Mitarbeiterrechte am eigenen Bild
Unternehmen zeigen gerne Ansprechpartner im Internet oder in Broschüren.
dpa) Betriebsausflüge, Messeauftritte oder ein Einblick in das Arbeitsleben in Büro oder Werkstatt: Anlässe für Fotos gibt es in Unternehmen immer wieder. Gründe, diese zu teilen, auch – etwa um potenziellen Bewerbern oder Kunden positive Eindrücke zu vermitteln. Doch nicht immer wollen Beschäftigte im Internet zu sehen sein. Darf der Arbeitgeber Fotos von ihnen trotzdem veröffentlichen?
Die klare Antwort: Nein. Sobald Beschäftigte auf den Fotos zu erkennen sind, muss der Arbeitgeber von den Abgebildeten die Einwilligung für eine Veröffentlichung der Bilder einholen. Und das schriftlich oder in elektronischer Form, also per E-Mail, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. „Mündlich reicht in aller Regel nicht.“Das gilt übrigens auch für Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebsite.
Ausnahmen sind abhängig von der Position der Beschäftigten zwar denkbar – etwa, wenn es sich um Mitarbeiter im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder Social Media handelt. „Dann ist nämlich ihr Job, auf Social Media sichtbar zu sein“, sagt Meyer. Aber alle Mitarbeiter, die eigentlich nicht diesen direkten Kundenkontakt haben, und bei denen es für Arbeitstätigkeiten, für das Produkt oder für die Dienstleistung nicht darauf ankommt, ob sie mit
Bild sichtbar sind, könnten sagen: „Das möchte ich nicht.“
Und auch wenn man ursprünglich einmal zugestimmt hat, dass Fotos von einem verwendet werden, kann man die Einwilligung jederzeit widerrufen. Verlässt man das Unternehmen, hat man ebenfalls ein Recht darauf, dass das Mitarbeiterfoto von der Unternehmenshomepage entfernt wird.
Geht es aber darum, dass Unternehmensbroschüren nicht mehr verwendet werden sollen, in denen man abgebildet ist, kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an. Denn hier spielen auch die Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber nach Paragraf 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rolle. „Und da kann das Interesse des Arbeitnehmers an der Entfernung seines Bildes hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurückstehen, der andernfalls für viel Geld diese Broschüre einstampfen muss“, so Meyer.