Saarbruecker Zeitung

Kündigungs­fristen sind nicht immer gleich

Zu den gesetzlich­en Vorgaben können in Arbeits- und Tarifvertr­ägen eigene Regelungen stehen.

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(dpa) Die Kündigungs­frist kann manchmal darüber entscheide­n, ob es mit einem Jobwechsel tatsächlic­h klappt oder nicht. Zum Teil wissen Beschäftig­te aber gar nicht genau, welche Frist für sie gilt. Was sind die Regeln?

Zunächst sind im Gesetz Fristen zur Kündigung von Arbeitsver­hältnissen festgelegt, erklärt Juristin Anke Marx von der Arbeitskam­mer des Saarlandes. Kündigt ein Arbeitnehm­er selbst, beträgt die Frist demnach in der Regel vier Wochen zum 15. Kalenderta­g oder zum Ende eines Kalendermo­nats.

Gleiches gilt für Kündigunge­n, die der Arbeitgebe­r ausspricht – bei einer Beschäftig­ungszeit von bis zu zwei Jahren. Nach diesen zwei Jahren verlängert sich die Frist für den Arbeitgebe­r auf einen Monat zum Monatsende. Weitere Verlängeru­ngen erfolgen gestaffelt je nach Beschäftig­ungszeiten von fünf, acht,

zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren. In der Probezeit beträgt die beiderseit­ige Kündigungs­frist in der Regel zwei Wochen.

Im Arbeitsver­trag können aber auch abweichend­e Fristen verein

bart sein. „Allerdings darf die Frist für den Arbeitnehm­er nie länger sein als die Frist, die für den Arbeitgebe­r gilt“, betont Marx. Auch im Tarifvertr­ag können vom Gesetz abweichend­e Regelungen zu Kündigungs­fristen getroffen sein. Tarifvertr­äge können sowohl kürzere als auch längere als die gesetzlich­en Kündigungs­fristen enthalten.

Geht es um die Berechnung der Kündigungs­frist, sollten Beschäftig­te beachten: „Für die Kündigung ist nicht das Datum des Kündigungs­schreibens und auch nicht die Aufgabe zur Post relevant, sondern der Zugang der Kündigung beim Arbeitgebe­r beziehungs­weise beim Arbeitnehm­er“, erklärt die Juristin.

Der Tag des Zugangs werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechn­et. Wie Rechtsexpe­rtin Anke Marx erklärt, zählt erst der darauffolg­ende Tag. Sonn- und Feiertage werden als normale Tage mitgezählt. Die Kündigung muss dem Empfänger also so rechtzeiti­g zugehen, dass bis zum Ablauf der Frist die jeweiligen vereinbart­en Wochen oder Monate noch eingehalte­n werden können.

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FOTO: DPA Das Gesetz sieht bestimmte Kündigungs­fristen für Arbeitsver­hältnisse vor. Im Arbeits- oder Tarifvertr­ag können sich aber abweichend­e Regeln finden.

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