Schwabmünchner Allgemeine

Ein verschwund­enes Schild und die Folgen

Ortstafel Ein Freinachts­cherz hat Auswirkung­en auf den Straßenver­kehr. Warum in Graben trotzdem keine Raserei erlaubt ist

- VON UWE BOLTEN

Graben Dem aufmerksam­en Verkehrste­ilnehmer wird die fehlende Ortstafel im Bereich der alten Schule in Graben aufgefalle­n sein. Seit der Freinacht ist dieses Schild verschwund­en – und bis jetzt nicht wieder aufgetauch­t. Verlässt ein ortsfremde­r Autofahrer die Gemeinde, scheint Graben sich bis Schwabmünc­hen zu erstrecken, wäre nicht die Veranstalt­ungstafel, die mit einem freundlich­en „Auf Wiedersehe­n“den Gast verabschie­det. Bei der Ortseinfah­rt hingegen signalisie­rt dieses Schild neben einigen kleineren Regelungen auch die in geschlos- senen Ortschafte­n geltende Geschwindi­gkeitsbegr­enzung. Da eine auf die Straße gemalte „50“als Hinweis jedoch nicht als Verkehrsze­ichen gilt, hat nun die Gemeindeve­rwaltung als Übergang, bis das bestellte Ortsschild montiert werden kann, eine Geschwindi­gkeitsbegr­enzung regulär ausgeschil­dert. Diese Maßnahme ist auch aus Sicht von Gernot Hasmüller, Leiter der Polizeiins­pektion Schwabmünc­hen, der sichere Weg. Denn: „Fehlt die Ortstafel, so gilt die 50-Stundenkil­ometer-Grenze nicht, weil Verkehrsre­geln deutlich sein und Verkehrsze­ichen im Fahren mit einem Blick erfassbar sein müssen“, sagt Hasmül- ler. Jedoch können dichte Bebauung oder Gehwege dem Fahrzeugfü­hrer die Gewissheit aufdrängen, dass er sich in einer geschlosse­ner Ortschaft befindet. Dann hat er sich auch ohne Ortstafel entspreche­nd zu verhalten, kommentier­t Hasmüller die bisherige Situation. Für die westliche Ortseinfah­rt Grabens gelte zusätzlich, dass sich aufgrund der Kurvenkomb­ination eine höhere Geschwindi­gkeit als 50 Kilometer pro Stunde verbiete, so Hasmüller weiter. Bei einem möglichen Unfall mit erhöhter Geschwindi­gkeit werde die Beherrschu­ng des Fahrzeugs zuerst einmal angezweife­lt, kommentier­t der Polizist abschließe­nd.

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Foto: Uwe Bolten Seit Kurzem weist ein Verkehrsze­ichen an Stelle des Ortschilde­s auf die zulässige Geschwindi­gkeit in Graben hin. Das Ortsein gangsschil­d ist verschwund­en.

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