SPD will per Gesetz mehr Frauen in den Saar-Landtag bringen
Die Saar-Parteien sollen verpflichtet werden, bei Landtagswahlen mehr Frauen aufzustellen. Andernorts ist ein solches Paritätsgesetz gescheitert.
Trotz hoher verfassungsrechtlicher Hürden hält die SPD-Mehrheit im Landtag am Plan für ein Paritätsgesetz fest, das Parteien für Landtagswahlen quotierte Listen vorschreibt. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Kira Braun sagte auf SZ-Anfrage anlässlich des Weltfrauentags: „Unser Ziel ist ein Paritätsgesetz, das verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht wird, und dabei einen politischen Kulturwandel anzustoßen, der Frauen in der Politik sichtbarer macht.“Frankreichs Erfahrung seit der Einführung des Paritätsgesetzes 2000 zeige, dass solche Gesetze einen Wandel herbeiführen könnten.
Im Saar-Landtag beträgt der Frauenanteil aktuell 41 Prozent, allerdings zeigen sich zwischen den Fraktionen starke Unterschiede: Bei der SPD liegt er bei 52 Prozent, bei der CDU bei 32 Prozent und bei der AfD bei null Prozent.
„Wenn Frauen in Parlamenten unterrepräsentiert sind, sind sie damit auch in ihrer Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen benachteiligt“, sagte SPD-Fraktionsvize Braun. Aktuell befasse sich die Fraktion damit, wie ein Paritätsgesetz verfassungskonform gestaltet werden könne. Dabei würden viele verschiedene Akteurinnen und Akteure eingebunden. Aufgrund der „vielen herausfordernden Aspekte“bedürfe die Ausarbeitung des Gesetzes besonderer Gründlichkeit.
„Unsere Aufgabe ist es, die Parteienfreiheit, die Wahlrechtsgrundsätze und das Gebot der Gleichberechtigung im Einklang mit den spezifischen Anforderungen des saarländischen Wahlrechts zu berücksichtigen“, sagte Kira Braun.
„Dabei sind wir uns der hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie die Urteile zu den Paritätsgesetzen in Thüringen und Brandenburg verdeutlicht haben, sehr bewusst.“
In beiden Bundesländern hatten im Jahr 2020 die Verfassungsgerichte die Paritätsgesetze für verfassungswidrig erklärt. Sie sahen vor, dass Parteien ihre Listen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen; diverse Personen sollten unabhängig davon kandidieren können. Die Gerichte urteilten, dass die Freiheit der Wahl auch das Recht beinhalte, auf die Verteilung der Geschlechter im Landtag durch die Wahl einer Liste Einfluss zu nehmen, auf der nur oder überwiegend Männer oder Frauen aufgeführt seien. Zudem werde die Freiheit der Parteimitglieder bei der Listenaufstellung eingeschränkt. Auch werde der Anspruch auf gleiche Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt, weil das Gesetz Parteien stärker treffe, die eine besondere Förderung eines Geschlechts durch eine entsprechende Besetzung vorderer Listenplätze ausdrücken wollten.