Schwabmünchner Allgemeine

Auf das Kündigungs­recht zu verzichten ist möglich

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Vermieter und Mieter können für maximal vier Jahre auf ihr Kündigungs­recht verzichten. Das heißt: In diesem Zeitraum darf keiner der Vertragspa­rtner den Mietvertra­g kündigen. Die Frist wird ab Vertragssc­hluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigung muss zum Ende des vierten Jahres möglich sein. Eine solche Vereinbaru­ng ist grundsätzl­ich nur wirksam, wenn sie für Mieter und Vermieter gilt.

tmn

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