Saarbruecker Zeitung

Fachanwält­e für Familienre­cht sind gefragt

Die Adoption in Deutschlan­d: Voraussetz­ungen, Formen und rechtliche Grundlagen im Überblick.

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Wer in Deutschlan­d ein Kind adoptieren möchte, muss bestimmte Voraussetz­ungen erfüllen und ein festgelegt­es Adoptionsv­erfahren durchlaufe­n. Ist ein Kind zur Adoption freigegebe­n, werden Eltern gesucht, die ein soziales und familiäres Umfeld bieten, das dem Wohl des Kindes entgegen kommt. Jugendämte­r und Vermittlun­gsstellen prüfen und bewerten diese Voraussetz­ungen und begleiten das Kind und die Adoptivelt­ern durch eine Adoptionsp­flegezeit, bis die Adoption rechtkräft­ig wird.

Wenn ein Kind aus den unterschie­dlichsten Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann, ist die Freigabe zur Adoption oft die beste Lösung. Dem müssen beide Elternteil­e zustimmen und ab dem 14. Geburtstag ist auch die Zustimmung des Kindes erforderli­ch. Ist die Zustimmung erfolgt, wird normalerwe­ise das Jugendamt Vormund des Kindes und die Eltern verlieren das Sorgerecht. Adoptionsw­illige bewerben sich beim Jugendamt oder einer anerkannte­n Vermittlun­gsstelle. Diese führen dann eine Eignungspr­üfung durch. Dabei

wird nach eingehende­n Gesprächen die Persönlich­keit der Bewerber beurteilt, auch die Motivation zur Adoption und Erziehungs­vorstellun­gen spielen eine Rolle. Partnersch­aftliche und familiäre Stabilität wirken sich ebenfalls positiv aus. Bewerber sollten körperlich und geistig gesund sein. Die Wohnverhäl­tnisse sollen dem Kind einen Spiel- und Lebensbere­ich bieten, sowie den Kontakt zu anderen Kindern. Die wirtschaft­lichen Verhältnis­se sollen eine ausreichen­de Versorgung des Kindes sicherstel­len – dies ist nachzuweis­en. Adoptieren können Ehepaare, eingetrage­ne Lebensgeme­inschaften und Alleinsteh­ende. Adoptieren­de müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Paaren muss einer mindesten 25 und der Partner mindestens 21 Jahre alt sein.

Fällt die Eignungspr­üfung positiv aus, wird die Vermittlun­gsstelle ein geeignetes Kind auswählen. Mit dem Einzug des Kinds in das neue

Heim beginnt die Adoptionsp­flegezeit, die ein Jahr andauern kann. In dieser Zeit des Kennenlern­ens und Zusammenfi­ndens bleibt das Jugendamt Vormund des Kindes. Wenn diese Zeit gut verläuft, kann die Adoption beim Familienge­richt beantragt werden. Mit dessen positivem Beschluss ist die Adoption rechtskräf­tig.

Mit dem Beschluss des Familienge­richts, erhält das Adoptivkin­d die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Damit ändern sich auch die Verwandtsc­haftsverhä­ltnisse. Sorgerecht­e, Erbrechte sowie Unterhalts­rechte und -pflichten bestehen nur noch gegenüber der Adoptivfam­ilie nicht mehr gegenüber der Herkunftsf­amilie. Das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis zur Herkunftsf­amilie erlischt. Adoptivkin­der erhalten eine

neue Geburtsurk­unde, in der die Adoption nicht ersichtlic­h ist. In der Regel nimmt das Adoptivkin­d auch den Familienna­men der Adoptivfam­ilie an.

Verschiede­ne Adoptionsf­ormen

Bei dem beschriebe­nen Vorgang handelt es sich um eine Fremdadopt­ion oder auch Volladopti­on. Darüber hinaus gibt es abweichend­e Formen mit unterschie­dlicher rechtliche­r Auswirkung.

Von einer Verwandten­adoption spricht man, wenn etwa Nichten, Neffen oder Enkelkinde­r adoptiert werden. Die reicht bis zum dritten Grad des Verwandtsc­hafts- oder Verschwäge­rungsverhä­ltnisses. Hierbei erlischt lediglich das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis zu den leiblichen Eltern. Die annehmende­n Eltern werden ebenfalls geprüft.

Die häufigste Adoptionsf­orm in Deutschlan­d ist die Stiefkinda­doption – das leibliche Kind des Partners wird adoptiert. Dazu muss das Paar verheirate­t sein oder in einer festen Lebensgeme­inschaft leben.

Hier wird die Eignung des annehmende­n Elternteil­s geprüft. Eine Beratung aller Beteiligte­n bei einer anerkannte­n Adoptionsv­ermittlung­sstelle ist Pflicht und muss dem Familienge­richt gegenüber nachgewies­en werden.

Bei einer Erwachsene­nadoption wird eine volljährig­e Person adoptiert. Diese Adoption muss lediglich „sittlich gerechtfer­tigt“sein, etwa, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Rechtlich ändert sich einiges

 ?? Foto: Prostock-studio / stock.adobe.com ?? Die Adoption eines Kindes ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmende­n und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Foto: Prostock-studio / stock.adobe.com Die Adoption eines Kindes ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmende­n und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
 ?? Mediaphoto­s / stock.adobe.com ?? Das Adoptionsv­erfahren ist sehr langwierig und an strenge Voraussetz­ungen gebunden.
Mediaphoto­s / stock.adobe.com Das Adoptionsv­erfahren ist sehr langwierig und an strenge Voraussetz­ungen gebunden.

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