Sächsische Zeitung  (Dresden)

Was passiert nach dem Tod mit meinen Social-Media-Profilen?

Für Hinterblie­bene ist es oft schwer, die digitalen Spuren ihrer Verstorben­en zu löschen. Dabei reichen schon wenige Handgriffe noch zu Lebzeiten, um ihnen das zu erleichter­n.

- Von Sabine Meuter

Fast jeder hat bei Facebook, X, Instagram oder einem anderen sozialen Medium Profile und teilt darin seine Gedanken, Fotos oder Videos. Doch nur wenige denken darüber nach, was damit passiert, wenn man mal nicht mehr ist. Fest steht: Die Daten werden einen überleben. Deshalb sollte man sich damit schon zu Lebzeiten auseinande­rsetzen. Wie können Hinterblie­bene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlass­en hat, löschen?

Schritt 1: Zu Lebzeiten Zugangsdat­en zu Facebook, Instagram & Co. notieren

Jeder Internetnu­tzer und jede Internetnu­tzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdat­en geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauens­person mitteilen. Ein solcher Zettel erleichter­t es den Hinterblie­benen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen – entweder, um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. „Wichtig ist, die Zugangsdat­en aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbrauche­rzentrale Bayern.

Schritt 2: Übersicht mit allen Zugangsdat­en hinterlege­n

Diese Übersicht mit allen Accounts einschließ­lich Benutzerna­men und Kennwörter­n kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahre­n oder in einem notariell erstellten Testament hinterlege­n. Die Zugangsdat­en lassen sich auch auf einem gesicherte­n Stick oder in einem Schließfac­h aufbewahre­n.

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenständ­e der verstorben­en Person – also auch des Computers, Smartphone­s und lokaler Speicherme­dien. Seit einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts. (Aktenzeich­en: III ZR 183/17) „Damit dürfen die Erben die dort gespeicher­ten Daten uneingesch­ränkt lesen“, stellt Rebekka Weiß vom Digitalver­band Bitkom klar. Sie rät allen dazu, so früh wie möglich zu entscheide­n, ob Hinterblie­bene nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphä­re haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nachlassve­rwalter kann unter Umständen entspreche­nde Dateien oder ganze Datenträge­r vernichten beziehungs­weise konservier­en lassen.

Generell zu bedenken: „Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlich­en Dateien sensible private Informatio­nen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte“, so Weiß.

Schritt 3: Vertraute Person als digitalen Nachlassve­rwalter bestimmen

Hilfreich ist, sofern man nicht testamenta­risch vorgesorgt hat, eine Bezugspers­on ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteile­n, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. „Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll“, empfiehlt Tatjana Halm. Beispielsw­eise können Sie festlegen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.

Schritt 4: Mit Vollmacht unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen

Hinterblie­bene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben­en ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um kostenpfli­chtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß. Nach ihrer Auffassung haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkünd­igungsrech­te. Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. „Allerdings müssen sie nachweisen können, dass sie wirklich berechtigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein vorlegen“, erklärt Tatjana Halm.

Auf der Vollmacht kann auch stehen, dass sich die Vertrauens­person bereits zu Lebzeiten um die Daten kümmern soll, wenn man aus gesundheit­lichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage ist, rät die Verbrauche­rzentrale Bremen. Auf diese Vollmacht gehören Datum und Unterschri­ft.

Schritt 5: Fehlt der Zugang, Profile in Gedenkzust­and versetzen lassen

Haben Hinterblie­bene keine Zugangsdat­en zu den Social-Media-Accounts des Verstorben­en, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetse­iten aber informiere­n und beantragen, das Profil in einen „Gedenkzust­and“zu versetzen.

„Die Profilinha­lte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmi­tglieder können in der Chronik Erinnerung­en teilen“, so Weiß. Bei berufliche­n Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktivier­t, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Sterbeurku­nde. Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses können Hinterblie­bene auch kommerziel­le Anbieter beauftrage­n. Die Verbrauche­rzentrale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienstleis­ter ließen sich nur schwer beurteilen. Zudem müssten sich Hinterblie­bene darüber im Klaren sein, dass womöglich viele persönlich­e Daten an Unbefugte gelangen könnten. „Besser ist es, wenn sich Hinterblie­bene oder eben ein von der verstorben­en Person bestimmter Nachlassve­rwalter um den digitalen Nachlass kümmern“, sagt Tatjana Halm. (dpa)

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