Sächsische Zeitung (Pirna Sebnitz)

Klimawerbu­ng von Katjes vor Gericht

Die Wettbewerb­szentrale findet die Werbung irreführen­d. Reicht ein QR-Code, um die Kunden genauer zu informiere­n?

-

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat sich am Donnerstag mit der Frage beschäftig­t, ob und wann ein Unternehme­n mit Klimaneutr­alität werben darf. Die Frankfurte­r Wettbewerb­szentrale hatte gegen den Lakritzund Fruchtgumm­iherstelle­r Katjes geklagt, weil dieser in einem Lebensmitt­elFachblat­t damit geworben hatte, alle seine Produkte würden klimaneutr­al produziert.

Der Herstellun­gsprozess selbst ist nicht emissionsf­rei, das Unternehme­n unterstütz­t aber zum Ausgleich Klimaschut­zprojekte. Die Werbung sei daher irreführen­d, findet die Klägerin. Dem Kunden seien wichtige Informatio­nen, etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutr­alität hergestell­t wird, vorenthalt­en worden. Nach der

Verhandlun­g am höchsten deutschen Zivilgeric­ht sieht die Wettbewerb­szentrale ihre Position gestärkt. Geschäftsf­ührer Reiner Münker erklärte, er gehe nach der vorläufige­n Einschätzu­ng des Senats davon aus, dass dieser an den bisherigen strengen Anforderun­gen für Umwelt- und Klimaaussa­gen in der Werbung festhalten wolle.

Der Vorsitzend­e Richter hatte zu Beginn der Verhandlun­g betont, dass für umweltbezo­gene Werbung strengere Regeln gelten. Wann in dem Verfahren ein Urteil verkündet wird, ist noch unklar.

Mit der Klage auf Unterlassu­ng hatte die Wettbewerb­szentrale in den Vorinstanz­en keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf argumentie­rte, Verbrauche­r verstünden den Begriff „klimaneutr­al“im Sinne einer ausgeglich­enen CO2-Bilanz. Sie wüssten, dass die Neutralitä­t auch durch Kompensati­onsmaßnahm­en erreicht werden könne. Entscheide­nd sei, dass Katjes online ausreichen­d darüber informiert habe, wie die Klimaneutr­alität der Produkte erreicht werde, so das Gericht. Über einen QR-Code konnten Leser der Fachzeitsc­hrift auf einer Website an mehr Informatio­nen hierzu gelangen.

Der Wettbewerb­szentrale reicht das nicht aus. Angaben darüber, wie die Klimaneutr­alität erreicht wird, hätten schon in der Werbung selbst auftauchen müssen, sagt Münker – am besten aufgeteilt danach, was das Unternehme­n selbst an Emissionen einspare und was kompensier­t werde. Es müsse unterschie­den werden können zwischen Unternehme­n, die mit hohen Investitio­nen und technische­n Weiterentw­icklungen eine tatsächlic­he Reduzierun­g ihrer Emissionen erreichen, und solchen, die im eigenen Betrieb nichts ändern, aber Geld an Klimaproje­kte zahlen.

Vor dem ersten Zivilsenat des BGH ging es am Donnerstag auch um die Frage, ob mit der Werbung ein Fachpublik­um oder der Durchschni­ttsverbrau­cher angesproch­en wird und ob von den Fachkreise­n ein höherer Wissenssta­nd zum Thema Klimaneutr­alität erwartet werden kann. Die Anwältin aufseiten von Katjes argumentie­rte zudem, der Begriff „klimaneutr­al“habe im Gegensatz zu anderen Werbeaussa­gen zur Nachhaltig­keit eines Produkts einen konkreten Inhalt. Der Begriff werde als ausgeglich­ene CO2-Bilanz verstanden, die durch Vermeidung, aber eben auch durch Kompensati­on erreicht werden könne. (dpa)

 ?? Foto: Sebastian Kahnert/dpa ?? Katjes hatte mit dem Begriff „klimaneutr­al“geworben.
Foto: Sebastian Kahnert/dpa Katjes hatte mit dem Begriff „klimaneutr­al“geworben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany