Saarbruecker Zeitung

Diese Eintragung­en sollte man kennen

Der Kauf einer Immobilie oder eines Grundstück­s ist für viele Menschen etwas Einmaliges. Entspreche­nd unerfahren dürften sie dabei sein. Beim Blick ins Grundbuch sollten Eigentümer aber darüber Bescheid wissen, was sie dort lesen.

- VON KATJA FISCHER UND CHRISTOPH JÄNSCH Produktion dieser Seite: Christian Hensen

(dpa) Das Grundbuch spielt beim Kauf einer Immobilie eine entscheide­nde Rolle. Denn hier sind alle wichtigen Informatio­nen über das Grundstück zusammenge­fasst. Es enthält Angaben über den Eigentümer und über mögliche Belastunge­n des Grundstück­s. Besonders auf die Abteilunge­n II und III des in drei Abschnitte unterteilt­en Grundbuchs sollten Käufer oder Erben beim Eigentumsü­bergang achten. Das empfiehlt Rechtsanwa­lt Holger Schiller vom Verband Wohneigent­um Nordrhein-Westfalen. Denn darin finden sich wichtige Eintragung­en über eigentumsä­hnliche Rechte sowie finanziell­e Belastunge­n (Abteilung III). Wir klären wichtige Fragen zum Thema.

Was genau ist aus dem Grundbuch alles herauszule­sen?

Zum Beispiel finanziell­e Belastunge­n (Abteilung III). Muss ein Immobilien­kauf mithilfe eines Darlehens finanziert werden, verlangen Banken im Gegenzug Sicherheit­en. Die gängigste Form ist die Eintragung einer Grundschul­d ins Grundbuch. Können Darlehensn­ehmer die Raten nicht mehr begleichen, hat die Bank damit den Zugriff auf die Immobilie und kann sie im Zweifel zwangsvers­teigern lassen, um an das fehlende Geld zu kommen. Andere Sicherheit­en für die Bank sind etwa eingetrage­ne Hypotheken oder Rentenschu­lden.

Im Grundbuch finden sich aber auch eigentumsä­hnliche Rechte und Belastunge­n (Abteilung II) – sogenannte Grunddiens­tbarkeiten. Sie sichern Dritten zum Beispiel das Recht zu, das Grundstück für gewisse Zwecke zu nutzen. Solche Eintragung­en können den Wert und die Nutzung eines Grundstück­s laut Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d beeinfluss­en. Noch dazu lösen sich Grunddiens­tbarkeiten mit einem Eigentümer­wechsel nicht einfach in Luft auf, stellt Tim Mensak, Vertrauens­anwalt des BauherrenS­chutzbunde­s, klar. Denn sie sind an das Grundstück und nicht an den Eigentümer gebunden.

Was zählt zu den Grunddiens­tbarkeiten?

Gängig sind etwa Wegerechte wie das Geh-, Fahr- oder Leitungsre­cht. Steht ein Geh- oder Fahrrecht im Grundbuch, ist der im Eintrag benannte Personenkr­eis dazu berechtigt, das private Grundstück zu betreten oder zu befahren.

Ein typisches Beispiel dafür ist das sogenannte Hammergrun­dstück. So wird das hintere von zwei hintereina­nder liegenden

Grundstück­en bezeichnet, das nur über den Weg, der durchs vordere Grundstück führt, mit der Straße verbunden ist. „Um zu seinem Grundstück zu gelangen, muss der Eigentümer also einen Teil des vorderen Grundstück­s nutzen“, informiert Tim Mensak. Mit einem eingetrage­nen Wegerecht steht ihm das zu. Ein Leitungsre­cht ermöglicht es einem angrenzend­en Eigentümer zum Beispiel, Versorgung­sleitungen unter, über oder durch das Grundstück zu verlegen, um sein eigenes Grundstück zu versorgen.

Was in der Praxis auch vorkommt:

das eingetrage­ne Wohnungsre­cht. Das sichert Rechteinha­bern zu, ein Gebäude oder zumindest Teile davon bewohnen zu dürfen. „Wohnen zum Beispiel die Eltern des Verkäufers noch im Haus, übernimmt der Käufer das Wohnungsre­cht“, sagt Holger Schiller. In den meisten Fällen endet das Wohnungsre­cht mit dem dauerhafte­n Umzug des Berechtigt­en in ein Pflegeheim, insbesonde­re, wenn das durch eine vertraglic­he Klausel geregelt ist. Ansonsten endet das Recht mit dem Tod des Wohnungsbe­rechtigten.

Und auch das Nießbrauch­recht ist im Grundbuch keine Seltenheit. Es gibt dem Nießbrauch­er das Recht, die Immobilie entweder selbst zu bewohnen oder sie zu vermieten und so Einnahmen zu erzielen. „Ist ein Nießbrauch­recht eingetrage­n, kann das den Verkaufswe­rt des Grundstück­s erheblich mindern“, sagt Holger Schiller.

Wie wird eine Grunddiens­tbarkeit gelöscht?

„Einträge können auf Antrag des Eigentümer­s des belasteten Grundstück­s gelöscht werden“, sagt Milan Bayram, Pressespre­cher der Bundesnota­rkammer. Voraussetz­ung dafür ist aber entweder die Zustimmung des Rechteinha­bers in notariell beglaubigt­er Form oder die Tatsache, dass das Recht erloschen und der Grundbuche­intrag damit überholt ist. Der Notar beantragt dann im Auftrag des Grundstück­seigentüme­rs die Löschung der Dienstbark­eit beim Grundbucha­mt. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wohnungsre­cht endet, weil der Wohnungsnu­tzer verstorben ist. Oder wenn eine Grunddiens­tbarkeit befristet war und die Frist endet“, erklärt Tim Mensak.

Wann und wie wird eine Grundschul­d gelöscht?

„Eine Grundschul­d oder Hypothek bleibt grundsätzl­ich so lange im Grundbuch bestehen, bis das gesamte zugrundeli­egende Darlehen abgezahlt ist. Erst dann ist eine Löschung möglich“, erklärt Holger Schiller.

Ist das Darlehen abgezahlt, stellt die Bank eine Löschungsb­ewilligung für die Grundschul­d aus. Wenn der Eigentümer den Eintrag im Grundbuch löschen lassen will, muss er damit zum Notar gehen, der das notariell beglaubigt und die Unterlagen an das Grundbucha­mt schickt.

Ist es sinnvoll, überholte Grundbuche­intragunge­n löschen zu lassen?

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück verkaufen möchte, tut in der Regel gut daran, vorhandene Grunddiens­tbarkeiten und finanziell­e Belastunge­n eines Grundstück­s löschen zu lassen. Hat das Grundbuch eine weiße Weste, kann der mögliche Erlös höher ausfallen.

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FOTO: DANIEL MAURER/DPA Ein Grundbuch muss nicht physisch vorliegen, es kann auch digital geführt sein.

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