Beweislast sollte nicht beim Bürger liegen
Zum Beitrag „Biotonnen platzen, und Bürger müssen zahlen“in Schwab münchen: „Paragraf 13 a Absatz 4 der Abfallwirtschaftssatzung bürdet dem Bürger sittenwidrig die Beweislast für Fehler der Verwaltung auf und dürfte keinesfalls eine ernsthafte Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren überstehen. Wenn man als Argument für Fehlverhalten der Biotonnenbenutzer anführt, dass nur 100 defekte Tonnen beim Landkreis gelagert sind, dann muss man dem vorhalten, dass bei Reklamationen sofort auf die Beweispflicht der Bürger verwiesen wird. Gleichzeitig wird auf die Zahlung von 60 Euro verwiesen. Vor diesem Hintergrund hält sich natürlich die Rückgabe defekter Tonnen in Grenzen. Außerdem war schon bei der Einführung der braunen Tonnen klar, dass auch eine ordnungsgemäße Nutzung zu Schäden führt. Bei uns in der Hunnenstraße in Untermeitingen sind grob geschätzt die Hälfte der Tonnen defekt. Wenn sich alle Landkreisbürger bei ihrer Zeitung melden würden, die eine defekte Tonne haben, dann müsste auch Herr Prestele zugeben, dass ungeeignete Tonnen eingekauft wurden.“Claus Zachmann, Untermeitingen