Der Windkraft-Ausbau soll vorankommen
Die Landesregierung bringt ihre Pläne zum Windkraft-Ausbau am Mittwoch in den Landtag. Städte und Gemeinden müssen mehr Flächen ausweisen, werden dafür aber auch verpflichtend an den Erträgen der Anlagen beteiligt.
Um den Ausbau der Windenergie voranzutreiben, hat der Bund 2023 den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben. Das Saarland muss bis 2032 einen Anteil von 1,8 Prozent der Landesfläche für Windkraft ausweisen. Die SPD-geführte Landesregierung will dieses Ziel übererfüllen und strebt einen Anteil von 2,0 Prozent bereits bis 2030 an. Derzeit sind im Saarland, nachdem der Bund die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung geändert hat, lediglich 0,8 Prozent der Landesfläche für Windkraft planerisch gesichert. Zum Ausbau der erneuerbaren Energien bringt die Landesregierung am Mittwoch ein Gesetzespaket in den Landtag ein. Im Folgenden die wichtigsten Inhalte zu den Flächenzielen und zur Beteiligung der Kommunen an den Erträgen der Anlagen.
Wer muss die Flächen für die Windkraft festlegen?
Die Kommunen, sie müssen dafür ihre Flächennutzungspläne ändern. Der Landtag wird per Gesetz für alle 52 Städte und Gemeinden verbindliche Flächenziele festlegen. Dies geht aus Sicht der Landesregierung effektiver und schneller, als wenn das Land selbst die Flächen festlegen würde, was ebenfalls möglich wäre. Grundlage für die Flächenziele der Kommunen ist eine im Auftrag des Landes erstellte Potenzialstudie.
Ensdorf, Quierschied und Spiesen-Elversberg haben demnach keinen Platz für Windkraft, alle anderen Kommunen müssen Anteile von 0,01 Prozent bis 3,46 Prozent ihrer Fläche ausweisen. Bei 3,46 Prozent wurde ein Deckel eingezogen, um die Gemeinden mit deutlich größerem Potenzial im Norden des Saarlandes – etwa Losheim mit über 10 Prozent, Weiskirchen mit über 8 Prozent und Freisen mit über 7 Prozent – nicht zu stark zu belasten.
Bis wann müssen die Kommunen die Flächen festlegen?
Gut die Hälfte der vorgegebenen Flächenanteile müssen die Kommunen bereits bis 2027 ausgewiesen haben. Dazu müssen sie dem Land jährlich berichten, wie weit sie sind. Etwas Flexibilität lässt der Gesetzentwurf den Kommunen: Will eine Stadt oder Gemeinde bis zu 50 Prozent weniger Fläche ausweisen als vorgeschrieben, kann sie mit einer anderen vertraglich vereinbaren, dass diese entsprechend mehr ausweist. Dieser Tausch muss aber vom Land genehmigt werden.
Was hat es mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen auf sich?
Dahinter steckt die Idee, dass die Akzeptanz der Energiewende steigt, wenn die Allgemeinheit finanziell etwas davon hat. Zunächst hatte die Landesregierung deshalb geplant, die Betreiber neu errichteter Windkraftanlagen und PV-Freiflächenanlagen zu verpflichten, der jeweiligen Kommune 0,2 Cent je Kilowattstunde zu zahlen. Eine solche Abgabe lässt das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes aber schon heute als freiwillige Zahlungen zu. In vielen Kommunen ist das auch gängige Praxis – weil die Betreiber durch die Netzbetreiber eine Rückerstattung erhalten, sich durch die Zahlung also finanziell nicht schlechter stellen.
Was steht dazu in dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung drin?
Betreiber neuer Windenergieund PV-Freiflächenanlagen sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, die Standort-Gemeinden (bei Windkraftanlagen auch die Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern) am Ertrag zu beteiligen. Dazu gibt es verschiedene Modelle (siehe weiter unten). Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Anlage nicht zustande, müssen die Betreiber 20 Jahre lang 0,2 Cent je Kilowattstunde an die Gemeinde zahlen. Laut Energieministerium würde das pro Windkraftanlage mit durchschnittlich sechs Megawatt Einnahmen von etwa 24 000 Euro im Jahr bedeuten.
Wie genau soll eine solche Beteiligung der Gemeinde aussehen?
Der Gesetzentwurf nennt mehrere mögliche Modelle: eine Beteiligung an der Projektgesellschaft der Anlage, das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen, die finanzielle Beteiligung der Gemeinde über Anlageprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen oder die Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung. Möglich ist auch die Beteiligung von
Bürgerenergiegesellschaften.
Plant das Land Vorschriften für diese Einnahmen?
Ja, „zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnern“. In Betracht kommen dabei laut Gesetz Maßnahmen, die unter anderem folgenden Zwecken dienen: Aufwertung des Ortsbildes und der Infrastruktur oder der ländlichen Entwicklung, Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner, Information über Windenergie, Förderung von Kultur, Bildung und Freizeit, unternehmerische Tätigkeiten in der Gemeinde, Unterstützung kommunaler
Bauleit- und Wärmeplanungen im Bereich erneuerbare Energien sowie Klimaschutz- und Klimaanpassung. Die Kommunen hätten bei der Verwendung der Mittel lieber mehr Freiheiten, zumal es bei den oben erwähnten, schon heute möglichen Zahlungen nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz überhaupt keine Zweckbindung gibt.
Soll die Beteiligungspflicht bereits für bestehende Anlagen eingeführt werden?
Nicht für bestehende, allerdings soll die Beteiligungspflicht auch bei einem Repowering greifen, also wenn ältere Windenergieanlagen durch moderne, leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden.