Schwabmünchner Allgemeine

Grundsiche­rung

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Die Grundsiche­rung im Alter und bei Erwerbsmin­derung ist seit dem Jahr 2005 im Sozialgese­tzbuch (SGB) XII geregelt.

Behinderte ab 18 Jahren haben ei nen Anspruch, wenn sie voll er werbsgemin­dert sind und ihren Le bensunterh­alt nicht mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen si cherstelle­n können.

Als voll erwerbsgem­indert gelten Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderun­g dauerhaft nicht im Stande sind, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeine­n Arbeitsmar­kt tätig zu sein.

Wer in einer Werkstatt für behin derte Menschen (WfBM) arbeitet, muss sich nur ein Teil seines Ver dienstes auf den Grundsiche­rungs bedarf anrechnen lassen.

Anspruch auf Grundsiche­rung ha ben auch ältere Menschen, deren Rente so klein ist, dass sie beispiels weise nicht ausreicht, um die Kos ten für die Versorgung in einem Pflegeheim zu bezahlen. (bom)

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