Wenn zu Ostern gearbeitet werden muss
An Sonn- oder Feiertagen herrscht eigentlich Beschäftigungsverbot. Doch es gibt Ausnahmen und Regeln dafür.
(dpa) An Sonn- oder Feiertagen arbeiten – eigentlich ist das in Deutschland verboten. Der Sonntagsschutz ist sogar im Grundgesetz verankert. Beschäftigte sollen sich am siebten Tag der Woche sowie an Feiertagen erholen, um wieder fit in die neue Arbeitswoche starten zu können. Doch in einigen Branchen kommen Beschäftigte nicht daran vorbei, auch an Tagen, an denen andere freihaben, ihren Job auszuüben. Dafür gibt es rechtliche Vorgaben.
Wer muss an Sonn- oder Feiertagen arbeiten?
Alle, die in systemkritischen Branchen tätig sind – im Einzelnen festgelegt ist das im Arbeitszeitgesetz, Paragraf 10. „Konkret sind das beispielsweise Polizisten, Feuerwehrleute oder Menschen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Verkehrsbetrieben arbeiten“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ebenfalls an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen etwa Beschäftigte in Energieund Wasserversorgungsbetrieben, in der Gastronomie und Hotellerie oder in kulturellen Einrichtungen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Sonn- und Feiertagsarbeit per Ausnahmebewilligung zulassen. „Eine solche Ausnahmebewilligung kommt etwa in der Landwirtschaft in Betracht, wo sich saisonale und wetterabhängige Arbeiten nicht auf Werktage beschränken“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Gewerkschaft Verdi.
Kann der Arbeitgeber zur Sonntagsarbeit verpflichten?
„Ja, das fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers“, sagt Meyer. Allerdings nur, wenn eine Pflicht zur Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag verankert ist.
Anordnungen des Arbeitgebers, die gegen das allgemeine Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit verstoßen, sind nichtig. Beschäftigte müssen sie nicht beachten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes können für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa Bußgelder oder sogar Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr, so Daniel Stach.
Setzt sich der Arbeitgeber über das Arbeitszeitgesetz hinweg und ordnet eigenmächtig Sonn- oder Feiertagsarbeit an, können Beschäftigte Beschwerde einlegen. Anlaufstellen sind etwa der Betriebs- oder Personalrat, Fachanwälte für Arbeitsrecht oder die zuständige Gewerkschaft.
Haben Beschäftigte Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Einsätzen an Sonn- und Feiertagen?
Laut Fachanwalt Peter Meyer müssen bei einem Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein. Wie Daniel Stach erklärt, sei es Aufgabe der Betriebsparteien, auf eine gerechte Verteilung der Sonn- und Feiertagsarbeit auf die einzelnen Mitarbeiter zu achten. „Insofern kommt dem Betriebsrat, falls in einem Unternehmen vorhanden, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu.“
Gibt es einen Anspruch auf Zulagen bei Sonn- und Feiertagsarbeit?
Einen gesetzlichen Anspruch hierauf haben Beschäftigte nicht, so Meyer. In vielen Branchen sind aber Zuschläge üblich. Ein Anspruch ergibt sich dann in der Regel aus einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber gewähren dann Zuschläge zusätzlich zum Grundgehalt. „Die Höhe kann, je nach Branche, weit über 100 Prozent des regulären Stundensatzes betragen“, weiß Gewerkschaftsjurist Stach. Zudem kann die Höhe des Zuschlags davon abhängen, ob ein zusätzlicher Freizeitausgleich erfolgt oder nicht. Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit, die Beschäftigte neben dem Grundlohn erhalten, sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei.
Und wie ist der Freizeitausgleich für Feiertagseinsätze geregelt?
„Es muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Beschäftigungstag geben“, sagt Meyer. Der Ersatzruhetag muss ein Werktag sein. Beschäftigte dürfen dann im Zeitraum von 0 bis 24 Uhr keine Arbeitsleistung erbringen. Auch hier gilt: „Abweichende Regelungen finden sich häufig in
Tarifverträgen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung“, sagt Stach.
Welche Regelungen gibt es zur Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen?
Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. „In Ausnahmefällen kann sie auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird“, erklärt Daniel Stach.
Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können hiervon abweichende Regelungen beinhalten. In jedem Fall sind Länge und Lage der Sonn- und Feiertagsschichten mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat muss die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes überwachen.
Schwangere oder Frauen, die stillen, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. „Für sie gelten nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen“, betont Stach. Gleiches gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche.