Glühwein Werbung sorgt für Ärger
Christkindlesmarkt Warum eine Weinkellerei aus der Region gegen den Almhütten-Chef Dieter Held vor Gericht zog
Zum Anfang gab es kurzen Streit. Zum Anfang, das war 2015, als die von Plärrer-Wirt Dieter Held betriebene „Almhütte“beim Christkindlesmarkt den Stand „Sternenschänke“ersetzte. Andere Marktbeschicker, hieß es damals, beschwerten sich – unter anderem da der neue Stand angeblich größer sei als erlaubt, was freilich nicht so war.
Ein Jahr später, 2016, sorgte nun nicht mehr die Almhütte selbst für Unmut, sondern die Werbung für ein Getränk, das dort ausgeschenkt wurde. Glühwein. In einem Flyer nämlich warb die Almhütte damit, lange an „einem eigenen Glühweinrezept“gefeilt zu haben. „In Winzerart“sei das Getränk hergestellt worden, „gekeltert“in einer Augsburger Weinkellerei. Auf dem Flyer war eine Flasche abgebildet, daneben der Schriftzug „auch mit Schuss Rum oder Amaretto“. In der Getränkeübersicht fand sich ein „Glühwein Almhütte Extra“– eben mit Schuss.
Der Firma „Kunzmann Weinkellerei“passte das nicht. Kunzmann, muss man wissen, gilt als älteste Glühweinkellerei Deutschlands. Noch heute wird auf der Homepage des Unternehmens damit geworben, das Firmengründer Rudolf Kunzmann 1956 einst in Augsburg eine eigene Rezeptur für fertig zubereiteten Glühwein entwickelte und den „Augsburger ChristkindlmarktGlühwein“auf den Markt brachte. Was Glühwein sein darf, ist gesetzlich genau definiert: Ausschließlich aus Rot- oder Weißwein hergestellt muss er sein und hauptsächlich mit Zimt und Nelken gewürzt werden. Daneben muss das Getränk mindestens über sieben Volumenprozent Alkohol verfügen und 14,5 nicht überschreiten.
Da Glühwein mit Schuss auch Schnaps enthält, ist er demnach eigentlich kein Glühwein mehr, sondern ein Punsch, für den es übrigens keine starren gesetzlichen Vorgaben gibt. Der Flyer, der offenbar auf dem Augsburger Christkindlesmarkt 2016 verteilt worden war und sich auch im Internet finden ließ, war nun Thema vor Gericht. Denn die Kunzmann Weinkellerei strengte gegen die Dieter Held GmbH eine Unterlassungsklage an. Unzulässige Werbung seit mit der Broschüre betrieben worden, fand das Unternehmen. Dem Verbraucher werde etwa durch die Formulierungen „in Winzerart“und „gekeltert“eine besondere Herstellungsart vorgegaukelt, die es so nicht gebe. Gekeltert werde der Wein in der Weinkellerei auch nicht. Daneben dürfe „Glühwein Almhütte Extra“nicht als Glühwein beworben werden, eben weil er Rum oder Amaretto enthalte.
Kunzmann bekam im Zivilstreit vor dem Landgericht nun recht. Es erging ein Versäumnisurteil, da Held oder ein anwaltlicher Vertreter nicht zur Verhandlung erschienen. Die Dieter Held GmbH darf also künftig nicht mehr so für den Glühwein werben, wie sie es 2016 getan hat. Auf Rechtsmittel, sagt Held auf Anfrage, werde er wohl verzichten.
Er könne nicht nachvollziehen, warum wegen des Themas vor Gericht gezogen werde. Eine längere Konfliktgeschichte mit der Firma Kunzmann gebe es nicht, die juristische Auseinandersetzung sei für ihn aus heiterem Himmel gekommen. Glühwein werde er auch in Zukunft verkaufen. „An dem Produkt gab es ja nichts auszusetzen“, sagt er. In den Flaschen selbst sei nur Glühwein, Rum oder Amaretto kommen erst beim Ausschank in die Tassen. Nur die bisherige Werbung, sagt Held, werde er bleiben lassen.