Fachanwälte für Familienrecht sind gefragt
Die Adoption in Deutschland: Voraussetzungen, Formen und rechtliche Grundlagen im Überblick.
Wer in Deutschland ein Kind adoptieren möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ein festgelegtes Adoptionsverfahren durchlaufen. Ist ein Kind zur Adoption freigegeben, werden Eltern gesucht, die ein soziales und familiäres Umfeld bieten, das dem Wohl des Kindes entgegen kommt. Jugendämter und Vermittlungsstellen prüfen und bewerten diese Voraussetzungen und begleiten das Kind und die Adoptiveltern durch eine Adoptionspflegezeit, bis die Adoption rechtkräftig wird.
Wenn ein Kind aus den unterschiedlichsten Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann, ist die Freigabe zur Adoption oft die beste Lösung. Dem müssen beide Elternteile zustimmen und ab dem 14. Geburtstag ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ist die Zustimmung erfolgt, wird normalerweise das Jugendamt Vormund des Kindes und die Eltern verlieren das Sorgerecht. Adoptionswillige bewerben sich beim Jugendamt oder einer anerkannten Vermittlungsstelle. Diese führen dann eine Eignungsprüfung durch. Dabei
wird nach eingehenden Gesprächen die Persönlichkeit der Bewerber beurteilt, auch die Motivation zur Adoption und Erziehungsvorstellungen spielen eine Rolle. Partnerschaftliche und familiäre Stabilität wirken sich ebenfalls positiv aus. Bewerber sollten körperlich und geistig gesund sein. Die Wohnverhältnisse sollen dem Kind einen Spiel- und Lebensbereich bieten, sowie den Kontakt zu anderen Kindern. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen eine ausreichende Versorgung des Kindes sicherstellen – dies ist nachzuweisen. Adoptieren können Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften und Alleinstehende. Adoptierende müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Paaren muss einer mindesten 25 und der Partner mindestens 21 Jahre alt sein.
Fällt die Eignungsprüfung positiv aus, wird die Vermittlungsstelle ein geeignetes Kind auswählen. Mit dem Einzug des Kinds in das neue
Heim beginnt die Adoptionspflegezeit, die ein Jahr andauern kann. In dieser Zeit des Kennenlernens und Zusammenfindens bleibt das Jugendamt Vormund des Kindes. Wenn diese Zeit gut verläuft, kann die Adoption beim Familiengericht beantragt werden. Mit dessen positivem Beschluss ist die Adoption rechtskräftig.
Mit dem Beschluss des Familiengerichts, erhält das Adoptivkind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Damit ändern sich auch die Verwandtschaftsverhältnisse. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten bestehen nur noch gegenüber der Adoptivfamilie nicht mehr gegenüber der Herkunftsfamilie. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie erlischt. Adoptivkinder erhalten eine
neue Geburtsurkunde, in der die Adoption nicht ersichtlich ist. In der Regel nimmt das Adoptivkind auch den Familiennamen der Adoptivfamilie an.
Verschiedene Adoptionsformen
Bei dem beschriebenen Vorgang handelt es sich um eine Fremdadoption oder auch Volladoption. Darüber hinaus gibt es abweichende Formen mit unterschiedlicher rechtlicher Auswirkung.
Von einer Verwandtenadoption spricht man, wenn etwa Nichten, Neffen oder Enkelkinder adoptiert werden. Die reicht bis zum dritten Grad des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses. Hierbei erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Die annehmenden Eltern werden ebenfalls geprüft.
Die häufigste Adoptionsform in Deutschland ist die Stiefkindadoption – das leibliche Kind des Partners wird adoptiert. Dazu muss das Paar verheiratet sein oder in einer festen Lebensgemeinschaft leben.
Hier wird die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft. Eine Beratung aller Beteiligten bei einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle ist Pflicht und muss dem Familiengericht gegenüber nachgewiesen werden.
Bei einer Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person adoptiert. Diese Adoption muss lediglich „sittlich gerechtfertigt“sein, etwa, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
Rechtlich ändert sich einiges