Sind Überstunden aus Luxemburg in Deutschland zu versteuern?
einigen Tagen herrscht in den sozialen Medien eine Diskussion und gleichzeitig Verwirrung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern darüber, ob in Luxemburg ausbezahlte Überstunden in Deutschland zu versteuern sind.
Tatsächlich besagt die neue Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg, dass
Überstunden und Überstundenzuschläge besteuert werden dürfen. Diese basiert auf dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beiden Staaten, das im vergangenen Sommer abgeschlossen wurde. Beides, DBA und Verständigungsvereinbarung, gilt seit diesem Jahr.
Die vor allem Beschäftigte der Finanzbranche vertretende Gewerkschaft Aleba formuliert das so: „Sofern Luxemburg Einkünfte besteuern darf, aber tatsächlich nicht besteuert, darf Deutschland diese Einkünfte besteuern. Dieses Konzept nennt sich steuerrechtlich ,weiße Einkünfte`.“Dazu gehören laut der Gewerkschaft entsprechend Überstunden, die nach derzeitiger Rechtslage gar nicht besteuert würden. Nicht betroffen sind davon von Luxemburg gewährte Freibeträge, Werbungskosten oder Verlustvorträge.
Und so beinhaltet die neue Verständigungsvereinbarung tatsächlich – unten auf Seite 13 stehend – den lapidaren Satz: „Als tatsächlich nicht besteuert gelten die Löhne, die für Überstunden gezahlt werden, die in Luxemburg vollständig einkommensteuerfrei sind.“Weiter unten: Gleiches gelte für ebenfalls nicht einkommensteuerrechtliche Einkünfte wie etwa ein Lotteriegewinn.
Ein „Schildbürgerstreich“, wie der deutsch-luxemburgische Steuerrechtsexperte Stephan Wonnebauer meint? „Das kann die Luxemburger Regierung nicht wirklich gewollt haben, dass die durch Überstunden gesteigerte Luxemburger Wirtschaftskraft in Deutschland besteuert werden soll“, gibt er in seinem jüngsten Newsletter zu bedenken.
Abzuwarten bleibt damit, wie die deutschen Finanzämter diesen Passus der Verständigungsvereinbarung lesen und bewerten werden. Laut Wonnebauer wäre es „nicht die erste, unsinnige Vereinbarung zwischen den beiden Staaten, die eventuell später vom Bundesfinanzhof wieder kassiert wird“.
Denn eine Verständigungsvereinbarung ist im Gegensatz zum DBA zwischen Deutschland und Luxemburg kein Gesetz, sondern ein Verwaltungsvertrag, der anfechtbar ist. Bereits bei der letzten Verständigungsvereinbarung hatte der Bundesfinanzhof Teile als unwirksam angesehen.
Wonnebauer ist folglich amüsiert: „Wir freuen uns schon auf den ersten Musterprozess.“