Details zum Gesetz
● Definition Unter einer „Drohne“versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Das Luftrecht unterschei det zwischen unbemannten Luft fahrtsystemen – dabei handelt es um gewerblich genutzte Geräte – und Flugmodellen, die für Sport oder zur Freizeitgestaltung genutzt werden. ● Plaketten Die Kennzeichnung für Drohnen muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein. Möglich sind Plaketten oder Aluminium Aufkleber mit eingravier tem Namen und Adresse.
● Versicherung Hier gilt unverän dert: Bei Drohnen springt in der Regel nicht die private Haftpflichtver sicherung ein, man braucht eine Halter Haftpflichtversicherung. (adi)