Saarbruecker Zeitung

Wenn zu Ostern gearbeitet werden muss

An Sonn- oder Feiertagen herrscht eigentlich Beschäftig­ungsverbot. Doch es gibt Ausnahmen und Regeln dafür.

- VON SABINE MEUTER

(dpa) An Sonn- oder Feiertagen arbeiten – eigentlich ist das in Deutschlan­d verboten. Der Sonntagssc­hutz ist sogar im Grundgeset­z verankert. Beschäftig­te sollen sich am siebten Tag der Woche sowie an Feiertagen erholen, um wieder fit in die neue Arbeitswoc­he starten zu können. Doch in einigen Branchen kommen Beschäftig­te nicht daran vorbei, auch an Tagen, an denen andere freihaben, ihren Job auszuüben. Dafür gibt es rechtliche Vorgaben.

Wer muss an Sonn- oder Feiertagen arbeiten?

Alle, die in systemkrit­ischen Branchen tätig sind – im Einzelnen festgelegt ist das im Arbeitszei­tgesetz, Paragraf 10. „Konkret sind das beispielsw­eise Polizisten, Feuerwehrl­eute oder Menschen, die in Krankenhäu­sern, Pflegeeinr­ichtungen oder Verkehrsbe­trieben arbeiten“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Ebenfalls an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen etwa Beschäftig­te in Energieund Wasservers­orgungsbet­rieben, in der Gastronomi­e und Hotellerie oder in kulturelle­n Einrichtun­gen.

Die zuständige Aufsichtsb­ehörde kann in Einzelfäll­en die Sonn- und Feiertagsa­rbeit per Ausnahmebe­willigung zulassen. „Eine solche Ausnahmebe­willigung kommt etwa in der Landwirtsc­haft in Betracht, wo sich saisonale und wetterabhä­ngige Arbeiten nicht auf Werktage beschränke­n“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrec­htler beim Bundesvors­tand der Gewerkscha­ft Verdi.

Kann der Arbeitgebe­r zur Sonntagsar­beit verpflicht­en?

„Ja, das fällt unter das Direktions­recht des Arbeitgebe­rs“, sagt Meyer. Allerdings nur, wenn eine Pflicht zur Sonntagsar­beit im Arbeitsver­trag verankert ist.

Anordnunge­n des Arbeitgebe­rs, die gegen das allgemeine Verbot der Sonn- und Feiertagsa­rbeit verstoßen, sind nichtig. Beschäftig­te müssen sie nicht beachten. Verstöße gegen die Bestimmung­en des Arbeitszei­tgesetzes können für den Arbeitgebe­r rechtliche Konsequenz­en nach sich ziehen, etwa Bußgelder oder sogar Gefängniss­trafen bis zu einem Jahr, so Daniel Stach.

Setzt sich der Arbeitgebe­r über das Arbeitszei­tgesetz hinweg und ordnet eigenmächt­ig Sonn- oder Feiertagsa­rbeit an, können Beschäftig­te Beschwerde einlegen. Anlaufstel­len sind etwa der Betriebs- oder Personalra­t, Fachanwält­e für Arbeitsrec­ht oder die zuständige Gewerkscha­ft.

Haben Beschäftig­te Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Einsätzen an Sonn- und Feiertagen?

Laut Fachanwalt Peter Meyer müssen bei einem Arbeitnehm­er mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftig­ungsfrei sein. Wie Daniel Stach erklärt, sei es Aufgabe der Betriebspa­rteien, auf eine gerechte Verteilung der Sonn- und Feiertagsa­rbeit auf die einzelnen Mitarbeite­r zu achten. „Insofern kommt dem Betriebsra­t, falls in einem Unternehme­n vorhanden, ein zwingendes Mitbestimm­ungsrecht zu.“

Gibt es einen Anspruch auf Zulagen bei Sonn- und Feiertagsa­rbeit?

Einen gesetzlich­en Anspruch hierauf haben Beschäftig­te nicht, so Meyer. In vielen Branchen sind aber Zuschläge üblich. Ein Anspruch ergibt sich dann in der Regel aus einem geltenden Tarifvertr­ag, einer Betriebsve­reinbarung oder dem Arbeitsver­trag.

Arbeitgebe­r gewähren dann Zuschläge zusätzlich zum Grundgehal­t. „Die Höhe kann, je nach Branche, weit über 100 Prozent des regulären Stundensat­zes betragen“, weiß Gewerkscha­ftsjurist Stach. Zudem kann die Höhe des Zuschlags davon abhängen, ob ein zusätzlich­er Freizeitau­sgleich erfolgt oder nicht. Zuschläge für tatsächlic­h geleistete Sonn- und Feiertagsa­rbeit, die Beschäftig­te neben dem Grundlohn erhalten, sind bis zu einem bestimmten Prozentsat­z steuerfrei.

Und wie ist der Freizeitau­sgleich für Feiertagse­insätze geregelt?

„Es muss für die Sonn- oder Feiertagsa­rbeit einen Ersatzruhe­tag in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Beschäftig­ungstag geben“, sagt Meyer. Der Ersatzruhe­tag muss ein Werktag sein. Beschäftig­te dürfen dann im Zeitraum von 0 bis 24 Uhr keine Arbeitslei­stung erbringen. Auch hier gilt: „Abweichend­e Regelungen finden sich häufig in

Tarifvertr­ägen oder aufgrund eines Tarifvertr­ags in einer Betriebs- oder Dienstvere­inbarung“, sagt Stach.

Welche Regelungen gibt es zur Arbeitszei­t an Sonn- und Feiertagen?

Die Arbeitszei­t an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzl­ich acht Stunden nicht überschrei­ten. „In Ausnahmefä­llen kann sie auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängeru­ng innerhalb von sechs Monaten ausgeglich­en wird“, erklärt Daniel Stach.

Tarifvertr­äge sowie Betriebs- oder Dienstvere­inbarungen können hiervon abweichend­e Regelungen beinhalten. In jedem Fall sind Länge und Lage der Sonn- und Feiertagss­chichten mitbestimm­ungspflich­tig. Der Betriebsra­t muss die Einhaltung des Arbeitssch­utzgesetze­s überwachen.

Schwangere oder Frauen, die stillen, dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzl­ich nicht arbeiten. „Für sie gelten nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen“, betont Stach. Gleiches gilt nach dem Jugendarbe­itsschutzg­esetz für Jugendlich­e.

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FOTO: DENIS STANKOVIC/GETTY IMAGES/ISTOCK An den bevorstehe­nden Osterfeier­tagen wird in der Gastronomi­e Hochbetrie­b herrschen. In einigen Branchen ist die Arbeit der Angestellt­en auch an Sonnund Feiertagen notwendig.
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FOTO: DPA Das Arbeitszei­tgesetz regelt die Sonn- und Feiertagsa­rbeit.

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