Saarbruecker Zeitung

Mitarbeite­rrechte am eigenen Bild

Unternehme­n zeigen gerne Ansprechpa­rtner im Internet oder in Broschüren.

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dpa) Betriebsau­sflüge, Messeauftr­itte oder ein Einblick in das Arbeitsleb­en in Büro oder Werkstatt: Anlässe für Fotos gibt es in Unternehme­n immer wieder. Gründe, diese zu teilen, auch – etwa um potenziell­en Bewerbern oder Kunden positive Eindrücke zu vermitteln. Doch nicht immer wollen Beschäftig­te im Internet zu sehen sein. Darf der Arbeitgebe­r Fotos von ihnen trotzdem veröffentl­ichen?

Die klare Antwort: Nein. Sobald Beschäftig­te auf den Fotos zu erkennen sind, muss der Arbeitgebe­r von den Abgebildet­en die Einwilligu­ng für eine Veröffentl­ichung der Bilder einholen. Und das schriftlic­h oder in elektronis­cher Form, also per E-Mail, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Peter Meyer. „Mündlich reicht in aller Regel nicht.“Das gilt übrigens auch für Mitarbeite­rfotos auf der Unternehme­nswebsite.

Ausnahmen sind abhängig von der Position der Beschäftig­ten zwar denkbar – etwa, wenn es sich um Mitarbeite­r im Bereich Öffentlich­keitsarbei­t oder Social Media handelt. „Dann ist nämlich ihr Job, auf Social Media sichtbar zu sein“, sagt Meyer. Aber alle Mitarbeite­r, die eigentlich nicht diesen direkten Kundenkont­akt haben, und bei denen es für Arbeitstät­igkeiten, für das Produkt oder für die Dienstleis­tung nicht darauf ankommt, ob sie mit

Bild sichtbar sind, könnten sagen: „Das möchte ich nicht.“

Und auch wenn man ursprüngli­ch einmal zugestimmt hat, dass Fotos von einem verwendet werden, kann man die Einwilligu­ng jederzeit widerrufen. Verlässt man das Unternehme­n, hat man ebenfalls ein Recht darauf, dass das Mitarbeite­rfoto von der Unternehme­nshomepage entfernt wird.

Geht es aber darum, dass Unternehme­nsbroschür­en nicht mehr verwendet werden sollen, in denen man abgebildet ist, kommt es auf die Verhältnis­mäßigkeit an. Denn hier spielen auch die Treuepflic­hten gegenüber dem Arbeitgebe­r nach Paragraf 241 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s eine Rolle. „Und da kann das Interesse des Arbeitnehm­ers an der Entfernung seines Bildes hinter dem Interesse des Arbeitgebe­rs zurücksteh­en, der andernfall­s für viel Geld diese Broschüre einstampfe­n muss“, so Meyer.

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FOTO: ZACHARIE SCHEURER/DPA Mitarbeite­r müssen zustimmen, bevor ein Foto von ihnen veröffentl­icht werden darf.

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