Diese Rechte haben Fluggäste bei Streiks
Flugreisende haben es schwer. Aufgrund des Arbeitskampfs von Sicherheitskräften und Flugbegleitern blieben Tausende am Boden.
BERLIN/KÖLN (dpa) Fluggäste mussten sich in den vergangenen Tagen aufgrund mehrerer Warnstreiks auf Probleme einstellen. Diverse Flughäfen, unter anderem Düsseldorf, Köln, Berlin, Hamburg und Stuttgart, waren davon betroffen.
Der Flughafenverband ADV empfiehlt Reisenden, sich bei ihrer jeweiligen Fluggesellschaft zu erkundigen, ob ihr Flug stattfindet. Falls ja, sollte man mit ausreichend Zeitpolster am Flughafen erscheinen.
Was ist, wenn der Flug sich stark verspätet oder ganz ausfällt? Welche Rechte haben Betroffene dann? Ein Überblick:
Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch die Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln. Und wer weiter wegreist, dem bietet die Airline vielleicht auch an, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen.
Wichtig: Kommt die Airline nicht von selbst mit alternativen Reiseoptionen auf Betroffene zu, sollten diese ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt die Airline dieser Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen.
Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.
Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden. Verlangt man sein Geld zurück, ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Die Fluggesellschaft ist dann nicht mehr in der Pflicht, eine Ersatzbeförderung zu organisieren.
Wichtig: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle.
Falls man am Flughafen strandet: Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport.
Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Flughafen dorthin und wieder zurück sicherstellen.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen (wie in diesem Fall) Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen infolge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.
Streikt das Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht. So wie in diesem Fall. Es sind die Belegschaften der privaten Sicherheitsunternehmen an den Airports zum Warnstreik aufgerufen.
Anders kann der Fall liegen, wenn
Mitarbeitende einer Fluggesellschaft streiken – wie bei der Lufthansa, wo an diesem Mittwoch noch das Kabinenpersonal am Flughafen München im Ausstand war.
Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von möglichen Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet online ein Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen. Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastrechte auf einen Blick zusammengefasst – an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.