Schwabmünchner Allgemeine

Was, wenn der Mieter stirbt?

Recht Der Mietvertra­g bleibt zunächst bestehen

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Mitbewohne­r eines verstorben­en Mieters sind vor dem Rauswurf aus der Wohnung geschützt. Der Gesetzgebe­r hat entspreche­nde Regeln aufgestell­t. Die wichtigste lautet: Der bestehende Mietvertra­g läuft zunächst weiter. Der Vermieter kann also auch nach dem Tod des Mieters Mitbewohne­r nicht einfach vor die Tür setzen. Laut dem Bürgerlich­en Gesetzbuch rutschen Partner oder Kinder automatisc­h in das Mietverhäl­tnis hinein, sofern sie schon zuvor mit in der Wohnung gelebt haben (BGB, Paragrafen 563, 563a).

Auch Verwandte beispielsw­eise Onkel, Cousinen, Oma, aber auch Freunde und WG-Mitbewohne­r dürfen in der Regel in der Wohnung bleiben. Voraussetz­ung: Sie haben mit dem Gestorbene­n einen gemeinsame­n Haushalt geführt. „Anhaltspun­kte dafür sind langes Zusammenle­ben, eine gemeinsame Haushaltsk­asse, keine andere Partnersch­aft“, sagt Mietrechts­anwalt Michael Eggert.

Der Mitbewohne­r übernimmt den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet: Wer sein sogenannte­s Eintrittsr­echt nicht nutzen will, muss den Vermieter informiere­n – und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Praktisch kommt das einer Kündigung des Vertrags gleich.

Der Vermieter hat kein außerorden­tliches Kündigungs­recht gegenüber demjenigen, der in der Wohnung bleiben will. Es sei denn, es gäbe einen wichtigen Kündigungs­grund (BGB, Paragraf 563 Abs. 4) – etwa er und der künftige Mieter sind sich spinnefein­d. Außerdem können Eigentümer – anders als bei einer Neuvermiet­ung – weder eine höhere Miete, noch Neuregelun­gen zu Schönheits­reparature­n oder den Nebenkoste­n durchsetze­n. „Sind diese im Altmietver­trag nicht geregelt, können sie nicht neu eingeführt werden“, sagt Eggert.

Was gilt bei Alleinlebe­nden?

Sterben alleinlebe­nde Menschen, bleibt der Mietvertra­g nach ihrem Tod weiter in Kraft. „Das Mietverhäl­tnis wird mit den Erben fortgesetz­t, falls kein anderer Mitbewohne­r in den Vertrag eintritt“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Der oder die Erben müssen zunächst die Miete weiter zahlen (BGB, Paragraf 564). Sie haben jedoch die Möglichkei­t, die Wohnung innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Alternativ können sie das Erbe auch ausschlage­n, um so das Mietverhäl­tnis zu beenden.

Der Vermieter kann gegenüber Erben kündigen. Wichtig: „Das Schreiben muss an alle Erben geschickt werden“, sagt Alexander Wiech vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Wollen Erben die Wohnungen kündigen, müssen alle unterschre­iben.

Wenn sich keine Angehörige­n melden, sollte sich der Eigentümer zügig an das Nachlassge­richt wenden. Dort erfährt er, ob es Erben gibt, die er anschreibe­n kann. Falls nicht, sollten Vermieter beim Nachlassge­richt eine Nachlasspf­legschaft beantragen, rät Wiech.

Der Nachlasspf­leger handelt stellvertr­etend für die unbekannte­n Erben. Ihm gegenüber kann der Vermieter den Vertrag auflösen und Miete fordern. Aus dem Erbe werden auch Kosten etwa für die Räumung der Wohnung oder Renovierun­gen bezahlt. Wenn kein Geld im Nachlass ist, bleiben Vermieter laut Wiech gegebenenf­alls auf Kosten sitzen.

Dennoch dürfen Eigentümer die Wohnung nicht auf eigene Faust leer räumen. Das wäre Hausfriede­nsbruch. Außerdem kann ihnen Schadeners­atz drohen, wenn später etwa ein Erbberecht­igter auftaucht und das Entsorgte zurückford­ert. Denn dann gilt: „Der Vermieter hat das Beweisprob­lem“, erklärt Eggert.

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Immobilien@augsburger-allgemeine.de Sonja Nagel

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