Nach Kündigung drei Wochen Zeit für Klage
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Danach ist es noch möglich, eine falsche Kündigungsfrist anzugreifen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 1199/16).