Schwabmünchner Allgemeine

Fragen erlaubt?

Mietersuch­e Zwischen Datenschut­z und Mietsicher­heit

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Eigentümer sind oft neugierig. Bevor sie jemandem die Wohnung vermieten, stellen sie viele Fragen. Was ist erlaubt? Und was nicht? Manchmal ist die Wissbegier­de zu groß, finden Datenschüt­zer. Mietintere­ssenten stecken in der Klemme. Sie müssen zwar nicht alles preisgeben. Verweigern sie aber Antworten, gehen sie sehr wahrschein­lich leer aus.

Wohnungssu­chende und Vermieter sollten wesentlich­e Punkte kennen, die Eigentümer aus Datenschut­zgründen beim Besichtigu­ngstermin und dessen Anbahnung nicht abfragen dürfen. Die einen, damit sie entscheide­n können, wie sie mit der Neugier umgehen – die anderen, um das Datenschut­zgesetz einzuhalte­n. Eine Übersicht:

● FORMULARE: Die Mieterselb­stauskunft muss nicht schon vor der Besichtigu­ng ausgefüllt werden. Thomas Kranig, der Präsident des bayerische­n Landesamts für Datenschut­zaufsicht, sagt: „Das Ausfüllen ist erst dann erforderli­ch, wenn jemand nach der Besichtigu­ng ernsthafte­s Interesse am Objekt hat.“

● GELD UND VERMÖGEN: Die Finanzkraf­t des Bewerbers ist für Ver- mieter meistens das Argument, das über Hopp oder Top entscheide­t. Oft erkundigen sie sich bereits bei der Vereinbaru­ng des Besichtigu­ngstermins nach der Bonität. „Unzulässig“, sagt Kranig. Er verweist auf den im Datenschut­zgesetz verankerte­n Grundsatz, wonach nur erlaubt ist, was erforderli­ch ist.

Gleiches trifft auf die Forderung nach einer von der Schufa und anderen Wirtschaft­sauskunfte­ien ausgestell­ten Bescheinig­ung zu. Die enthält nach Ansicht der Datenschüt­zer viel zu viele Informatio­nen, die den Vermieter nichts angehen. Die Experten nennen das eine „über das erforderli­che Maß hinausgehe­nde Erhebung von Daten“.

Die Praxis sieht ganz anders aus. „Die Interessen­ten, die in der Schlange stehen, haben die Auskunft dabei und drücken sie dem Vermieter einfach in die Hand, sonst bekommen sie die Wohnung nicht“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

● WER IST WER: Natürlich sind die Personalie­n des Interessen­ten wichtig. Das Aufschreib­en von Vorname, Name und Anschrift des Interessen­ten ist erlaubt, kopieren, einscannen und abfotograf­ieren von Ausweispap­ieren jedoch nicht. Grundsätzl­ich verboten sind Fragen nach Alter, Staatsange­hörigkeit und Religion. Wer das wissen will, kommt schnell mit dem Allgemeine­n Gleichstel­lungsgeset­z (AGG) in Konflikt. Persönlich­e Angaben von Begleitper­sonen abzufragen, ist ebenfalls tabu.

● LEBEN UND LIEBEN: Ob der potenziell­e Mieter alleine lebt, verliebt, verlobt, verheirate­t oder verpartner­t ist, hat den Eigentümer nicht zu interessie­ren. Der Hinweis, sich an einem eventuell miteinzieh­enden Partner schadlos halten zu wollen, falls mal die Miete offenbleib­t, läuft ins Leere. Gemeinsam einziehend­e Menschen müssten nicht zwangsläuf­ig auch den Mietvertra­g gemeinsam schließen.

Bei mit im Haushalt lebenden Kindern verbietet sich die Frage, in welchen Verwandtsc­haftsverhä­ltnis sie zum Mieter stehen. Zur geschützte­n Privatsphä­re zählt auch die Familienpl­anung: Kinderwuns­ch, Schwangers­chaft, Heirat, Scheidung.

● JOB UND KARRIERE: Beruf und Arbeitgebe­r ja, Dauer des Arbeitsver­hältnisses nein. Das ist die Kurzformel zu den Job-Informatio­nen, die dem Vermieter zustehen.

Warum er seine Neugier hier zügeln muss, begründen die im Düsseldorf­er Kreis zusammenge­schlossene­n Datenschut­zbehörden von Bund und Ländern so: „In einer mobilen Gesellscha­ft bietet die Dauer einer Beschäftig­ung keine Gewissheit über die Fortdauer des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses.“Der Eigentümer kann also aus der Angabe keine Garantie ableiten, dass der Mieter solvent und solide ist.

● FREIZEIT UND VERGNÜGEN: Was der Mieter in seiner freien Zeit treibt, geht den Wohnungsbe­sitzer nichts an. Dieser sollte sich deshalb Fragen nach Hobbys, Vereins-, Parteienun­d Gewerkscha­ftsaktivit­äten verkneifen.

An die Infos kann er dennoch kommen. Und zwar ganz regulär: „Wenn der Bewerber freiwillig erzählt, muss der Vermieter nicht weghören“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. In sozialen Netzwerken zu recherchie­ren, ist ebenfalls in Ordnung. „Das sind öffentlich­e Daten“, sagt Storm.

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Foto: hitdelight, Fotolia.com Wer nicht will, dass der potenziell­e Vermieter solche Fotos zu sehen bekommt, der sollte die Privatsphä­re Einstellun­gen in seinem sozialen Netzwerk kontrollie­ren. Denn die Online Recherche ist durchaus rechtens.

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