So wollen Ampel und Union Karlsruhe schützen
Jetzt also doch: Zum Schutz des Verfassungsgerichts sollen zentrale Regelungen ins Grundgesetz. Etwa die Zahl der Richter und deren Amtsdauer. Das sieht ein erster Gesetzentwurf vor. Auch soll die Unabhängigkeit des Gerichts und die Verbindlichkeit von En
Zunächst hatte die Union neulich die heiklen und komplizierten Gespräche mit der Ampel über einen besseren Schutz des Verfassungsgerichtes vor extremen Kräften platzen lassen. Dann besann sich die Fraktionsführung um Friedrich Merz (CDU) wieder und kehrte doch an den Verhandlungstisch bei Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zurück. Und nun liegt bereits ein erster Gesetzentwurf vor, wie das Karlsruher Gericht besser geschützt werden könnte – durch die Aufnahme zentraler Elemente in das Grundgesetz.
Hintergrund der Gespräche ist vor allem das Erstarken extremer Parteien in Deutschland, insbesondere der AfD. In dem unserer Redaktion vorliegenden Entwurf heißt es, die Neuregelung solle „dazu beitragen, Bestrebungen vorzubeugen, welche die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage stellen wollen“. Das Bundesverfassungsgericht habe sich als „Garant der freiheitlich-demokratischen Ordnung und als für Staat und Gesellschaft wesentliches Verfassungsorgan mittlerweile fest etabliert“.
Status und Struktur des Gerichtes seien in Artikel 94 Absatz 1 des Grundgesetzes aber nur in Grundzügen geregelt. Näheres bestimme bisher das Bundesverfassungsgerichtsgesetz – dies gelte etwa „für die Zahl der Senate und der Mitglieder des Gerichts, für die Dauer ihrer Amtszeit, die Altersgrenze und das Verbot einer Wiederwahl von Richterinnen und Richtern“. Mittlerweile erscheine es angemessen, „die den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan prägenden Elemente im Grundgesetz selbst deutlicher sichtbar werden zu lassen - wie dies bei Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung bereits der Fall ist“, heißt es in dem zwölfseitigen Papier des Bundesjustizministeriums.
„All diese Regelungen sind damit künftig einer Änderung mit einfacher Mehrheit entzogen.“
Vorgesehen ist demnach, Artikel 93 und 94 neu zu ordnen. Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz sollen dafür unverändert die Regelungen in das Grundgesetz übernommen werden – in Artikel 93 wird dann auch gleich zu Beginn die Unabhängigkeit Karlsruhes festgeschrieben: „Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“
Des Weiteren soll im Grundgesetz stehen: „Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt.“Aufgenommen wird überdies, dass die Amtszeit der Richter zwölf Jahre dauert, „längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet“. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Neu und besonders hervorge
hoben wird schließlich in Artikel 94 die Verbindlichkeit aller Entscheidungen Karlsruhes: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
In dem Entwurf wird betont: „All diese Regelungen sind damit künftig einer Änderung mit einfacher Mehrheit entzogen.“Die Verfassung werde nicht mit Detailregelungen überfrachtet und der Gesetzgeber könne weiterhin in großen Teilen die Organisation und die Verfahren des Gerichtes regeln. So bleibe „die nötige Flexibilität“erhalten, Regelungen anzupassen.
Für die Aufnahme in das Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig. Nach Informationen unserer Redaktion soll es bereits am 8. April ein erneutes Treffen geben zwischen Ampel und Union – Thema des Gesprächs: „Resilienz“.