Schwabmünchner Allgemeine

Details zum Gesetz

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● Definition Unter einer „Drohne“versteht man ein unbemannte­s Fluggerät. Das Luftrecht unterschei det zwischen unbemannte­n Luft fahrtsyste­men – dabei handelt es um gewerblich genutzte Geräte – und Flugmodell­en, die für Sport oder zur Freizeitge­staltung genutzt werden. ● Plaketten Die Kennzeichn­ung für Drohnen muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein. Möglich sind Plaketten oder Aluminium Aufkleber mit eingravier tem Namen und Adresse.

● Versicheru­ng Hier gilt unverän dert: Bei Drohnen springt in der Regel nicht die private Haftpflich­tver sicherung ein, man braucht eine Halter Haftpflich­tversicher­ung. (adi)

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