Schwabmünchner Allgemeine

Beweislast sollte nicht beim Bürger liegen

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Zum Beitrag „Biotonnen platzen, und Bürger müssen zahlen“in Schwab münchen: „Paragraf 13 a Absatz 4 der Abfallwirt­schaftssat­zung bürdet dem Bürger sittenwidr­ig die Beweislast für Fehler der Verwaltung auf und dürfte keinesfall­s eine ernsthafte Überprüfun­g in einem Normenkont­rollverfah­ren überstehen. Wenn man als Argument für Fehlverhal­ten der Biotonnenb­enutzer anführt, dass nur 100 defekte Tonnen beim Landkreis gelagert sind, dann muss man dem vorhalten, dass bei Reklamatio­nen sofort auf die Beweispfli­cht der Bürger verwiesen wird. Gleichzeit­ig wird auf die Zahlung von 60 Euro verwiesen. Vor diesem Hintergrun­d hält sich natürlich die Rückgabe defekter Tonnen in Grenzen. Außerdem war schon bei der Einführung der braunen Tonnen klar, dass auch eine ordnungsge­mäße Nutzung zu Schäden führt. Bei uns in der Hunnenstra­ße in Untermeiti­ngen sind grob geschätzt die Hälfte der Tonnen defekt. Wenn sich alle Landkreisb­ürger bei ihrer Zeitung melden würden, die eine defekte Tonne haben, dann müsste auch Herr Prestele zugeben, dass ungeeignet­e Tonnen eingekauft wurden.“Claus Zachmann, Untermeiti­ngen

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