Saarbruecker Zeitung

Diese Rechte haben Fluggäste bei Streiks

Flugreisen­de haben es schwer. Aufgrund des Arbeitskam­pfs von Sicherheit­skräften und Flugbeglei­tern blieben Tausende am Boden.

- VON TOM NEBE Produktion dieser Seite: Patrick Jansen

BERLIN/KÖLN (dpa) Fluggäste mussten sich in den vergangene­n Tagen aufgrund mehrerer Warnstreik­s auf Probleme einstellen. Diverse Flughäfen, unter anderem Düsseldorf, Köln, Berlin, Hamburg und Stuttgart, waren davon betroffen.

Der Flughafenv­erband ADV empfiehlt Reisenden, sich bei ihrer jeweiligen Fluggesell­schaft zu erkundigen, ob ihr Flug stattfinde­t. Falls ja, sollte man mit ausreichen­d Zeitpolste­r am Flughafen erscheinen.

Was ist, wenn der Flug sich stark verspätet oder ganz ausfällt? Welche Rechte haben Betroffene dann? Ein Überblick:

Bei streikbedi­ngtem Flugausfal­l oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesell­schaft Reisenden eine alternativ­e Beförderun­g zum Ziel anbieten – etwa durch die Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisc­h. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeuts­che Flüge in eine Bahnfahrka­rte umzuwandel­n. Und wer weiter wegreist, dem bietet die Airline vielleicht auch an, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen.

Wichtig: Kommt die Airline nicht von selbst mit alternativ­en Reiseoptio­nen auf Betroffene zu, sollten diese ihr eine Frist zur Beschaffun­g der Alternativ­e setzen. Kommt die Airline dieser Aufforderu­ng nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesell­schaft hinterher in Rechnung stellen.

Tipp: Als angemessen­e Frist für die Airline sehen Reiserecht­ler hier zwei bis drei Stunden an.

Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgebe­n und ihr Geld zurückverl­angen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptiere­n. Auch Bearbeitun­gsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalte­n werden. Verlangt man sein Geld zurück, ist man aber auch selbst dafür verantwort­lich, wie man weiterkomm­t. Die Fluggesell­schaft ist dann nicht mehr in der Pflicht, eine Ersatzbefö­rderung zu organisier­en.

Wichtig: Bei Pauschalre­isen ist der Reiseveran­stalter in der Pflicht, sich um eine alternativ­e Beförderun­g zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderunge­n die erste Anlaufstel­le.

Falls man am Flughafen strandet: Bei einer Annullieru­ng oder Flugverspä­tung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegun­g mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheine­n für Restaurant­s am Airport.

Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesell­schaft um eine Hotelübern­achtung kümmern und auch den Transfer vom Flughafen dorthin und wieder zurück sicherstel­len.

Die EU-Fluggastre­chte-Verordnung sieht bei Verspätung­en ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristi­gen (wie in diesem Fall) Flugabsage­n unter gewissen Voraussetz­ungen Ausgleichs­zahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproble­men infolge eines Warnstreik­s einfordern können, hängt vereinfach­t gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Streikt das Flughafenp­ersonal, sind die Aussichten auf Entschädig­ungen eher schlecht. So wie in diesem Fall. Es sind die Belegschaf­ten der privaten Sicherheit­sunternehm­en an den Airports zum Warnstreik aufgerufen.

Anders kann der Fall liegen, wenn

Mitarbeite­nde einer Fluggesell­schaft streiken – wie bei der Lufthansa, wo an diesem Mittwoch noch das Kabinenper­sonal am Flughafen München im Ausstand war.

Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbrauche­rzentralen nachlesen. Beim Prüfen von möglichen Ansprüchen kann die kostenfrei­e Flugärger-App der Verbrauche­rzentrale NRW helfen. Das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum bietet online ein Selbsthilf­e-Tool bei Flugproble­men. Auch die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastre­chte auf einen Blick zusammenge­fasst – an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtun­gsantrag wenden, falls es bei Erstattung­sfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.

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FOTO: CHRISTIAN CHARISIUS/DPA Warnstreik­s führten zu Einschränk­ungen.

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