne so verargumentieren“, erklärt der Experte. Es komme dabei nämlich auf viele Fragen an: Welche Wettersituation wann eingetroffen ist? Wann diese der Fluggesellschaft bekannt geworden ist, wann und wie sie sich hierauf eingestellt hat oder eben nicht? Ist der Flugbetrieb am betroffenen Flughafen gleichwohl weitergegangen oder nicht? Waren andere Fluggesellschaften von der Wettersituation in gleicher Weise betroffen?
Laut Degott lässt sich grundsätzlich sagen, dass „schlechtes Wetter“für die überwiegende Anzahl der Vorgänge nicht als außerordentlicher Umstand gewertet wird und verweist auf einschlägige Gerichtsentscheidungen.
Im Zusammenhang mit dem Streik verweist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch auf ihre Infoseiten im Internet zu dem Thema und auf ihre kostenfreie FlugärgerApp. Diese hilft beim Prüfen möglicher Ansprüche.