Schwabmünchner Allgemeine

Wünsche des Mieters sind zu berücksich­tigen

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Vermieter müssen ihrer Verpflicht­ung zu einem mangelfrei­en Mietobjekt nachkommen. Veranlasse­n sie während eines Mietverhäl­tnisses Schönheits­reparature­n, müssen die dabei die Wünsche ihrer Mieter in angemessen­em Umfang berücksich­tigen. Bei der Farbe der Wände sind nicht die Vorstellun­gen des Vermieters, sondern die Wünsche des Mieters verpflicht­end. Vorausgese­tzt, dem Vermieter entstehen dadurch keine Mehrkosten oder andere Beeinträch­tigungen. Das entschied das Landgerich­t Berlin (Az.: 67 S 416/16), wie die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(Ausgabe 7/2017) berichtet.

tmn

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