Was passiert nach dem Tod mit meinen Social-Media-Profilen?
Für Hinterbliebene ist es oft schwer, die digitalen Spuren ihrer Verstorbenen zu löschen. Dabei reichen schon wenige Handgriffe noch zu Lebzeiten, um ihnen das zu erleichtern.
Fast jeder hat bei Facebook, X, Instagram oder einem anderen sozialen Medium Profile und teilt darin seine Gedanken, Fotos oder Videos. Doch nur wenige denken darüber nach, was damit passiert, wenn man mal nicht mehr ist. Fest steht: Die Daten werden einen überleben. Deshalb sollte man sich damit schon zu Lebzeiten auseinandersetzen. Wie können Hinterbliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlassen hat, löschen?
Schritt 1: Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram & Co. notieren
Jeder Internetnutzer und jede Internetnutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdaten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauensperson mitteilen. Ein solcher Zettel erleichtert es den Hinterbliebenen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen – entweder, um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. „Wichtig ist, die Zugangsdaten aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.
Schritt 2: Übersicht mit allen Zugangsdaten hinterlegen
Diese Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzernamen und Kennwörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsdaten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließfach aufbewahren.
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person – also auch des Computers, Smartphones und lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts. (Aktenzeichen: III ZR 183/17) „Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen“, stellt Rebekka Weiß vom Digitalverband Bitkom klar. Sie rät allen dazu, so früh wie möglich zu entscheiden, ob Hinterbliebene nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten beziehungsweise konservieren lassen.
Generell zu bedenken: „Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte“, so Weiß.
Schritt 3: Vertraute Person als digitalen Nachlassverwalter bestimmen
Hilfreich ist, sofern man nicht testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugsperson ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. „Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll“, empfiehlt Tatjana Halm. Beispielsweise können Sie festlegen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.
Schritt 4: Mit Vollmacht unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß. Nach ihrer Auffassung haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkündigungsrechte. Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. „Allerdings müssen sie nachweisen können, dass sie wirklich berechtigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein vorlegen“, erklärt Tatjana Halm.
Auf der Vollmacht kann auch stehen, dass sich die Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten um die Daten kümmern soll, wenn man aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage ist, rät die Verbraucherzentrale Bremen. Auf diese Vollmacht gehören Datum und Unterschrift.
Schritt 5: Fehlt der Zugang, Profile in Gedenkzustand versetzen lassen
Haben Hinterbliebene keine Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetseiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“zu versetzen.
„Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“, so Weiß. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Sterbeurkunde. Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses können Hinterbliebene auch kommerzielle Anbieter beauftragen. Die Verbraucherzentrale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienstleister ließen sich nur schwer beurteilen. Zudem müssten sich Hinterbliebene darüber im Klaren sein, dass womöglich viele persönliche Daten an Unbefugte gelangen könnten. „Besser ist es, wenn sich Hinterbliebene oder eben ein von der verstorbenen Person bestimmter Nachlassverwalter um den digitalen Nachlass kümmern“, sagt Tatjana Halm. (dpa)