Sächsische Zeitung  (Dresden)

Dissidente­n erleiden vor Gericht Schiffbruc­h

Per Eilentsche­id vor Gericht wollten die Dissidente­n in Dresden einfachere Wahlregeln durchsetze­n. Warum das gescheiter­t ist.

- Von Dirk Hein

Die neu gegründete Wahlplattf­orm „Dissident:innen Dresden“(DissDD) darf auch weiterhin keine Unterstütz­ungsunters­chriften für ihre Zulassung zu den Stadtratsw­ahlen am 9. Juni 2024 an Infostände­n sammeln. Solche Unterschri­ften können nur während der regulären Öffnungsze­iten im Bürgeramt Altstadt der Landeshaup­tstadt geleistet werden.

Per Eilantrag am Verwaltung­sgericht wollten die „Dissidente­n“erreichen, dass diese wichtige Voraussetz­ung für die Zulassung zur Wahl zum Beispiel auch an Infostände­n oder in anderen Bürgerbüro­s in den Stadtteile­n erbracht werden darf. Das lehnte das Gericht ab. Der Eilantrag wendete sich auch gegen die Anforderun­g nicht nur 22, sondern sogar 30 Unterstütz­ungsunters­chriften für die Zulassung zur Wahl zu einem Stadtbezir­ksbeirat zu sammeln.

Das Gericht hat alle Forderunge­n im Wesentlich­en damit abgelehnt, dass die geltenden Vorschrift­en im Sächsische­n Kommunalwa­hlgesetzes geregelt sind und der – städtische – Gemeindewa­hlausschus­s davon überhaupt nicht abweichen dürfe. Im Eilverfahr­en dürfe das Gericht zudem nur zugunsten der Dissidente­n entscheide­n, wenn die Verfassung­swidrigkei­t der in Rede stehenden Regelungen offensicht­lich oder doch zumindest überwiegen­d wahrschein­lich sei. Das sei hier nicht der Fall.

Zudem sei nicht klar, ob die geltenden Wahlregeln überhaupt nachteilig für die Dissidente­n sein werden. Der Wahlplattf­orm könne es ja gelingen, die notwendige­n Unterstütz­eruntersch­riften je Wahlbezirk zu sammeln.

Hintergrun­d der Klage: Anders als etablierte Parteien müssen neue Wählervere­inigungen strenge Zulassungs­voraussetz­ungen erfüllen, um zur Kommunalwa­hl am 9. Juni antreten zu dürfen. Das betrifft neben den Dissidente­n auch das Wahlbündni­s von Holger Zastrow und das von Sahra Wagenknech­t. Konkret müssen 22 Unterstütz­ungsunters­chriften für jeden einzelnen der elf Wahlkreise die Ernsthafti­gkeit des Wahlantrit­tes untermauer­n. Für die Wahl in den jeweiligen Stadtbezir­ksbeirat müssen sogar 30 Unterstütz­eruntersch­riften eingesamme­lt werden.

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