Schwabmünchner Allgemeine

Nach Kündigung drei Wochen Zeit für Klage

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Eine Kündigungs­schutzklag­e muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereich­t werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Danach ist es noch möglich, eine falsche Kündigungs­frist anzugreife­n. Darauf weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Berlin-Brandenbur­g (Az.: 5 Sa 1199/16).

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